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August 6th, 2009
So ist es.
Für die nächste Zeit werde ich aus technischen Gründen meist Offline sein.
Das Sommerloch überlasse ich anderen. 
Sobald es mir technisch wieder Möglich ist, Euch mit meinen Meinungen und Kommentaren zu beglücken, werde ich dies in der seit kurzem gewohnten Weise machen.
Nähere Umstände werde ich dann noch mitteilen.
Kommentare!
Sollte der eine oder andere noch ein Kommentar zu einem der Beiträge schreiben, dann bitte nicht wundern, dass es bis zum Freischalten etwas dauert. Ich muss mal schauen, wie ich an einen PC komme, dann werde ich versuchen, ein wenig Tagesaktuelles zu überarbeiten. Also bitte ich um etwas Geduld.
August 6th, 2009
Die meisten Internetsurfer haben schon was über diese obskure Seite gelesen.
So hat diese Seite es bei Boocompany (mit ein paar anderen Abzocker aus dem Kreis) zu einer eigenen Rubrik geschafft. Auch bei Computerbetrug lässt sich zu diesem Thema einiges finden, wie zum Beispiel “mega-downloads.net: Probleme, Rechnungen, Mahnungen” oder auch “mega downloads lässt mich nicht mehr in Ruhe !!!”.
Aber auch in vielen anderen Portalen, wie z.B. Abzocknews.de finden sich Berichte (“Mega-Downloads.net: Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei Hannover suchen Zeugen!”).
Der Blog “Inside mega-downloads.net”
Nun ist ein ehemaliger Mitarbeiter von der Firma am 4. August 2009 in die Öffentlichkeit gegangen. Mit seinem Blog “Inside mega-downloads.net” zeigt er in mehreren Akten auf, wie es auf seinem Blog zu lesen ist:
“Ich werde darüber berichten, wie die “Karriere” begann, sie endete – und wie ich nun dazu beitrage, diesem strafrechtlich relevanten Treiben ein Ende zu bereiten.”
Wichtig ist es nun, diesen Blog in die breite Öffentlichkeit zu bringen und Ihn zu unterstützen, damit er nicht allein den Abzockern in Mafia-Stil allein entgegensteht.
Wir haben es hier immerhin mit Leuten zu tun, die keine Moral kennen.
Deswegen verbreitet die Blogseite weiter und sorgt für eine große Öffentlichkeit!
UPDATE:
Hier geht es zu einem Aktuelleren Bericht zum Blog: Einstweilige Verfügung! “Mega-downloads.net – ein Insider packt im eigenen Blog aus” – Teil 2
Weitere Links zum Thema:
mega-downloads.net: Staatsanwalt friert Konto ein
Mega-Downloads: Keiner hält den Kopf hin
StA Hannover: Opfer der Abofalle Mega-Downloads.net gesucht
„Mega-Downloads.Net lenkt ein und storniert die ersten Aufträge“
Mega-Downloads.net: Das ist alles nur geklaut, das ist alles nur gestohlen!
c’t: Drangeblieben – Die neuen Tricks der Web-Abzocker | Hintergrund: Mega-Downloads: Freie Software zu hohen Preisen
Internetabzocke – Megadownloads | Wie dubiose Internetfirmen ahnungslose Kunden verprellen
Akte 09 – Über Softwaresammler.de und Mega-Downloads.net (Video)
August 5th, 2009
Manchmal ist das Leben so lustig, dass es keine Comedy-Sendung braucht.
Ich war des letzt in Köln, beruflich.
Also alles an Ausgaben schön aufheben und absetzen. Dazu gehören auch die Fahrkarten der Straßenbahn. Nur habe ich bei der Rückfahrt von meiner Unterkunft zum Bahnhof am Fahrkartenautomaten diese Fahrkarte bekommen:

Ich bin umgehend zu dem Fahrer der Straßenbahn gegangen und habe Ihn davon in Kenntnis gesetzt (Da an der Haltestelle kein Automat stand, musste ich diese in der Bahn ziehen).
Da ich nicht einsehe, das ich dem Staat auch nur einen Cent gönne, habe ich, nachdem ich endlich wieder Zuhause war, die KVB angemailt, damit ich eine ordnungsgemäße und vom Finanzamt anerkannte Quittung haben möchte. Das Finanzamt wird eine Fahrkarte mit dem Aufdruck “MUSTER” nicht anerkennen. Das war gar nicht so einfach. Auf der Seite der KVB findet amn nämlich keine Kontakt-Adresse. Wenn man Abos kaufen will oder Infos haben will, dann bekommt man für jede Art der Abos eine eigne Mailadresse finden, aber nicht für eine einfache Anfrage oder Kontaktaufnahme. Da gehts ja dann wohl auch nicht ans kassieren.
Ich habe mich also an den Mediensprecher gewand, der als Verantwortlicher im Impressum stand.
Nach ein paar Tagen kam dann eine Quittung an, von der KVB:

Wer findet den Fehler?
Richtig, da ist keinerlei Angaben angaben zur MwSt. zu finden.
Ich hatte mir kurz überlegt, ob ich auf eine Nachbesserung der Quittung bestehen sollte. 
Ich hab mir diesen Spaß dann aber verkniffen.
August 5th, 2009
Ja und?
diese Frage kann man sich stellen.
Seit gestern, dem 4.8. sind die Gesetzesänderungen, die den Verbraucher viel besser schützen sollen in Kraft.
Was hat es mit diesen über die Medien durch die Regierung als eine solch tolle Innovation angepriesenen Änderungen auf sich?
Dazu hatte ich an anderer Stelle bereits umfangreich Stellung bezogen. Dies werde ich nun der Einfachheit wegen hier einfach mal übernehmen:
_______________________________________________
So, etwas verspätet meine umfangreichere Äußerung.
Aber es wäre meinem Auftraggeber heute bestimmt nicht recht gewesen, wenn ich während meiner Dienstleistung das ganze geschrieben hätte. Da es ein Auftrag war, der nicht am Telefon abgeschlossen wurde, stand Ihm auch kein Widerrufsrecht zu.
Schauen wir uns doch mal an, was geändert wurde:
Zuerst die Änderungen im §312d (BGB):
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1.
bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2.
bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
3.
Das Wiederrufrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerspruch ausgeübt hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1.
zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2.
zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3.
zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, das der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
4.
zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, das der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
5.
die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder,
6.
die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, oder
7.
zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um eine Finanzdienstleistungen handelt.
(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
(Streichungen sind durchgestrichen, Neufassungen kursiv gekennzeichnet)
Also, um es mal ganz klar zu sagen, das einzige, was sich in dem Gesetz wirklich geändert hat ist , dass Zeitungsabos und Wett-/Lotterie-Dienstleistung, wenn sie „telefonisch“ abgeschlossen werden ein Widerrufsrecht haben. Wird dies zu einer Neuauflage der Druckerkolonnen kommen?
