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* Stuttgart spezial * !!! EnBW !!! Verbraucherrecht braucht Impulse

September 3rd, 2010

Ich bin vorgestern aus dem Urlaub zurück gekommen.
Da die Abschussrechnung ebenso, wie schon vorherige Rechnungen der Firma EnBW in meinen Augen nicht korrekt war, habe ich gegen diese Rechnung vor meinem Urlaub “Widerspruch” eingelegt und auch die fehlende Transparenz bemängelt.
Eine Rechnung muss Nachvollziehbar sein. Dies ist für mich bei dem Rechenfaktoren für das Gas nicht erfüllt. Vor allem scheint man selbst keine einheitliche Linie in den Rechenfaktoren zur Ermittlung des Gasverbrauches zu haben. Während in den vorherigen Abrechnungen der Heizwert nach kWh mit einem Brennwert-Faktor errechnet wurde, führt man nun in der Rechnung einen Brennwert und eine “Zustandszahl” auf, die dann zu der Umrechnung auf den Verbrauch in kWh führt. Erstaunlicherweise ist der Wert nicht der selbe, wie der Umrechnungswert in den vorherigen Rechnungen.
Zudem ist in keinen der Unterlagen, die man mir auf Grund meines Widerspruchs gesendet hat, eine klare Antwort, auf welcher Grundlage eben genau diese Werte entstanden sind. Der Angenommene Brennwert-Faktor lässt sich nicht einer der üblichen Klassifizierungen zuordnen, noch wird man über die Klassifizierung des Gases informiert.
Aber immer der Reihe nach.

Wie gesagt, als ich nun aus meinem Urlaub zurück kam, fand ich unter der Post ein Schreiben vom 4.8.2010, in dem man auf meinen Widerspruch eingeht.
Schon die ersten Sätze sind bezeichnend:

Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27 Juli 2010.

Ihr Schreiben vom 1. Juni 2010 liegt uns bedauerlicherweise nicht vor. Bitte senden Sie uns eine
Kopie Ihres Schreibens zu. Selbstverständlich werden wir danach die Zählerstände prüfen und
gegebenenfalls die Rechnung korrigieren.

(Quelle: Brief der EnBW an mich vom 4.8.2010)

Was sagt man hier aus?
Ich habe zum einen bemängelt, das der Zählerstand der Abschussrechnung als “rechnerisch ermittelter Zählerstand” markiert war und nicht mit meinen Angaben, die ich der EnBW übermittelt habe übereinstimmte. Ich bin zum 1.6. 2010 sowohl aus dem Strom, wie auch aus dem Gasvertrag ausgeschieden, weil ich mir andere Anbieter gesucht habe (und beim Strom einen Anbieter, der sogenannten ökologischen Strom anbietet). In der Abschuss-Abrechnung wurde dann der Zählerstand des Stroms als “Abgelesen” (und mit dem korrekten Zählerstand) vermerkt. Da ich am 1.6.2010 der Firma EnBW eine Einschreiben mit Rückschein gesendet habe, in dem sowohl die beiden Ablesekarten (für Gas und Strom) enthalten waren, wie auch ein Begleitschreiben, in dem ich sicherheitshalber die Zählerstände nochmals aufgeführt habe, kommt die Frage auf, wieso man nun den Zählerstand des Gases “rechnerisch” ermitteln musste. Weiter wirft dies die Frage auf, wie es sein kann, das man zwar die Ablesekarte für den Strom vorliegen hat (jedenfalls nach dem Vermerk auf der Rechnung), aber das Schreiben und offensichtlich auch die Ablesekarte für das Gas “bedauerlicherweise nicht vor”-liegen?
Mir liegt in in meiner Akte dazu jedenfalls der Rückschein mit dem Empfangsdatum vom 2.6.2010 mit Stempel der EnBW und Unterschrift vor. Schon als es um die nicht unerhebliche Rückzahlung meiner Abschlagszahlung in meiner alten Wohnung ging, glänzte diese Firma mit dem Nichterhalt meiner Briefe.
Das Unternehmen ist dringend angeraten, sich Ihren internen Aktenverlauf einer genauen Überprüfung zu unterziehen. Evtl. ist auch eine Prüfung der diversen Poststellen keine falsche Maßnahme, da es sich hierbei scheinbar nicht um ein lokales Problem zu handeln scheint, da Schreiben von mir schon an verschiedenen Poststellen der Firma (Biberach, Stuttgart) nicht mehr “vorlagen”.

Wie ich bereits oben schrieb, habe ich der Rechnung widersprochen und nicht akzeptiert. Das Schreiben war auf den 27.7.2010 datiert und ist nachweislich am 29.7. in Empfang genommen worden. Jetzt kommt neben dem Schreiben vom 4.8.2010 die nächste Merkwürdigkeit. Man hat mir, trotz meines Widerspruchs einen Verrechnungsscheck zu gesendet, den ich ebenfalls in den Briefen nach meinem Urlaub vorgefunden habe. Dieser ist am 2.8. ausgestellt worden. Was man mit dieser Maßnahme bezwecken wollte, weiß sehr wahrscheinlich nur die Firma EnBW selbst. Sinn macht diese jedenfalls nicht.

Nun, was das seltsame verschwinden von Schreiben betrifft ist die EnBW in guter Gesellschaft. Die Datenschutzbeauftragte des Landes NRW hatte ein ähnliches Problem, das ich dann mit der Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher erledigt habe, nachdem selbst Einschreibebriefe in wundersamer weise verschwunden sind. Ich glaube ja doch, dass durch den Teilchenbeschleuniger in Genf Schwarze Löcher entstehen. Diese halten sich dann wohl mit Vorliebe in den Poststellen diverser Firmen und Institutionen auf.
Die Firma EnBW kann sich auf jeden Fall sicher sein, das ich bei weiteren Auflösungserscheinungen von Schreiben die nächsten ebenso, wie bei der Datenschutzbeauftragten des Landes NRW per Gerichtsvollzieher zustellen lasse.
Das ich mir den Mehraufwand, der durch das Verhalten dieser Firma entsteht erstatten lasse (auch jetzt schon), sollte eigentlich klar sein.

Es wird spannend sein, wie sich dieser Energiekonzern, auch in meiner Angelegenheit bzgl. der Datenauskunft weiter verhalten wird.

Anmerkung:
Ich weiß, das ich nicht der Einzige bin, der Probleme mit diesem Energiekonzern hat. Gerne kann man Kontakt zu mir aufnehmen (Mailadresse im Impressum) und seine Erfahrungen mitteilen. Aktuell interessiert mich besonders das Thema “Nicht angekommene Briefe” und auch “das Übermitteln von Verbrauchszahlen an Dritte Anbieter beim Anbieterwechsel”.
Bei meinem Wechsel hat die EnBW ganz offensichtlich angebliche “Verbrauchszahlen” an meinen neuen Anbieter übermittelt, die sich weder mit meinem vorherigen Verbrauch oder sonstigen Erkenntnissen in Einklang bringen lassen. Darin dürfte, so meine Vermutung wohl auch der Grund liegen, das man sich bis Heute weigert, mein Auskunftsersuchen zu beantworten. Man setzt sogar auf das ignorieren von Anschreiben meines Anwaltes.

Links:

- * Stuttgart spezial * !!! EnBW !!! Atomkraftlobby und Kundenschreck. Meine persönlichen Erfahrungen mit diesem Unternehmen. Teil 1: Einführung
- [Teil 1] “EnBW: die Beachtung des Datenschutz, sowie der Persönlichkeitsrechte in meinem Fall” | Einleitung
- * Stuttgart spezial * !!! EnBW !!! Atomkraftlobby und Kundenschreck. Meine persönlichen Erfahrungen mit diesem Unternehmen. Teil 2: Weiteres Vorgehen

(Eigentlich wollte ich meine “Leidensgeschichte” mit der EnBW chronologisch aufarbeiten. Da mir aber die zeit und die aktuellen Ereignisse da einen Strich durch die Rechnung machen, werde ich dieses Vorhaben aufgeben und die Geschichte im aktuellen Bezug immer mal wieder mit aufarbeiten. Ich habe irgendwie das Gefühl, das dies nicht der letzte Beitrag über meine Erfahrungen mit der EnBW bleiben wird, obwohl ich kein Kunde mehr von Ihnen bin)

[Update] Piratenpartei Sachsen-Anhalt versinkt in “jede Menge SPAM”

September 3rd, 2010

Ich kann aufatmen!
Ich bin doch nicht schuld an die Spamflut der Piratenpartei Sachsen-Anhalt. :D

Wenn man die Reaktionen der Vergangenheit mal betrachtet bin ich auf Grund meines Artikels gestern sozusagen mit Reaktionen überflutet worden. ;)
Ich war/bin begeistert!

Was war geschehen?
Ich habe dem Herrn Z. ja geantwortet und hatte auch später noch über die beanstandete Mailadresse eine Mitteilung (mit Link auf den Artikel) zugesendet, das mich eben Herr Z. in dieser Sache angemailt hatte.
Nun, am späten Nachmittag hat mich Herr Z. dann angemailt und kurz vor Mitternacht noch eine Mail von einem Herrn S. von einer Mailadresse der Piratenpartei-Domain. Das dann die Lesebestätigung meiner Mail an den “Vorstand@…” noch nach Mitternacht von einem Dritten Piraten ankam, hat mich heute Morgen zu Freudentänzen gebracht. :D

Mal kurz was Allgemeines zu dem Thema
Ich werde auf die Mails später noch eingehen (besonders auf die von Herrn S.). Es ist in beiden Mails darauf hingewiesen worden, das man natürlich nie Behaupten würde, das ich die Schuld an die “jede Menge SPAM” habe.
Als ich Freunden von meinem Artikel erzählte, habe ich folgende Bemerkung dazu geschrieben: “Jetzt bin ich mal gespannt, ob ich endlich mal eine Reaktion von denen bekomme.”
Also, ganz einfach “Aktion” und “Reaktion”.
Ich habe einen Artikel bewusst Provokativ verfasst und habe damit eine Reaktion hervorrufen wollen. Mein Ziel habe ich erreicht.
Die Frage war, was Herr Z. mit der Art, wie er die Mail verfasst hat (=Aktion) erreichen (= Reaktion) erreichen wollte?

Der Grund der Mail war eigentlich ganz einfach:
Die Mailadresse wird mit Spam überflutet und man versucht, die Flut durch Gegenmaßnahmen einzudämmen. Also schaut man nach, wo die Mailadresse in Realform aufgeführt ist und bittet um Änderung.
Also “Aktion = Bitte” und “Reaktion = Erfüllung der Bitte oder eben nicht” (je nach dem wir der Gebetene drauf ist)
Das war scheinbar dem Herrn Z. nicht ausreichend. Er wollte mit entsprechenden Hinweisen die Dringlichkeit oder den Druck auf dem Gegenüber erhöhen. Das kann man natürlich versuchen. Man sollte sich aber vorher darüber Informieren, an wen man sich diesbezüglich wendet. Bei mir ist es dabei eher so, das ich, wenn meine Analyse der Situation dazu führt, dass man mich direkt oder indirekt (unberechtigt) unter Druck setzen will, eine entsprechende Gegenreaktion bekommt.
Statt mir indirekt das Gefühl vermitteln wollen, das ich zumindest nicht unerheblich schuld an das Spamproblem des Landesverbandes sei, wäre hier eine einfache Anfrage eine angemessene Reaktion gewesen. Wenn man sich die Mühe gemacht hätte, den Artikel, in dem die Mailadresse aufgeführt war auch durchzulesen, hätte man schnell feststellen können, wie ich es Aufnehmen muss, wenn man mir von dem Landesverband so mit einer “Bitte” kommt, wo der Landesverband es bis Heute nicht geschafft hat, mein Recht auf Auskunft zu erfüllen.
Sprich, auf eine Aktion ist die Reaktion auch geleitet von der Position zu dem Bittsteller.

So viel zu der Theorie.