Ich frage mich, was der Unterschied zwischen den Telefonbelästigern und denen an meiner Haustür ist. Bei beiden drängt man sich in meine Privatsphäre ein und versucht mich mit dem Eindringen in meinen geschützten Bereich zu überrumpeln.
Das man hier scheinbar den Vertragsschluss aufgrund verbotener Anrufe (man siehe z.B. den Glücksspiel-Staatsvertrag oder das UWG) weiter zu legalisieren!
Meine Meinung: Ein Skandal!
Neu ist der §312f (der alte §312f wird §312g):
§ 312f
Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein
Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer
bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des
Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher
1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm
beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des
Verbrauchers beauftragt oder
2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem
bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt,
bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung der Textform.
Na, da wird nichts anderes geschrieben, dass ein Unternehmer, der eine Dienstleistung übernehmen will, den Vertrag bei dem bisherigen Anbieter nur dann Kündigen kann, wenn er für diese Handlung von dem Verbraucher schriftlich bevollmächtigt wird. Da kann es dann also nicht zu den sowieso nicht verständlichen Kündigungen durch ein Drittunternehmen ohne entsp. Vollmacht geschehen. Wenn man bedenkt, welche Hürden dem Otto Normalverbraucher aufgestellt wird, wenn dieser mal darauf angewiesen ist, Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen (z.B. wenn man Krank ist und jemand was in meinen Namen erledigen soll), dann fragt man sich sowieso, wie es z.B. möglich war, dass z.B. ein Telefonanbieter gezwungen war, eine Verbindung frei zu geben, bloß weil ein anderes Unternehmen behauptete, dass diese nun den Verbindungsauftrag von dem Verbraucher habe.
Nun kommen wir zu den Änderungen im UWG:
§ 7 Unzumutbare Belästigungen
[...]
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
[...]
2.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung;
[...]
Weiter:
Kapitel 4
Strafvorschriften Straf- und Bußgeldvorschriften
Das ist aber noch nicht alles:
Kapitel 5
Schlussbestimmungen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 20 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
-
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 21 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf § 20 Abs. 8 und 9 beruhenden Teile der dort genannten Verordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 20
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 Nr. 2 gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem
Telefonanruf wirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Also wir halten mal ganz deutlich fest, dass inhaltlich im UWG folgendes Geändert:
Wer jemanden Anruft braucht nicht nur dessen Einwilligung (alte Fassung!), sondern diese muss auch noch „vorher“ und „ausdrücklich“ sein??? Man verzeihe mir die drei Fragezeichen. Wann soll den eine Einwilligung erfolgen, wenn nicht vorher? Wie den, wenn nicht ausdrücklich? Warum hat die Gesetzgebung eben dass bereits massenhaft ebenso festgestellt? (wie gesagt drei Fragezeichen)
Meine Meinung: Will man mich verarschen?
Als das innovativste der ganzen Gesetzesänderung ist in meinen Augen, die Bußgeldregelung. Mal sehen, wie ernsthaft die Bundesnetzagentur dieses Mittel nutzt?
Auch das TKG soll geändert werden:
§ 102 Rufnummernanzeige und -unterdrückung
(1) Bietet der Diensteanbieter die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden an, so müssen Anrufende und Angerufene die Möglichkeit haben, die Rufnummernanzeige dauernd oder für jeden Anruf einzeln auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Angerufene müssen die Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch den Anrufenden unterdrückt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich abzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre
Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese
unterdrückt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern
geschlossener Benutzergruppen anbieten.
(2)(4) Auf Antrag des Teilnehmers muss der Diensteanbieter Anschlüsse bereitstellen, bei denen die Übermittlung der Rufnummer des Anschlusses, von dem der Anruf ausgeht, an den angerufenen Anschluss unentgeltlich ausgeschlossen ist. Die Anschlüsse sind auf Antrag des Teilnehmers in dem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis (§ 104) seines Diensteanbieters zu kennzeichnen. Ist eine Kennzeichnung nach Satz 2 erfolgt, so darf an den so gekennzeichneten Anschluss eine Übermittlung der Rufnummer des Anschlusses, von dem der Anruf ausgeht, erst dann erfolgen, wenn zuvor die Kennzeichnung in der aktualisierten Fassung des Teilnehmerverzeichnisses nicht mehr enthalten ist.
(3)(5) Hat der Teilnehmer die Eintragung in das Teilnehmerverzeichnis nicht nach § 104 beantragt, unterbleibt die Anzeige seiner Rufnummer bei dem angerufenen Anschluss, es sei denn, dass der Teilnehmer die Übermittlung seiner Rufnummer ausdrücklich wünscht.
(4)(6) Wird die Anzeige der Rufnummer von Angerufenen angeboten, so müssen Angerufene die Möglichkeit haben, die Anzeige ihrer Rufnummer beim Anrufenden auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Absatz 1 Satz 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5)(7) Die Absätze 1 und 4 Absätze 1 bis 3 und 6 gelten auch für Anrufe in das Ausland und für aus dem Ausland kommende Anrufe, soweit sie Anrufende oder Angerufene im Inland betreffen.
(6)(8) Bei Verbindungen zu Anschlüssen mit der Rufnummer 112, den in der Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 festgelegten Rufnummern oder der Rufnummer 124 124, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oder dauernd die Anzeige von Nummern der Anrufenden ausgeschlossen wird.
Also, außer ein paar Absatzänderungen ist die einzige Veränderung dieser Satz: „Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese unterdrückt wird.“
Nun schauen wir mal, was im TMG gefordert wird, bzgl. Erkennbarkeit von Firmen:
§ 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
1.
„Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.“
Dazu verlangt man auch einen Paragraphen vorher:
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
Also, mit etwas guten Willen kann man hier, meiner bescheidenen Meinung nach bereits genau das herauslesen, was nun im TKG §102 Abs. 2 nochmals beschrieben wurde.
Das man dies nun für Telefonanrufe nochmals explizit aufzählt ist da genau so sinnvoll wie einen §, der aussagt „Eine Mail muss den richtigen Absender eingetragen haben“
Das der Bußgeldparagraf des TKG dann noch angeglichen wird ist löblich:
§ 149 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[...]
17.
entgegen § 96 Abs. 2 Satz 2 oder § 97 Abs. 3 Satz 2 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
(Anm.: die in der Gesetzesänderung angesprochene Nummer „17b“ wurde von mir nicht gefunden)
]17c.
entgegen § 102 Abs. 2 Satz 1 die Rufnummernanzeige unterdrückt oder veranlasst, dass diese
unterdrückt wird,
[…]
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6, 10, 22, 27, 31, 36 und 37 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16 bis 18 in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16, 17, 18, 26, 29, 30a, 34, 38 und 39 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
Zählt damit auch 17c dazu? Schließlich war dieser ja in dem Ausdruck „Nr. 16 bis 18“ ja eindeutig dabei. Solche Änderungen machen mich eher Misstrauisch.
Weiter wird dann noch das „Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht“ (BGB-Informationspflicht-Verordnung) in der Anlage 2 angepasst:
Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3)
Muster für die Widerrufsbelehrung
[…]
(6)Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:
„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“
[…]
(9) Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“
Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“
Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das für einen
Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“
Die letzten beiden Punkte befassen sich damit, das die Bundesjustizverhinderungsministerin die Gesetzesänderung nun bekannt machen kann und das 2. das nach eben dieser Bekanntmachung die Änderungen in Kraft treten.
Mein ganz persönlicher Fazit ist, dass außer der „Bußgeldordnung“ nichts neues bestimmt wurde.
Wenn man bedenkt, wie viele tausende hier an Sitzungsgeldern, anteilige Diäten ausgegeben wurden wird mir schlecht. Die Abgeordneten Gehälter sind so hoch, damit diese Unabhängig entscheiden können. Ihre Geldgier ist aber so hoch, dass diese den Unternehmen in den Arsch kriechen, um dubiose Beraterverträge zu bekommen. So sieht in Deutschland seriöse Politik aus (man verzeihe mir diese platte und plakative Darstelung, aber ich möchte auch mal das Blödzeitungsniveau bedienen)
_______________________________________
Also, als Verwaltungsbehörde zur Kontrolle und der Verhängung der Ordnungswidrigkeit ist die Bundesnetzagentur bestimmt worden!
Das ist doch die Behörde, die schon mit Ihrer Aufgabe bezüglich der Mehrwertnummern (kostenpflichtige Telefonnummern) und der Kontrolle, sowie die Abschaltung und verbot der Rechnungsstellung überfordert ist? Wie ein Kollege sie bezeichnet hat, die “Wattestäbchenarmee”.
Nicht auszudenken, was das für diese Beiden Gebiete bedeuten wird.
Die Bundesnetzagentur hat es sich natürlich nicht nehmen lassen, Ihre kostbare Zeit zu opfern, um der Öffentlichkeit über Ihre Zukünftige Arbeit zu Informieren.
Unter dem Titel ” Bundesnetzagentur darf jetzt bei unerlaubter Telefonwerbung durchgreifen | Kurth: “Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch wird nicht toleriert” | “Bundesnetzagentur auf Mithilfe der Verbraucher angewiesen” “ eine Presseerklärung heraus gegeben.
Interessant ist es, dass es in der Überschrift zwar heißt, dass man auf die Mithilfe der Verbraucher angewiesen ist, aber sich auch nicht im Text der Presseerklärung auslässt, wie diese das denn bewerkstelligen können.
In der Presseerklärung heißt es da lapidar:
Erfolgt ein Werbeanruf ohne das Einverständnis des Verbrauchers, sollte dieser der Bundesnetzagentur vor allem folgende Daten mitteilen:
* Datum und Uhrzeit des Anrufs,
* Name des Anrufers und – wenn möglich – dessen Rufnummer,
* Name des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt ist,
* Grund des Anrufs.
(Hervorhebung durch mich!)
Weiter heißt es ein paar Sätze weiter:
Zugleich appelliere ich auch an die werbenden Unternehmen, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten und aus Werbemaßnahmen keine Belästigung von Verbrauchern entstehen zu lassen. Dies schadet auch dem Ansehen der Unternehmen.
Wieder mal ein Beispiel, wie gefährlich das Werfen der Wattebäuschen der Bundesnetzagentur ist.
Was verschwiegen wird ist, dass die einzige Möglichkeit einen Anrufer ohne Rufnummernanzeige zu fassen eine teure Fangschaltung ist. Ebenso, wenn zwar eine Nummer angezeigt wird, diese aber gefälscht ist, was heutzutage mit jedem IP-Telefon ohne viel Aufwand möglich ist.
Diese Kosten müssen rein theoretisch zwar die Belästiger zahlen, aber wer schon mal versucht hat sein Recht über eine Zivilklage zu bekommen, weiß welcher Aufwand dies ist und in welche Vorleistungen man gehen muss. Mal abgesehen davon, dass die Ltd. schneller wechseln, als mache Unterhose eines Mannes. Ich denke, dass es Firmen, die sich weiterhin solcher Methoden bedienen schneller in Luft auflösen, als die Bundesnetzagentur das Formular durchgelesen haben, dass diese für den Fall des Datenmissbrauch auf Ihrer Seite zu Verfügung stellen (“Rufnummernmissbrauch – Spam – Unerlaubte Telefonwerbung”). Die PDF für die Mitteilung bei Belästigung durch Telefonwerbung kann auch direkt runter geladen werden “Unerlaubte Telefonwerbung (Cold Calls)” (PDF).
Achtung:
Die Seite der Bundesnetzagentur ist, ganz in der Funktion der Seite sehr lahm. Nicht das Ihr Euch wundert, warum euer Browser langsamer die Seite öffnet, als Ihr es von Euren analogen Modemzeiten her kennt. Habt also Geduld, ist ja eine Behörde.
Was hat es gebracht?
Nun, Leute, die bisher massiv durch ColdCall belästigt wurden, und zwar von Unternehmen die Ihre Nummern unterdrückt haben, haben gestern auch weiterhin eben solche Anrufe bekommen.
Sie sollen sich nun hinsetzen und dieses Formular Ausfüllen, dass Sie ein Herr/Frau Sommer/Winter/Herbst etc. angerufen hat von der Firma Vorteils/Nachteil/Gewinn 24/48/69 usw.? Die Antwort von der Bundesnetzagentur kann ich mir schon Vorstellen, bzw. frage ich mich ob der Textblock schon bereit steht:
Sehr geehrte/r Dame/Herr xxxxxxx,
wir Danken Ihnen für Ihre Mitteilung.
Leider kann die Bundesnetzagentur auf Grund Ihrer Angaben den Verursacher der Ordnungswidrigkeit nicht ermitteln.
Wir Empfehlen Ihnen bei einem weiteren “ColdCall” den Anrufer genau zu Befragen, wie seine Telefonnummer ist und für welche Firma er/Sie anruft. Mit diesen Angaben wenden Sie sich dann wieder an uns und wir werden die Firma entsprechend kontaktieren und auf Ihre Ordnungswidrigkeit aufmerksam machen und bei Bedarf ein Ordnungsgeld verhängen.
Mit freundlichen Grüßen
Die Wattestäbchenarmee Bundesnetzagentur
(Liebe Bundesnetzagentur,
ich beanspruche für diesen Antworttext die Urheberschaft.
Über die Verwendung können wir uns gerne Vertraglich einigen.
Dazu können Sie mich gerne Kontaktieren.)
Die Zukunft wird beweisen, wie wirkungsvoll diese “Gesetzesneuerungen” sind und wie wirkungsvoll die Bundesnetzagentur dagegen vorgehen wird (oder auch kann).