Die Mails

Herr Z. schrieb mir:

Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort und Ihren ausführlichen Blogbeitrag. Mir ist
durchaus bewusst, dass die Adresse derzeit auch auf zahlreichen Seiten, die
von der Piratenpartei betrieben werden, zu finden ist. Auch dort habe ich die
entsprechenden Admins angeschrieben.
Zu Ihrem Blogeintrag: Niemand hat behauptet, dass “Sie schuld sind”.

Viele Grüße,
Axxxxx Zxxxx

Wenn Ihnen, Herr Z. bewusst ist, das die Mailadresse auch auf vielen anderen Seiten (u.A. auch auf Pirateneigenen Seiten) zu finden ist, warum schreiben Sie mich dann so an das der Eindruck entstehen könnte, als sei meine Nennung Isoliert das Problem. Anders kann ich den Google-Link, in dem die Suchanfrage so gestaltet war, das ausschließlich meine Seite als Ergebnis kommen konnte nicht interpretieren. Über das Thema “Aktion und Reaktion” habe ich mich ja schon ausgelassen.

Die Mail von Herrn S. war dagegen Umfangreicher:

Sehr geehrter Herr Slobodzian,

Herr Z. hat in der Tat von mir den Auftrag erhalten, mit google nach
unserer Vorstandsadresse zu suchen, um dann die Seitenbesitzer zu
_bitten_ die Adresse zu verändern. Genau das wird er gemacht haben.
Anschuldigungen an Sie kann ich aus seiner Mail nicht erkennen.
Da lesen Sie zwischen den Zeilen Dinge, die nicht vorhanden sind.
Trotzdem ist mir bewusst, das wir da ein Fettnäpfchen erwischt haben, da
Sie in der Vergangenheit durch einen SPAM-Service der Piraten-lsa
belästigt wurden.
Nun kann ich nur sagen, dass ich einen solchen “Service” nicht
befürwortet hätte, da ich ihn genauso kritisch wie Sie sehe.
Mit dem Link sollte sicher kein falscher Anschein erweckt werden,
sondern nur sichtbar gemacht werden, dass der google-crawler die Adresse
auf Ihrer Webseite findet, ohne das man erst in der Trefferliste suchen
muss.
Ohne die Erweiterung “site:ichbinterrorist.de” findet man die
Mailadresse ja auch.
Die Tatsache, dass auf unseren eigenen Seiten die Adresse noch zu finden
ist, bedeutet nur, dass die dafür verantwortlichen vermutlich nicht so
schnell reagieren wie Sie es erfreulicherweise tun.
Ich wiederhole noch mal:
Ich mache Sie nicht verantwortlich für die bei uns eingehenden SPAMs.
Mir ist völlig klar, das alle im Netz stehenden Adressen von Crawlern
gefunden und für Spamversender von Interesse sind.
Deshalb habe ich nur gebeten, diese wenn möglich zu
entfernen/modifizieren, da ich davon ausgehe, dass die Adresse nicht mit
der Absicht, SPAM-Futter zu werden auf die betreffende Webseite gestellt
wird. Ich weiß auch, dass viele solcher modifizierten Mailadressen von
Scannern trotzdem erkannt werden können und setze ein bischen auf die
Erfahrung der Betreiber, dem zuvorzukommen.

Bezüglich Ihrer Auskunftsanfrage:
Mir ist nicht bekannt, das der Verband eine Adressdatenbank zum Zwecke
der Werbung betreibt. Nach meiner Kenntnis verwalten wir ausschliesslich
unsere eigenen Mitgliedsdaten. Sollten Sie einen Verdacht haben, dass
das nicht stimmt, bitte ich um entsprechende Hinweise an mich.
Für weitere Anfragen diesbezüglich stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
Jxxxx Sxxxxxxx

Als erstes ist festzuhalten, das Herr S. in seinem Text auch im original “Herr Z.” geschrieben hat, obwohl ich den Namen voll (Vor- und Nachnahme) in meiner Mitteilungsmail ausgeschrieben habe. Hier sieht man ein gutes Beispiel von Aktion und Reaktion. Ich gehe davon Aus, das Herr S. sich meinen Artikel (und vielleicht auch die weiteren Verlinkten älteren Artikel) durchgelesen hat und so vermuten konnte, das ich die Mail evtl. veröffentliche und hat schon selbst (ob bewusst oder unbewusst) den Namen entsprechend gekürzt.
Auch ist ansonsten das Schreiben sachlich und mit einer beschwichtigenden leichten Selbstkritik. An dieser Stelle einfach für den Teil der Mail ein schlichtes Danke für die Erläuterungen. Auch wenn ich nicht mit allen Erläuterungen übereinstimme (habe mich ja schon bezüglich der “Aktion” ausgelassen).

Der 2. Teil ist dagegen schon rein von meinem Auskunftsersuchen gegenüber dem Landesverband Falsch und ablenkend.
Diesbezüglich diesen teil der Mail nochmals isoliert als Zitat:

Bezüglich Ihrer Auskunftsanfrage:
Mir ist nicht bekannt, das der Verband eine Adressdatenbank zum Zwecke
der Werbung betreibt. Nach meiner Kenntnis verwalten wir ausschliesslich
unsere eigenen Mitgliedsdaten. Sollten Sie einen Verdacht haben, dass
das nicht stimmt, bitte ich um entsprechende Hinweise an mich.
Für weitere Anfragen diesbezüglich stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Hier scheint man sich weder mit meiner Anfrage, bzw. Auskunftersuchen wirklich beschäftigt zu haben, noch die Problematik erfasst haben oder wollten.
Es geht hier um 2 verschiedene Dinge.
1.
Das der Landesverband vor der Bundestagswahlen über Ihren Mailserver an Dritte Werbung gesendet hat. Das zuerst einmal zu dem Thema Spam. Dazu habe ich in 2 früheren Artikeln ausführlich Stellung genommen.
2.
Da die Mailaktion über den Mailserver der Domain “ichbinpirat.de”, für die sich laut Impressum die Piratenpartei Sachsen-Anhalt verantwortlich zeichnet. Mein Auskunftsersuchen diesbezüglich war gegenüber der Piratenpartei (eben über die hier behandelte Mailadresse) sehr eindeutig.
Noch mal zur Erinnerung der entsprechende Teil des “offenen Briefes”:

Als Empfänger einer solchen Mail, somit auch mit einem Berechtigten Interesse, was mit meinen Daten passiert, fordere ich Sie auf mir umgehend Auskunft zu erteilen.
Ich möchte als erstes Ihr Verfahrensverzeichnis haben. Weiter will ich gemäß § 34 des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) von Ihnen Auskunft, was, wo und wie sie die Daten von mir, hier explizit die Mailadresse „xxxxx@xxxxxxxxxxxx.de“ gespeichert und erfasst haben.
Auf welcher Gesetzlichen Grundlage diese Speicherung erfolgte.
Des weiteren Fordere ich Sie auf, da ich hier keine gesetzlich vorgegebenen Gründe für die Speicherung sehe, all diese Daten vollständig zu löschen.
Zudem erwarte ich eine Erklärung, wie sie in Zukunft verhindern wollen, dass Personen durch Ihren Dienst nicht ungewollt belästigt werden.

Ich sehe es so, dass Sie notfalls diese Werbemasche entfernen müssen, wenn sie nicht in der Lage sind die gesetzlichen Bestimmungen für Mailwerbung einzuhalten.

Eine Meldung an die entsprechende Datenschutzbehörde behalte ich mir vor. Ebenso, wie die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches.

In Ihrer kurzen Antwort, Herr S. sind sie weder auf diesen Tatbestand eingegangen, noch entspricht die Antwort den gesetzlichen Rahmen. Weder wurde mir bis Heute erläutert, wie mit den Daten, die Dritte über Ihren Mailserver versenden konnten behandelt wurde und wer auf diese Daten zugriff hat, noch wurde mir Bestätigt, das man meine Daten gelöscht hat und mir fehlt bis Heute die Bestätigung, das man jede weitere Werbemaßnahme mir gegenüber unterlassen wird.
Was Sie für Adressdaten in irgendwelchen Adressdatenbanken haben ist für mich nur so weit interessant, als das sich auch meine evtl. in solch einer Datenbank befinden oder befunden haben. Mir fehlt wie gesagt immer noch die Erklärung, was mit den Daten, die über Ihrem Mailserver gegangen sind und somit auf der Datenbank Ihres Mailservers sind geschieht.

In dem Zusammenhang empfehle ich Ihnen an dieser Stelle Ihre eigenen Schriften, speziell zum Thema der „informelle Selbstbestimmung“ zu lesen. Auf Ihrer eigenen Seite des Landesverband findet man unter dem Menüpunkt “Programm” an erster Stelle direkt einen Absatz über die “informelle Selbstbestimmung”. Hier mal zum einfachen auffinden diese als Zitat:

Informationelle Selbstbestimmung

Das Recht des Einzelnen, die Nutzung seiner persönlichen Daten zu kontrollieren, muss gestärkt werden. Dazu müssen insbesondere die Datenschutzbeauftragten völlig unabhän­gig agieren können. Neue Methoden wie das Scoring machen es erforderlich, nicht nur die persönlichen Daten kontrollieren zu können, sondern auch die Nutzung aller Daten, die zu einem Urteil über eine Person herange­zogen werden können. Jeder Bürger muss gegenüber den Betreibern zentraler Daten­banken einen durchsetzbaren und wirklich unentgeltlichen Anspruch auf Selbstaus­kunft und gegebenenfalls auf Korrektur, Sperrung oder Löschung der Daten haben.

(Quelle: Piratenpartei Sachsen-Anhalt – Programm –> Unsere Ziele)

Nun, neben dem von mir unterstrichenen Teil ist auch der Teil bezüglich des Datenschutzbeauftragten interessant. Ich habe heute Morgen vergeblich versucht auf Ihrer Webseite “www.piraten-lsa.de” Informationen zum Datenschutz Ihrer Partei zu finden. Man kann zwar einige Berichte über den Datenschutz und wie Wichtig das Thema für Sie ist finden, aber trotz aller Mühe habe ich weder eine Datenschutzerklärung, noch einen Datenschutzbeauftragten, noch ein “Verfahrensverzeichnis” in Bezug auf Ihre Partei/Landesverband finden. Vielleicht bin ich ja einfach nur zu doof, um auf Ihrer Seite entsprechendes für ein Thema, das ansonsten für Ihre Partei so wichtig ist zu finden. Gerne nehme ich entsprechende anders lautende Hinweise dazu entgegen. Nur der Vollständigkeit wegen sei erwähnt, das auch auf der Webseite “www.ichbinpirat.de” keine entsprechende Infos zu finden sind, obwohl von dieser die Spam-Aktion ausging.

Ich denke, das ich den Anspruch der Piratenpartei jetzt mal “juristisch” Korrekt überprüfen werde.
Damit steht die Partei mit dem Energieversorger “EnBW” und der “IHK-Stuttgart” in würdiger Gesellschaft. Unter anderem gegen diese stellt mein Anwalt gerade Klage wegen der Missachtung meines Auskunftsersuchen (ich werde noch berichten).

Links:

- Ich bin Terrorist: Die Piratenpartei fordert zum Spam auf …
- Ich bin Terrorist: Offener Brief an die Piraten Sachsen-Anhalt wegen “Spam-Service”
- Ich bin Terrorist: Ich bin Schuld: Piratenpartei Sachsen-Anhalt versinkt in “jede Menge SPAM”

[Update] GermanOffice Insolvenz – Reinbacher Internethändler Michael K. wurde verurteilt

September 2nd, 2010

Gerade aus dem Urlaub zurück, teilte mir gerade mein Anwalt mit, das der Inhaber von “GermanOffice”, Michael K. wegen Internetbetrug verurteilt wurde.
Ein kurze Suche im Internet ließ mich dann einen entsprechenden Artikel auf dem Internetauftritt von den Aachener Nachrichten finden:

Fünfeinhalb Jahre Haft für 2000-fachen Internetbetrug
Bonn. Wegen Internetbetrugs in 2031 Fällen hat das Bonner Landgericht am Freitag einen Mann zu fünfeinhalb Jahren Haft verurteilt.
[...]
Als er dem Fiskus die Millionen nachzahlen musste, fing er im November 2009 an, die Kunden zu betrügen.
[...]
Wegen des Vorwurfs der Umsatzsteuerhinterziehung in Höhe von 7,7 Millionen Euro muss sich der Angeklagte noch in einem gesonderten Verfahren verantworten.