UPDATE
Diesen Artikel habe ich noch kurz vor meinem Urlaub herein gestellt und dabei ein Posting aus einem Forum verwendet, dass sich noch auf die Veröffentlichung eines Gesetzesentwurf bezieht. Nun ist bei der Veröffentlichung der Gesetzesänderungen im Bundesanzeiger ein kleiner Unterschied zu dieser Fassung gewesen. Auf diesen kleinen Unterschied bin ich in einer Diskussion mit dem User “Teleton” von Computerbetrug.de aufmerksam geworden, danke.
Dies möchte ich nun berichtigen:
Im Artikel wird eine Gesetzesänderung wie folgt zitiert:
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
[...]
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1.
bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2.
bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
3.
Das Wiederrufrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerspruch ausgeübt hat.
Dies stimmt so nicht mit der verabschiedeten Version überein!
In dieser heißt es zum Absatz 3 des 312d nur noch wie folgt:
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
[...]
(3) Das Wiederrufrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerspruch ausgeübt hat.
Also Punkt 1. und 2. sind entfallen, was auch Sinn macht. Ob es sich um einen Fehler in den mir zu Verfügung gestandenen Unterlagen (hab extra noch mal nachgesehen, es stand da so, wie oben aufgezeigt) oder ob man den Fehler dann noch bemerkt hat, weiß ich nicht.
In meiner Kommentierung bin ich auf diesen Punkt nicht eingegangen. Von daher brauche ich diesbezüglich nichts berichtigen.
Als Beispiel solcher Art der Dienstleistungen im Fernabsatzgeschäft fallen mir nur spontan Internet-Dienstleistungen ein, für die man sich registrieren muss. Dort werden meist, auch von unseriösen Anbietern werbewirksam sogenannte “kostenlose” Probewochen oder Schnupperangebote vorgeschaltet, die dann automatisch, bei unterlassener Kündigung in einen (Abo-) Vertrag münden. Zudem interessieren Gesetze Abzocker nur so weit, dass man sich meist nicht weiter mit Leuten beschäftigt, die offensichtlich Ihre Rechte kennen.
Fazit zum Update
Traue niemanden, der was behauptet. Am besten immer selbst die Richtigkeit der Behauptungen überprüfen.
Zu diesem Artikel hat man die Gelegenheit dazu, in dem man sich den entsp. Teil des Bundesgesetzblattes von offizieller Seite holt, da dies die Grundlage des Inkrafttretens ist. Hier zu dem PDF-Dokument direkt:
Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
aus Nr. 49 vom 03.08.2009, Seite 2413
August 5th, 2009
Inteligenz in der Politik oder etwa sogar so was wie Vernunft? Oder doch nur das typische Chaos?
Egal, was der Grund ist, aber es besteht scheinbar noch eine zweite Chance für unsere Vertreter, sich zu entscheiden, ob Sie uns für mündige Bürger annehmen sollen oder weiter versuchen wollen uns zu potentielle Täter zu deklassieren.
In der “Süddeutschen” wird heute darüber berichtet, dass der Wirtschaftsminister Guttenberg (CSU und wie es sich gehört noch Freiherr und was weiß ich sonst noch) das Gesetz nun zur “zur Notifizierung” an die EU-Kommission weitergeleitet hat.
Unter dem Titel “Guttenberg ärgert von der Leyen” heißt es dazu:
Das Vorgehen des Wirtschaftsministers verzögert das Prestigeprojekt der Familienministerin: die Sperre gegen Kinderpornos im Netz. Steht das Gesetz vor dem Aus?
Das umstrittene Gesetz gegen Kinderpornographie im Internet, das vom Bundestag und vom Bundesrat schon verabschiedet worden ist, steht womöglich wegen ablaufender Fristen und subtiler Trickserei des Bundeswirtschaftsministeriums vor dem Scheitern. Ein Sprecher des Ministeriums bestätigte am Dienstag der Süddeutschen Zeitung, dass das Gesetz nicht, wie üblich, zur Ausfertigung an den Bundespräsidenten, sondern zunächst wegen europarechtlicher Vorgaben “zur Notifizierung” an die EU-Kommission weitergeleitet worden sei.
Damit soll die Kommission in Brüssel nach den sogenannten Transparenz-Richtlinien Kenntnis vom Gesetz erlangen und gegebenenfalls Stellung nehmen können. Laut Wirtschaftsministerium läuft diese Frist zur Stellungnahme bis 8. Oktober.
[...]
Urplötzlich kam aber dem Ministerium die Erkenntnis, dass nun Brüssel noch vom Gesetz Kenntnis nehmen müsse. Also schickte man es statt ins Bundespräsidialamt nach dort. Und mit diesem Schritt beginnen die Mühlen des Artikels 39 Grundgesetz zu mahlen: Gesetzesvorhaben, die innerhalb einer Legislaturperiode nicht abgeschlossen wurden, verfallen.
Viele Verfassungsrechtler meinen, dass das Gesetz vor Ablauf der Legislaturperiode im Herrschaftsbereich des Bundespräsidenten ankommen muss; dann sei es egal, ob er es vor oder nach dem Ende der Amtszeit des Bundestags unterschreibt. In den Herrschaftsbereich des Präsidenten wird das Gesetz aber nun nicht mehr rechtzeitig gelangen.
Auch wenn sich die Süddeutsche in Ihrem Artikel darin ergötzt, dass dies ein mieser Akt des Wirtschaftsministers sein, kann ich mich dieser Verschwörungstheorie nicht anschließen.
Meiner Meinung nach ist das eher der übliche Dilettantismus und die Ignoranz, der sich auch bei dieser Gesetzgebung mit aller Deutlichkeit aufgezeigt hat.
1. Da wird ein Gesetz verabschiedet, trotz aller Gegenteiligen Empfehlungen von Experten.
2. Es gibt eine Petition, deren Erfolg seinesgleichen sucht. Diese wird ebenso Ignoriert.
3. Eine Ministerin, die vorher beteuert hatte, das es Ihr nur um die Bilder von Kindermissbrauch geht, spricht schon bevor das Gesetz in Kraft getreten ist von weiteren Maßnahmen. Sie haben also gelogen Frau von der Leyen!
4. Der Wirtschaftsminister entdeckt, dass das Gesetz noch zur EU muss.
Die Süddeutsche sieht darin ein Komplott. Ich überlege eher, ob da nicht doch jemand noch in letzter Sekunde diesen Bericht “Bundesregierung verstößt wieder gegen Europarecht” vom 31.07.09 auf der Seite ODEM.blog gelesen hat. 
Ach nein, es geschah ja bereits am 7.Juli 09, laut dem Beitrag. Aber interessant ist, dass man da nicht den verabschiedeten Gesetzestext vorgelegt hatte, sondern eine alte Version.
Aber lest doch einfach mal selbst.
Auf jeden Fall besteht so für die Volksverarscher die einmalige Chance, sich noch mal zu überlegen, was Sie da eigentlich anstellen wollen. Endlich eine Chance, sich mal nicht vom Verfassungsgericht erklären lassen zu müssen, was Grundrechte sind und dass man diese auch nicht mit Gesetzen aushebeln darf.