(Quelle: Aachener Nachrichten online.de – “Fünfeinhalb Jahre Haft für 2000-fachen Internetbetrug”)

Also neben der Verurteilung wegen Internetbetrug wird es noch ein weiteres verfahren wegen Steuerhinterziehung geben. Da sind die Gerichte Empfindlich, wenn man keinen politischen Rückhalt hat. Deswegen kann man davon ausgehen, das Micheal K. die nächsten Jahre keine Wohnungsprobleme haben wird.
Vor allem, wenn man bedenkt, das Michael K. lt. WDR “bereits vor Jahren eine secheinhalbjährige Haftstrafe wegen Betrugs abgesessen” hat.

Mein Mitleid hält sich ehrlich gesagt in Grenzen. Ich hoffe, das dier Mensch nicht noch mal eine Chance bekommt, ein Gewerbe auszuführen. Er hat sich in meinen Augen das recht darauf verspielt.

Links:

- Aachener Nachrichten online.de: Fünfeinhalb Jahre Haft für 2000-fachen Internetbetrug

- WDR.de: Internetbetrug: Kunden in 2036 Fällen abgezockt

- Express.de: Online-Shop | 730.000 Euro bei Kunden abgezockt

- Ich bin Terrorist: GermanOffice Insolvenz – Gewährleistung vs. Garantie – Und die Frage, wann man besser auf sein Recht verzichtet
- Ich bin Terrorist: [Update] GermanOffice Insolvenz – “Rheinbacher Internet-Händler richtet Millionenschaden an” (GA Bonn)

[Update] Lovebuy oder wie vielschichtig ein Fall mit vielen Betroffenen sein kann

August 7th, 2010

Auf meinen letzten Beitrag, bei dem es um die eingestellte Strafanzeige gegen Oliver N. ging, haben mich ein paar Mails erreicht.
Diese Mails machen deutlich, wie wichtig es ist, sich selbst über einen Vorgang und der zeitlichen Abfolge klar zu werden.

Hallo Gaston,
besten Dank für deinen Artikel bzgl. lovebuy.de, der mir wirklich eine paar neue Aspekte gezeigt hat!

(Quelle: Mail an den Blog “Ich bin Terrorist.de”)

Sie schreiben auf http://ichbinterrorist.de/index.php?s=lovebuy&x=0&y=0
“Angeblich sei ja durch meine Rückbuchung kein Schaden entstanden”
Dieser Satz hat mich auf eine Idee gebracht,…

(Quelle: Weitere Mail an den Blog “Ich bin Terrorist.de”)

Von daher habe ich schon mal ein Ziel erreicht. Ich will (und darf auch) nicht einzelnen Helfen oder einen Rat geben. Wichtig ist es, das man für sich Ansätze findet und auch in den ganzen Informationen für sich die Queerverbindungen findet.
Die Besonderheit hier zu den meisten Abzockern ist, das die Betroffenen der Forderungen sich irgendwann einmal dort angemeldet haben und auch dafür die “Anmeldegebühr” bezahlt haben. Mit einem, wie ich der Meinung bin, Verwirrspiel wurde dann die AGB geändert. Das dies auch in einigen der von der Firma “VMA Management GmbH” im Internet veröffentlichten Urteilen der Knackpunkt war, hatte ich in einen der früheren Artikel (siehe die anderen Artikel unten unter Links) schon aufgezeigt. Wegen diesen “Besonderheiten” weicht hier auch das Muster etwas von den üblichen Abzocker ab.

Der 2. hier zitierte Mailschreiber hat da z.B. einen interessanten Aspekt einfließen lassen, den ich hier mal aufgreifen will, weil dieser in einer der Argumentation der Betreiber je nach Lauf der Geschichte einen Riss geben kann.

Dazu nehme ich noch mal einen Teil aus dem Einstellungsschreiben der Staatsanwaltschaft Oldenburg heran:

Der Beschuldigte hat vorgetragen, dass die Teilnahme an den Auktionen zunächst einzeln abgerechnet werden sollte und lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von 5,00 bzw. 9.95 € bei der Anmeldung zu zahlen war. Mit dieser Bedingung musste sich der Angemeldete Einverstanden erklären, um Zugriff auf die Seiten zu bekommen. Voraussetzung war auch, dass sich der Nutzer mit der Teilnahme am Lastschriftverfahren einverstanden erklärte und seine Kontodaten mitteilte. Ab dem 15.08.2007 seien die AGB dahingehend geändert worden, dass nunmehr eine Jahresgebühr von 99,00 € fällig sei. Diese Änderung sei an alle registrierten Mitglieder per e-mail versandt worden. Beim ersten Einloggen nach dem 15.08.2007 habe jeder Nutzer explizit bestätigen müssen, dass er mit den neuen AGB einverstanden ist, um weiter an Auktionen teilnehmen zu können. Es habe nur die Möglichkeit der Bestätigung oder der Kündigung gegeben.

(Quelle: BooCompany: www.lovebuy.de – Teil III – Postings ab 09.06.2010; Posting Screen StA Oldenburg)

Wie man an diesem Abschnitt aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft ersehen kann, hat Oliver N. beschrieben, das Sie bei der Anmeldung auch die Bankverbindung abgefragt haben.
Hier tritt nun wieder der 2. Mailschreiber oben in Aktion.
Dieser hatte sich noch bei “Signs21″ angemeldet und die “Anmeldegebühr” abbuchen lassen.
Weiter berichtetet er mir, das Ihm auf sein Widerspruchsschreiben zu einer Mahnung im letzten Jahr geantwortet wurde, das er die AGB-Änderung und und den neuen Vertrag ja schon zugestimmt hätte, weil er das 1. Abojahr bereits “anstandslos” gezahlt hätte.
Da sich der Mailschreiber nicht an eine Zahlung erinnern konnte, hat er seine Bankunterlagen durchgesehen.
Dabei entdeckte er, das Ihm von seinem Konto eben diese 99,– Euro abgebucht worden sind. Dies war Ihm vorher nicht aufgefallen.

Das ist von daher interessant, da sich dadurch mehrere Fragen aufwerfen.
1.
Wie sah die Lastschrifterlaubnis genau aus?
Wurde eine allgemeine Lastschrifterlaubnis gegeben, oder nur für das Einziehen der “Anmeldegebühr”, mit der ja gleichzeitig der User ratifiziert werden sollte, so wie ich es verstanden habe? Weiter müsste man es juristisch klären lassen, ob eine Lastschrift auch für einen neuen Vertrag gilt. Vorsichtshalber sollte man noch klären, ob Lastschrifterlaubnisse auch beim Verkauf einer Firma, Plattform übertragbar ist. Hier ist sowieso die Frage, ob bei einer Übernahme der Plattform ein Sonderkündigungsrecht besteht. Die Übernahme der Plattform ist ja, soweit ich es bisher nachvollziehen kann nirgendwo den Nutzern mitgeteilt worden. Erst mit dem das diese plötzlich Mahnungen von einer Firma “VMA Management GmbH”, statt der “Signs21″ erhalten haben, wurde diese als neuer Inhaber der Plattform den Nutzern bekannt.
Also schon wieder einige Fragen, die da geklärt werden müssten.

2.
Was bedeutet dieses “anstandslose” Zahlen?
Das ist eine gute Frage. Erheblich ist in meinen Augen, ob man diese Abbuchungen bemerkt hat oder nicht. Eine Abbuchung, die man nicht unbedingt erwarten kann als “Beweis” eines Einverständnis eines Vertrages herzunehmen, halte ich für abenteuerlich.
Deswegen ist dann eher die Frage, ob man das Geld nicht zurückverlangen sollte. Das ist aber ein Zivilrechtlicher Vorgang, dessen Kostenrisiko dann bei einem selbst liegt.
Den Beweis eines Einverständnisses sehe ich auf Grund einer mit Lastschrift eingezogenen Summe nicht.

3.
Wie es bei den anderen Betroffenen aussieht.
Ich halte es nicht für Wahrscheinlich, das nur der Mailschreiber durch eine Lastschrift um sein Geld erleichtert wurde. Gier sollten alle, die nun von Mahnungen betroffen sind Ihre alten Bankunterlagen mal durchschauen.

Mir macht es wieder mal deutlich, das man gerne mit allem möglichen Argumentiert, um an das Geld der anderen zu kommen.
Solange man sich von solchen Dingen verunsichern lässt, ist ein Abzocker immer im Vorteil.
Deswegen kann ich mich nur wiederholen und allen Betroffenen (nicht nur von Lovebuy) empfehlen, sich erst einmal in Ruhe über Ihre Angelegenheit ein umfassende Übersicht zu verschaffen und notfalls auch ein Fallablauf nieder zu schreiben.

Die Frage, die sich dann noch stellte, bezog sich auf meinen Hinweis mit meiner Erfahrung mit der Staatsanwaltschaft.

Angeblich sei ja durch meine Rückbuchung kein Schaden entstanden und der Vorgang der Lastschriften sei ein Automatismus, der zu Fehlern führen könne.

(Quelle: Staatsanwaltschaft und die Strafanzeigen am Beispiel www.lovebuy.de)
Der Mailschreiber meinte, das Ihm ja durch dem übersehen der Lastschrift sehr wohl ein Schaden erstanden ist.
Der Gedankengang ist nicht uninteressant.
Mal abgesehen davon, das ich auch einen Schaden habe, wenn ich das Geld zurück buchen lasse ist hier die Frage, in wie weit bestand ein Lastschriftrecht.
Wie ich schon unter Punkt 1. beschrieben habe ist eben die Frage, wie weit die Lastschrifterlaubnis gefasst war und durch wen die Lastschrift durchgeführt wurde (stimmt dieser mit demjenigen überein, dem die Lastschrift gewährt wurde?). Ist der Abbucher nicht mit demjenigen identisch dem eine Lastschrift gewährt wurde, dann kann sich die Bank auch nicht auf Ihre berühmte 6-Wochenfrist berufen.
Mehr dazu hier in dem Wiki-Artikel von “Antispam e.V.”: Bankenmärchen über die 6-Wochenfrist
Die Frage, ob nun eine Strafanzeige mehr Erfolg hast, weil ja ein Schaden entstanden ist, kann ich von meiner Erfahrung her eher negativ einschätzen. Die Staatsanwaltschaft wird hier ebenfalls den Betroffenen befragen und auf Grund seiner Aussage einen Erfolg vor Gericht nicht sehen und mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ermittlungen einstellen.
Es sei denn, man hat alle Unterlagen und aus der “Lastschriftberechtigung” geht ganz klar hervor, das diese ausschließlich für die Anmeldegebühr oder für diese und ausschließlich “Auktionsgebühren” besteht. Dann ist das Abbuchen der “Abogebühren” mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtens. Sollte jemand diese Unterlagen noch haben, würde mich das mal allgemein interessieren. Aber den Einzelfall sollte man auf jeden Fall durch einen entsprechenden Fachmann prüfen lassen.

Hinweis:
Ich teile in dem Blog nur meine persönliche Meinung mit. Da man auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand ist oder wie es auch heißt “Wer Gerechtigkeit will, sucht sie nicht bei Gericht”, werde ich keine Prognosen über gerichtliche Erfolge aufstellen. Auch Tips für einzelne Fälle werde und darf (Rechtsberatungsgesetz) nicht geben und dies steht mir als Laie auch nicht zu.
Wer Fragen hat, ist in den diversen Foren besser aufgehoben. Eine der zentralen Stellen zum Thema Lovebuy ist BooCompany. Dort helfen sich die opfer auch untereinander und neue Aspekte können dort Diskutiert werden, was hier nicht so gut möglich ist, da ich aus Haftungs- und Spamgründen Kommentare händig frei gebe.