Nun wie wohl die Quoten sind, dass die Volksverarscher die Chance nutzen? Ich würde bei den Buchmachern auf eine hohe Quote, wegen der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit tippen.
August 1st, 2009
Nun, in meinem kurzen Dasein als Blogger (Ist das eigentlich ein geschützter Begriff?) haben mich einige wohl in erster Linie als jemanden kennen gelernt, der gerne mal politische Themen auseinander nimmt und schwerpunktmäßig seine Kommentare über die Internetsperren hier ins WeltWeiteWeb schmeißt.
Diesmal geht es um was anderes, dabei aber deswegen nicht weniger von politischer und gesellschaftlicher Bedeutung.
Es gibt seit einiger Zeit ein paar Menschen, die unter anderem im Verbraucherschutz tätig sind. Diese werden seit einiger Zeit von der sogenannten „Kindergartenbande“ durch verschiedene Dinge (Bestellungen, Anzeigen, Unterstellungen) belästigt. Der gewünschte Erfolg bleibt aus. Die so per Cyber-Stalking angegriffenen Personen lassen sich in Ihrer Arbeit nicht beirren.
Inzwischen kann man dies eher als Langweilig betrachten und die Jungs der „Kindergartenbande“ locken damit nicht mal mehr Ihre Abzockerkollegen hinterm Ofen vor.
Was dabei sehr interessant ist, wie Sorglos nicht nur Menschen in Internet-Betrugsseiten hereinfallen. Nein, was mich weit aus mehr erstaunt, ist die große Zahl an Firmen, die scheinbar Bestellungen, ja sogar Erstbestellungen so unkontrolliert versenden.
Ein besonders schönes Exemplar dieser Gattung meinte nun, sich genau darüber zu beschweren!
Unter dem Postingtitel „Oliver G. zieht weite Kreise“ hat ein Vertreter einer Firma ein Posting in dem Thread „Wenn das eigene Ich im Internet missbraucht wird“ in der Augsburger Allgemeine eingestellt.
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[UPDATE vom 23.09.09]
Anfang August hat der Geschäftsführer der DelphiTest GmbH das hier angesprochene Posting löschen lassen. In einem Schreiben an mich, hat er dann die Löschung dieses Artikel verlangt, mit der Begründung, dass das Posting, auf das ich mich beziehe nicht “existent” sei – mehr dazu in dem Update zum Thema -. Wohlgemerkt nicht etwa “nicht mehr existent”, sondern, das es “nicht existent ist” (!). Dass dieses Posting sehr wohl existent “ist”, es diesen also gegeben hat und derzeit auch noch im Google-Cache zu finden ist ist einfach zu beweisen. Deswegen stelle ich hier nun das Screenshot des Postings ein:

Ich will ja nicht, dass man mich der “Falschaussage” bezichtigt.
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Nun da wird der Vorgang interessant beschrieben.
Wer schon mal was von mir gelesen hat, weiß, dass ich so was gerne auseinander nehme und im Einzelnen auf den Inhalt überprüfe. Ich habe mich mit Oliver G. in Verbindung gesetzt und mir den Vorgang von seiner Sicht aus erläutern lassen und Einsicht in den Vorgang genommen.
Unabhängig davon fiel mir als erstes auf, dass der Jung dieser Firma, übrigens die DelphiTest GmbH, und der Schreiber dieses Postings ist lt. der Signierung der Geschäftsführer Dr. F. P., eine recht merkwürdige Auffassung von Persönlichkeitsrechten hat.
Fassen wir mal kurz zusammen:
Angeblich hat eine private Person xy eine Bestellung bei der Firma getätigt. Diese wird dann ungeprüft, ob dies wirklich so ist, an diese Person verschickt. Diese nimmt das Paket, weil jener diese Bestellung eben nicht getätigt hat nicht an. Dann geht der Geschäftsführer eben dieser Firma hin und erstellt einen Beitrag in einem Forum, in dem er den angeblichen Besteller, den Privatman xy mit vollem Namen nennt!
Schauen wir doch mal auf die Seite dieser Firma. Was steht da:
Wie hoch ist die Datensicherheit?
Alle während des Tests anfallenden Daten werden von uns streng vertraulich behandelt und weder von uns für andere Zwecke als den Test eingesetzt noch an Dritte weitergegeben. Die Analysen finden in unserem hauseigenen Labor statt. Die Proben verlassen unser Labor nach postalischem Eingang nicht mehr, ebenso werden alle Analyseergebnisse ausschließlich auf lokalen Rechnern in gesicherten Räumen gespeichert. Auf Wunsch werden Ihre Daten sofort nach Bekanntgabe des Testergebnisses vernichtet.
Das ist die Zusage, die Kunden dieser Firma gemacht werden. Was man von solchen Zusagen halten kann, wenn schon eine einfache Fehllieferung durch kriminelle Dritte den Geschäftsführer dazu bewegt, einen Privatmenschen unter Missachtung seiner Grundrechte öffentlich anzuprangern, weil der Vorgang nicht entsprechend seiner Vorstellungen und Wünschen erfolgt, das überlasse ich den werten Leser und evtl. Kunden dieser Firma.
Nun zum Posting des Geschäftsführer:
Bei uns wurde vor einigen Tagen ein Vaterschaftstest auf den Namen von Herrn O. G. bestellt. Wir haben diese Bestellung selbstverständlich ernst genommen und bearbeitet. (Name ist natürlich ausgeschrieben, wie im ganzen Posting!)
Bearbeitet? Also eine Auftragsbestätigung versendet? Ein o.K. über die Richtigkeit der Bestellung angefordert? Oder ist Oliver G. etwa bereits Kunde gewesen, so dass man von einer korrekten Bestellung ausgehen kann? Nun ich bin auch Gewerbetreibender und ich sichere mich bei Erstkunden immer ab.
Weiter:
Herr G. hat die Annahme unserer Postsendungen verweigert und uns seine Cyber-Stalking-Problematik per email erklärt.
Nun, wo ist das Problem? Man macht eine Rückabwicklung und gut ist es. Natürlich kann man sich überlegen, ob man den Schaden, der einem Entstanden ist auf sich beruhen lassen will oder ob man diese haben möchte. Will man die Kosten haben, dann kann man sich einfach stur stellen und den vermeidlichen Besteller mit seiner Forderung kommen und das übliche Forderungsmanagement durchziehen oder Strafanzeige gegen Unbekannt stellen.
Aber der Punkt ist ja vielleicht nicht das hier:
Erst seit diesen emails wissen wir, dass diese Bestellung uns zwar Zeit und Geld gekostet hat,…
sondern eher dieses hier:
aber keinen Auftrag einbringen wird.
Gut das kann einen wütend machen und es ist ärgerlich, aber was soll der vermeintliche Besteller anders machen, als die Situation zu erläutern?
Die Belästigung von Privatpersonen durch Stalking und Identitätsklau zieht weite Kreise: auch die Unternehmen, die derartige “Spaß-Bestellungen” erhalten und ausführen, werden dadurch geschädigt
Nun, ein wenig Sorgfalt bei der Bestellabwicklung könnte hier die Schädigung im überschaubaren Rahmen halten, vor allem müssten Schädiger mit weit aus höherer krimineller Energie agieren. Gut bei der „Kindergartenbande“ ist das mit der kriminellen Energie scheinbar kein Problem.
Dann heißt es wie folgt:
Herr G. ruft auf seiner Internet-Seite zur unfreien Rücksendung der Waren auf, wodurch die Unternehmen weiter Schaden nehmen.
Das liest sich in seiner Mail an Herrn G. schon ein wenig anders:
„Ich habe Ihre Internetseite nur kurz überflogen. Sie geben Tipps, was man
machen soll, wenn man Produkte erhält, die man nicht bestellt hat. Die Tipps
sind teilweise sehr schädigend für die (ebenfalls unschuldigen) Absender der
Ware.[...] Sie empfehlen, derartige Ware unfrei zurückzuschicken, und schädigen dadurch das
Unternehmen noch weiter, denn wir müssten in diesem Falle auch noch das
Rückporto samt Strafporto tragen. Bitte entfernen Sie derartige Tipps.“
Mal abgesehen davon, dass ich selbst schon Kunden gesagt habe, dass Sie eine Rücksendung einfach „unfrei“ zu mir senden sollen und mir da kein „Strafporto“ bekannt ist, kommen wir in der Mail dem Kern etwas näher. Es geht nicht darum, dass man eine Ware grundsätzlich unfrei zurücksenden soll, sondern um Waren/Produkte, die man nicht bestellt hat.
Auf der Seite von Oliver G. liest sich das so:
Sollten Sie nun selber betroffen sein und Ihre Identität missbraucht werden,[...]und unberechtigten Warenbestellungen konfrontiert werden, so geben Sie bitte alle nicht gewollten Warensendungen dem Zusteller wieder mit bzw. schicken es unfrei zurück, sollten Sie bei der Anlieferung nicht zuhause sein.
Anmerkung:
Auf Grund der Gefahr, dass „unfreie“ Rücksendungen von dem Empfänger auch abgelehnt werden kann und der Versender dann mindestens in Vorleistung gehen müsste, Hat Oliver G. auf den Rat von Mitstreitern diesen Passus herausgenommen.
Hier sei nochmals darauf Hingewiesen, dass eine Rücksendung weder nach §142a, noch nach der gängigen Rechtssprechung von Nöten ist. Nicht mal das Aufbewahren der Ware ist notwendig.
Weitere Infos dazu hier:
Jur-ABC – Unbestellte Ware
Verbraucherinformationssystem Bayern – Unbestellte Waren und Dienstleistungen
Der Geschäftsführer der Firma will also, dass Oliver G. diesen Rat entfernt und die Opfer solcher Stalkingaktionen sich die Bude mit Waren voll stopfen und mit den Lieferanten aushandeln sollen, wie die Rückabwicklung erfolgen kann? Und das bloß, weil man …, ja was eigentlich (?), zu Geizig, zu Geldgierig, zu Unverantwortlich ist, ein vernünftiges sicheres Bestellverfahren einzurichten?
Irgendwie erinnert mich dies an die elektronischen Sicherungen in Kaufhäusern und das die Händler dann der Meinung sind, dass wenn die Dinger los gehen, man gefälligst beweisen soll, dass man nichts geklaut hat.
Lieber Dr. F. P., auch wenn es Dir und Schäuble gegen den Strich geht, es ist Deine Aufgabe, einen Vertrag zu beweisen und kannst Du dies, dann kannst Du auch Forderungen stellen. Also sorge dafür, dass Du Dir sicher bist, das es wirklich einen Vertragspartner gibt und es sollte keine Probleme geben, so einfach Missbraucht zu werden.
Wir haben Herrn G. übrigens unsere Hilfe angeboten, denn wir haben zumindest die IP-Adresse des Computers gespeichert, von dem die Bestellung kam. Der Weg führt zu einem Server in Las *****, durch die Kripo könnte der Weg vielleicht bis zum Ausgangs-PC in Deutschland rückverfolgt werden. Herr G. hat unsere email leider mit dem Hinweis beantwortet, dass wir keine Ahnung hätten, um was es ginge.
(Anm.: Las ***** soll Las Vegas heißen. Wenn er mal bei den Persönlichkeitsrechten ebenso sorgsam gewesen wäre!)
Nun, warum wird da nicht einfach die IP dem „Herrn G.“ mitgeteilt, bzw. der Staatsanwaltschaft zu Verfügung gestellt? Interessant, dass man der Meinung ist, dass die Kripo, nachdem Oliver G. Ihnen ja die Stalker-Problematik erläutert hatte, nur mit dieser IP in der Lage ist, die Täter bis zu einem Ausgangs-PC in Deutschland zu verfolgen. Bei allen anderen vorhergegangenen Mails, Bestellungen usw. war das natürlich nicht möglich.
Nun hat „Herr G.“ mitnichten zu dem Thema IP geantwortet, dass man keine Ahnung davon hätte, um was es geht, sondern er bezog sich da auf die Bemerkung der Mail des Herrn Dr. F. P. an Ihn:
> Ich habe Ihre Internetseite nur kurz überflogen.
Und da muss ich Oliver, nach meinem persönlichen Eindruck recht geben, dieser Mensch hat wirklich „Null Ahnung“, um was es geht. Und zum Thema IP wird in dem Forum von einem User als Antwort darauf alles gesagt, was es dazu zu sagen gibt.
Weiter aus dem Posting:
Wir waren über die Unfreundlichkeit erstaunt und fragten uns, warum Herr G. gar nicht an einer Verfolgung interessiert ist. Leider kann nur Herr G. als Geschädigter eine Anzeige erstatten, denn rein juristisch hätten wir unsere Ansprüche an Herrn G. zu richten und könnten nur gegen ihn selbst tätig werden (Mahnverfahren etc). Er lehnt eine Zusammenarbeit mit uns ab und will keine Anzeige erstatten, verweist uns statt dessen an die Polzei, auf juristische Halbwahrheiten und darauf, dass er uns ja noch weiter schädigen könne, indem er unsere Ware benutzen würde.
Nun, da macht man wohl mal gerade einen gefrusteten Rundumschlag, in dem man selber mit einigen juristischen Halbwahrheiten nur so um sich wirft.
Zuerst einmal hat Oliver G. sich bereits Kooperativ gezeigt, in dem er nicht nur die Ware zurückgehen lies, sondern auch noch auf den Grund hinweist. Schließlich hätte er es sich auch einfach machen können und sich auf das Widerrufsrecht bei Fernabnahmegeschäfte berufen können. Dann wäre er jeder weiteren Diskussion entbunden gewesen. Dieser Widerruf erfolgt im übrigen unter anderen durch Rücksendung der Ware und bei Ware mit einem Wert ab/über 40 Euro für den Kunden kostenlos. So ein Test in der einfachsten Form (ich weiß nicht, was bestellt worden war) kostet lt. des Web-Auftritt 349 Euro. Damit wäre also alles im grünen Bereich. Und er hätte gleichwohl die Ware, da von Ihm nicht bestellt auch einfach behalten können, auch wenn es dem Dr. F. P. gegen den Strich geht.