Links

“Lovebuy.de”

- BooCompany: www.lovebuy.de – Teil III – Postings ab 09.06.2010; Posting Screen StA Oldenburg Das Posting, wo das Schreiben der StA Oldenburg eingestellt wurde.
- BooCompany: LOVEBUY: Zeugen-Prozeßopfer und gewonnene Prozesse gesucht! (Aufruf für die Mithilfe zur Selbsthilfe)
- BooCompany: Forumteil zum Thema Lovebuy

- Rechtanwaltsblog.blog: Neue Schlappe für “lovebuy.de” (Über das anfänglich gewonnene und nun aufgehobene Urteil beim AG Wuppertal)
- Rechtanwaltsblog.blog: VMA Management GmbH gewinnt Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg – Neue Flut von Zahlungsaufforderungen Sachen “lovebuy.de”

Eigene Artikel zum Thema:

- Neue Mahnwelle durch Lovebuy.de? – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
- BooCompany wird Angegriffen – Trotz DDOS weiterhin erreichbar!
- [UPDATE] www.lovebuy.de – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
- [Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf
- [Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile
- [Update] Lovebuy.de und die Änderung der AGB
- Staatsanwaltschaft und die Strafanzeigen am Beispiel www.lovebuy.de

Allgemeines
- Antispam: Wiki-Artikel “Strafanzeige”
- Antispam: Strafanzeige, ein Werdegang (Hier wird erklärt, was eine Strafanzeige bedeutet, was geschehen könnte und wie es mit dem Widerspruch bei Einstellung usw. ist)

Eigene Artikel zum Thema:

- Zivilrecht: Kosten für die Abwehr einer Forderung durch eine Abofalle muss erstattet werden! – Strafrecht: Verfahren gegen die Betreiber von fabriken.de (Abo-Abzocke) eingestellt!
- Web-Abzocker – Strafrecht vs. Zivilrecht
- [Update] Deutschland, deine Menschenrechtsverletzungen – Pressekonferenz Amnesty International

[Update] GermanOffice Insolvenz – “Rheinbacher Internet-Händler richtet Millionenschaden an” (GA Bonn)

August 4th, 2010

Neues zum Thema GermanOffice.

Der “Rheinbacher Unternehmer” steht wegen Betrug vor Gericht.
Wie der Generalanzeiger Bonn heute (4.8.2010) berichtet, muss sich der “Rheinbacher Unternehmer”, der sein Unternehmen weiter laufen ließ, obwohl die Insolvenz schon lange sicher war (gemeint ist “GermanOffice”), wegen Betrug in 2036 Fällen vor dem Landgericht Bonn verantworten.
Schon zu beginn der Verhandlung hat dieser ein Geständnis abgelegt. Wobei dieses Geständnis von dem Generalanzeiger Bonn wie folgt dargelegt wurde:

Die Chancen abzustreiten, was er angerichtet hat, tendieren allerdings auch gegen Null.

(Quelle: Generalanzeiger Bonn Online – “Rheinbacher Internet-Händler richtet Millionenschaden an”)

Der Angeklagte ist nicht das erste mal wegen Betrug vor Gericht. Er hat nach Angaben des Generalanzeigers bereit mehr als 6 Jahre Haft hinter sich, wegen ähnlicher Vorwürfe.
Bei der Verhandlung geht es “nur” um den Betrug, der dem “Unternehmer” vorgeworfen wird:

Das Finanzloch wurde immer größer, immer mehr Kunden erhielten nichts mehr für ihr Geld, zeigten den Internet-Betrüger an, und die Steuerbehörden schickten weitere Forderungen. Der 39-Jährige aber beruhigte seine Mitarbeiter, ließ sie weiterarbeiten, bis im Januar die Insolvenz bekannt wurde. Mittlerweile soll sich der Umsatzsteuerschaden auf sieben Millionen Euro belaufen. Ein diesbezügliches Strafverfahren läuft in Köln, in Bonn geht es nur um den Betrug.

(Quelle: Generalanzeiger Bonn Online – “Rheinbacher Internet-Händler richtet Millionenschaden an”)

Da kann ich nur froh sein, dass ich meine Gewährleistung so schnell und auch mit allen Mitteln durchgesetzt habe, sonst wäre ich auch einer der Insolvenzopfer geworden (ich berichtete).
Ein besonderer Dank gilt hier meinem Anwalt (und Freund), der meine Forderung zügig durchgesetzt hat und mich auch vor größerem Schaden nach der Insolvenz bewahrt hat. Er hat mich auch auf diesen Artikel aufmerksam gemacht.

Links:

- Generalanzeiger Bonn Online: “Rheinbacher Internet-Händler richtet Millionenschaden an” (Der gesamte Artikel)

- Ich bin Terrorist: GermanOffice Insolvenz – Gewährleistung vs. Garantie – Und die Frage, wann man besser auf sein Recht verzichtet

Staatsanwaltschaft und die Strafanzeigen am Beispiel www.lovebuy.de

August 2nd, 2010

oder die Realität über die “Gewaltenteilung” in Deutschland

Diese Tage scheint mich die Frage der politischen und Gesellschaftlichen Grundpfeiler unseres Staates zu verfolgen. Habe ich mich zum einen über die Arbeit und die Fehler innerhalb der Justiz im Rahmen der Pressekonferenz von Amnesty International wegen den Menschenrechtsverletzungen in Deutschland beschäftigt (ich berichtete: [Update] Deutschland, deine Menschenrechtsverletzungen – Pressekonferenz Amnesty International). So landete ich dieses Wochenende auch noch im neuen c’t auf einen Artikel, der sich mit den “Web-Neppern” und den verschiedenen Gerichtsbarkeiten. Es ging speziell um die unterschiedlichen Urteile um Umgang mit den “Web-Neppern” (ich finde übrigens, das c’t da ein gutes Wort für gefunden hat) im Zivil und Strafrecht. (Ich berichtete: Web-Abzocker – Strafrecht vs. Zivilrecht)
Zu guter Letzt stoße ich im Forum von “BooCompany” auf einen Screen über die Einstellung einer Strafanzeige gegen den damaligen Betreiber von Lovebuy.de durch die Staatsanwaltschaft Oldenburg. Eigentlich nichts besonderes. Aber die Begründung der Staatsanwaltschaft ist schon beachtenswert.