Dazu ein Ausschnitt aus dem Antispam-Wiki:
Er kann die Ware zurücksenden und hat dann Anspruch auf Erstattung der Versandkosten vom Versender, allerdings dürfte dies oft ein steiniger Weg sein. Wenn die Ware entsorgt werden muss, kann man theoretisch auch Entsorgungskosten geltend machen (auch hier allerdings liegt die Betonung auf dem Wort “theoretisch”).
Man ist auch nicht einmal in der Pflicht, dem Versender ein Einspruchsschreiben etc. zukommen lassen zu müssen, da das BGB hier ausdrücklich jede Rechtspflicht verneint.
Also hier von fehlender „Zusammenarbeit“ zu schreiben, ist meines Erachtens am Thema vorbei und zeigt „Null Ahnung“ worum es geht. 
Auch die Begründung bezgl. der Strafanzeige habe ich so bisher nur von Abzockerseiten gelesen, die bei Forderungen, weil man sich angeblich auf Ihre Seiten angemeldet habe, gerne eine IP als Beweis aufführen und von dem angeblichen Schuldner verlangen, dass dieser eine Anzeige stellen solle, wenn die IP nicht seine sei und diese Anzeige als Beweis an den angeblichen Gläubiger senden soll. Ein Witz!
Strafanzeige, was ist das?
Nun das ist der Vorgang, dass man „Anzeigt“, das eine „Straftat“ begangen wurde. Genauer gesagt sogar nur, dass man annimmt, das eine solche begangen sein könnte (schließlich sind nicht wir die Juristen). Strafanzeigen kann jeder stellen. So kann ich auch einen Ladendieb (besser einen Menschen, von dem ich vermute, das dieser die Straftat des Diebstahls begangen hat) anzeigen und nicht nur der Ladenbesitzer, bei dem der angenommene Diebstahl begangen wurde.
Schade, dass Herr G. so unfreundlich und destruktiv ist, denn Stalking-Opfer sollten zusammenhalten und zusammenarbeiten, um wenigestens eine minimale Chance gegen die Täter zu haben. Oder gefällt sich Herr G. gar in der Opferrolle, die er in Zeitung und Fernsehen so schön darstellen kann? Wir jedenfalls sind enttäuscht, dass Herr G. lieber darüber sinniert, wie die beteiligten (aber unschuldigen) Unternehmen am meisten geschädigt werden können, statt der Polizei alle verfügbaren Infos weiterzuleiten und für eine Strafverfolgung zu sorgen.
Wie “Herr G.” Bereits in seiner abschließenden Antwort feststellte, der Dr. F. P. hat Null Ahnung, um was es hier geht. Zum Thema „unschuldige“ Unternehmen habe ich nun bereits genügend geschrieben.
Oliver G. hat auf seiner Seite über Cyber-Stalking, das gemacht, was für Ihn und andere wirkliche Opfer das wesentlichste ist, nämlich in dieser Situation egoistisch an sich zu denken, um daraus so unbeschadet (Psychisch, Physisch und Finanziell) wie möglich raus zu kommen.
Da kotzt mich (rein persönlich) so eine Firma, die nicht in der Lage ist (warum auch immer) ein vernünftiges Bestellverfahren einzurichten, darüber beschwert, sie wäre auch ein „Stalking-Opfer“, so richtig an! Herr F. P., ich wünsche Dir an dieser Stelle nicht, dass Du wirklich mal ein Stalking Opfer wirst, weil mit der Einstellung hältst Du das keine Woche durch. Nicht allen geht so was so weit am Arsch vorbei, dass es Psychisch und Physisch kein Schaden davon trägt. Es hat durchaus schon wegen Stalking Selbstmorde gegeben.
Aber statt sich mal über den Vorgang selbst gedanken zu machen, plärrt man lieber herum und stellt das Opfer des Stalkings lieber an den Pranger.
Schaut man sich das Anmeldedatum des Herrn Dr. F. P. auf der Seite der Augsburger Allgemeinen an, so stellt man fest, dass man sich Angemeldet hat, das Posting geschrieben hat und sich dort nicht mehr aufgehalten hat.

Anmeldung am 30.7.09, Posting am 30.7.09 um 19:41 Uhr und „letzte Aktivität“ 30.07.2009 um 19:42 (!!!). Da man sich ganz offensichtlich nur deswegen dort angemeldet hat, um den vermeintlichen Kunden Oliver G. an den Pranger zu stellen und nicht weil man selbst wirklich an einer Klärung interessiert ist.
Ich habe mir Gedanken gemacht, warum man selbst so wenig Interesse an die Stellung einer Strafanzeige hat?
Ich habe mir die Internetseite dieser Firma angeschaut oder um es anders zu sagen: „Ich habe Ihre Internetseite nur kurz überflogen.“ 
Was wird da Angeboten? Nun vor allem Test, mit denen die verschiedensten Verwandtschaftsverhältnisse geprüft werden kann. Ein besonderer Augenmerk wird auf ein Vaterschaftstest gelegt, zumindest ist dies überall auf dieser Internetseite zu finden und schaut man mal bei einer der Suchmaschinen nach, so liest man dort vor allem den Namen dieser Firma in Verbindung mit Vaterschaftstest.
Nun ist es so, dass ich bisher der Meinung war, dass für einen Test alle Probanden sich mit der Nutzung von körpereigenem Material (Speichel etc.) für solch eine Untersuchung einwilligen müssen. Davon liest man auf der Internetseite nichts, wenigstens ist mir beim „überfliegen“ nichts in der Richtung aufgefallen, das dies erwähnt wird.
Erst als ich mir die Mühe gemacht habe, die AGB, die dann als PDF zu öffnen ist anzuschauen, habe ich folgendes gefunden:
§ 2 Keine Verletzung der Rechte Dritter
Der Auftraggeber versichert dem Auftragnehmer, dass mit der Erteilung des Auftrags zur Analyse, der Probennahme
und der Einsendung der Proben keine Rechte Dritter verletzt werden. Er versichert insbesondere, dass alle Proben, die
er zur Untersuchung einsendet, von ihm selbst oder von Dritten stammen, die minderjährig sind, für die er jedoch
erziehungsberechtigt ist und die in dem ihrem Lebensalter und ihrer geistigen Entwicklung entsprechenden Grade über
die Probennahme und die Analyse aufgeklärt worden sind und der Probennahme und der Analyse zugestimmt haben.
Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der geltenden Datenschutz-Richtlinien.
Irgendwie stimmt dies aber nicht mit der Mitteilung überein, die diese Firma selbst bei sich unter „Aktuelles“ stehen hat:
Neues Gesetz erleichtert Vaterschaftstest
Seit 01. April 2008 gilt in Deutschland ein neues Gesetz, das es zweifelnden Vätern erlaubt, auch gegen den Willen der Mutter die Vaterschaft feststellen zu können. Verweigert die Mutter ihre Zustimmung zu einem privaten Test, kann der Putativvater bei Gericht eine Vaterschaftsfeststellung erwirken. Er hat dann die freie Wahl, welches Labor für ihn den Test durchführen soll. Im zweiten (gerichtlichen) Schritt könnte ein vermeintlicher Vater, wie schon nach altem Recht, die Vaterschaft anfechten. Das Recht zur Feststellung der Vaterschaft gilt für alle Beteiligten, also für Vater, Mutter und Kind
Also ist es so, dass ein Vater nicht einfach ein Test machen lassen kann.
Liest man daraufhin den Rest dieser Meldung:
Allerdings kann dieses neue Gesetz niemals den heimlichen Test ersetzen, da ein zweifelnder Mann ja oft nicht mit der Partnerin über diese Zweifel reden kann, oder weil er das Kind nicht verunsichern möchte. Ein heimlicher Test ist deshalb in vielen Fällen unumgänglich, um den Familienfrieden zu wahren und allen Beteiligten, v.a. aber dem Kind, die unnötigen seelischen Belastungen eines gerichtlichen Tests zu ersparen. Bei einem Gerichtsverfahren wird logischerweise die Ehe oder Beziehung der Eltern gestört, Anwälte und Richter kosten unnötig viel Geld, und die Kinder werden mit dem Verfahren psychisch schwer belastet.
Bei ca. 80% der Vaterschaftstests wird die Vaterschaft bestätigt. Ein heimlicher Test verhindert also in den meisten Zweifelsfällen, dass ein teures Gerichtsverfahren die Beziehung zwischen Vater und Kind oder zwischen Vater und Mutter zerstört. Und selbst bei einem negativen Test hat der “Nicht-Vater” die Möglichkeit, die soziale Vaterschaft gegenüber dem Kind weiter auszuüben und die Vaterschaft gesetzlich anzuerkennen
Würde ich da schon eine Aufforderung zur Missachtung von deutschem Recht sehen. Vor allem in Verbindung mit der AGB-Formulierung, die die Einwilligung der Mutter außer acht lässt und dass man auf entsprechende Einwilligungsbescheinigungen offensichtlich verzichtet.
Das passt auch in das Bild, dass man bereit ist, den Test auch aus Materialien (z.B. Zahnbürste des zu Untersuchenden) zu machen. Das lässt man sich dann auch lt. Preisliste fürstlich bezahlen (Aufpreis Sonderproben (Zahnbürste, Blut, Zigarette, Kaugummi, Trinkglas,…) 99,– Euro). Wieso ist dies Notwendig, wenn der Proband mit der Untersuchung einverstanden sein muss?
Mein ganz persönliches Fazit:
Die Firma DelphiTest GmbH, vertreten durch Ihren Geschäftsführer Dr. F. P. Prangert einen vermeintlichen Kunden öffentlich unter voller Namensnennung an, bietet Vaterschaftstest an, ohne sich genau darüber zu vergewissern, dass die Probanden wirklich mit dieser Untersuchung einverstanden sind. Das heißt wenn deren Probanden nicht mit der Untersuchung einverstanden sind, was sind diese dann? Richtig „OPFER“.
Ich als Kunde würde mich da natürlich Fragen, wie Sicher da meine Daten eigentlich wirklich sind. Auch wenn Ich eine korrekte Untersuchung (also alle Betroffenen sind mit der Untersuchung einverstanden) in Auftrag geben würde.
Mein erster Rat an Oliver wäre gewesen, die Entfernung des Posting zu verlangen. Aber nun denke ich, dass dieses Posting eine Gute Warnung für evtl. Kunden dieser Firma ist. Dort kann sich jeder ein eigens Bild von der „Diskretion“ zumindest des Geschäftsführer der Firma machen.
Update:
Nicht nur ich, sondern auch die Kindergartenbande hat das Posting entdeckt und nutz dies nun für Ihre Salking-Aktionen:
Sehr geehrter Nutzer Delphitest.de,
Sie haben sich bei Delphitest.de angemeldet und sind nun verpflichtet, eine Anmeldegebuehr von 250 Euro zu bezahlen.
Seit dem 01.03.2009 ist jeder besuch der Seite Delphitest.de kostenpflichtig, weshalb auch Sie jetzt den faelligen Betrag an uns entrichten muessen.
Sollten Sie nicht innerhalb von 7 Tagen zahlen oder sich ueber uns beschweren, werden wir unsere Rechtsanwaeltin Frau Katja Guenther in Muenchen einschalten.
Also zahlen Sie lieber und ersparen Sie sich eine Menge Aerger!
Im Falle einer Zahlungsverweigerung droht Ihnen ein Schufa-Eintrag und eine Gerichtsverfahren.
Die Zahlung entrichten Sie bitte per Paypal an:
[...]
Bitte unterlassen Sie negative Aeusserungen ueber uns in Internetforen und wagen Sie es nicht, sich ans Fernsehen (Sat 1 Akte 09) zu wenden!
Wer sich gegen uns stellt, wird in Internetforen von uns mit vollstaendigen Namen als Luegner hingestellt, so wie wir es bei Forum AUGSBUERGER ALLGEMEINE gemacht haben mit Oliver G.:
http://www.community.augsburger-allgeme … post329056
Wir sind im Recht und haben keine Skrupel, zahlungsunwillige Kunden mit Stalking und Hetzkampagnen zu vernichten. Cyber-Stalking ist ein lukrativer Beruf, was wir in Forum AUGSBURGER ALLGEMEINE ja schon geschrieben haben.
Mit freundlichen Gruessen
F. E. (hier ist ein Name verwendet, den die Kindergartenbande gerne nutzt für Ihren Mist)
DelphiTest GmbH
Postfach 110337
93016 Regensburg
info@delphitest.de
Weiter:
Sehr geehte Damen und Herren,
wir haben den Beweis das S. F. unschuldig ist!!!
Die DelphiTest GmbH ist der wahre Cyberstalker und bekennt sich dazu, gegen Oliver Goetz zu sein:
http://www.community.augsburger-allgeme … post329056
Die DelphiTest GmbH gehoert zum Frankfurter Kreisel und hat keine Skrupel, zahlungsunwillige Kunden mit Stalking und Hetzkampagnen zu vernichten. Cyber-Stalking ist ein lukratives Geschaefft fuer die DelphiTest GmbH!!!
Nun hat die Firma es geschafft, sie ist durch (wie ich es sehe und der Meinung bin) die Blödheit Ihres Geschäftsführers, in den Fokus der Kindergartenbande geraten, die so was, wie schon in der Vergangenheit gnadenlos ausnutzt.
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