Dazu möchte ich aber vorher mal das Justizsystem als solches Betrachten.
Wie haben in Deutschland die sogenannte Gewaltenteilung. Das bedeutet, das die Politik als Gesetzgeber eine der drei Gewalten ist (= Legislative). Dann gibt es die Gerichte und Entscheidungsgremien, die entscheiden, ob die Handlungen den Gesetzen entsprechen und im Rahmen des Verfassungsgerichtes sogar, ob die Gesetze die die Politik erlässt den Deutschen Grundrecht, unserer Verfassung entsprechen (=Judikative). Schließlich die ausführenden Organe, also jene Menschen, die die Gesetze ausführen und Durchsetzen sollen (=Exekutive). Da sind in erster Linie die Polizei und die Staatsanwaltschaft zu nennen, aber auch das Finanzamt gehört neben ein paar anderen Behörden dazu). (Siehe dazu auch “Gewaltenteilung” im Wikipedia)
Nach der Machtwillkür des Dritten Reiches in allen Bereichen sollte diese strikte Gewaltenteilung ein Schutz der Gesellschaft vor der Willkür des Staatsapparates, sei es als Bürokratie, Politik oder einzelnen Machthabern sein.
Um mich selbst zu zitieren (aus dem Artikel zur Pressekonferenz von Amnesty International):


Das liegt aber daran, das seit der Verfassungsgebung eine Zersetzung des geistigen Inhaltes der Verfassung fortschreitet.
So wurden Ende der 60er bis in die 80er mit dem Argument “RAF” (also mit den Argument Terrorismus) die Rechte der Bürger beschnitten. Eine Rücknahme dieser “Notstandsgesetze” nach Beendigung der behaupteten akuten Gefahr wurde nicht vorgenommen. Mit der neuen angeblichen Internationalen akuten Gefahr wird nun versucht neben der Rechtbeschneidung der Bürger, sollen diese nun auch noch Überwacht werden.
Zu was solch eine Entrechtung und Bespitzelung führen kann, hat Deutschland in der jüngsten Geschichte nun schon 2 Mal erlebt.

(Quelle: [Update] Deutschland, deine Menschenrechtsverletzungen – Pressekonferenz Amnesty International / Kommentare)

Das diese eigentlich sinnvolle Gewaltenteilung in Deutschland nicht mehr funktioniert, zeigt sich nicht nur in der großen politik, sondern auch in dem kleinen gesellschaftlichen Leben. Vor allem auch die jüngste Zeit im Rahmen der Strafanzeigen des gesellschaftlich erbärmlichsten Übel, dem Betrug und Abzocken von Menschen.

Um im Vorfeld zu lovebuy.de mal ein anderes Beispiel zu nehmen, berichte ich mal aus meiner eigenen Erfahrung.
Lastschriften sind bequem und man kommt nicht in Zahlungsverzug. Was aber immer mehr zu beobachten ist, bzw. war, sind unerlaubte Abbuchungen von Konten. Die Banken machen es sich da sehr einfach.
In 2 Fällen, die ich selbst erlebt habe, war umgehend von mir eine Strafanzeige erfolgt. Beide Strafanzeigen waren gegen unterschiedliche Firmen und bei ganz unterschiedlichen Staatsanwaltschaften erfolgt.
Beide haben die Ermittlungen mit fast identischer Erklärung eingestellt.
Angeblich sei ja durch meine Rückbuchung kein Schaden entstanden und der Vorgang der Lastschriften sei ein Automatismus, der zu Fehlern führen könne.
Die Staatsanwaltschaft hat mir damit also mitgeteilt, das jemand, der mir eine Geldbörse klaut, den ich dabei Erwische und Anzeige kein Dieb ist, weil ich ja mein Geld wieder habe (in dem Fall sogar inkl. der Geldbörse und was da noch drin sein könnte). Da diese Person mit seiner Fingerfertigkeit auch in Varietés auftritt, kann man hier sowieso von einem “Automatismus” sprechen. Gegen beide Einstellungen habe ich Widerspruch eingelegt. Das diese abgelehnt wurden, dürfte den Kenner klar sein. Im ersteren Fall, der sehr speziell war, weil eben ein “Automatismus, wie von der Staatsanwaltschaft behauptet beweisbar nicht vorliegen konnte, habe ich dann beim Gericht Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt. Dieses Mittel steht einem direkt Betroffenen zu (wäre ich nicht betroffen, dann wäre mit dem Widerspruch sense gewesen). Als Hürde besteht da Anwaltspflicht. Also nicht ich als Bürger darf die Beschwerde durchführen, sondern diese muss über einen Anwalt eingereicht werden. Da ich in der Materie drin war, habe ich die Sachlage für das Gericht nochmals genau dargelegt.
Das Gericht hat die Beschwerde abgelehnt, weil mein Anwalt meine Begründung beigefügt hatte und nicht diese abgeschrieben hat und als seine Begründung eingesendet hat. Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen. Ein Gericht lehnt eine Beschwerde ab, weil der Anwalt, der die Beschwerde einreichen muss ehrlicher weise die Beschreibung des Hergangs von dem Beifügt, der es eigentlich nur so umfassend kennen kann. Mit der Sachlage hat das Gericht nicht beschäftigt.
Was lernen wir daraus. Das nächste mal wird das Ganze als Datei an den Anwalt gemailt und dieser kann den Text dann auf seinen Briefkopf ausdrucken. Bei dem zweiten Fall habe ich auf eine Beschwerde bei Gericht verzichtet.

Zurück zu der allgemeinen Betrachtung des Rechtssystem.
Die Staatsanwaltschaft ist also unter anderem ein “vollziehenden” Teil der Exekutive. Dies bedeutet, das diese die Ermittlungen bei Straftaten koordinieren und durchführen sollen. Das Ergebnis dieser Ermittlungen soll dann die “Entscheidungsgremien”, also Gerichte, bzw. die “Judikative” helfen eine Entscheidung zu treffen.
Um diesen Apparat nicht aufzubauschen, hat die Staatsanwaltschaft einen gewissen Spielraum, der sie Berechtigt Ermittlungen einzustellen und kleine Vergehen gegen Auflagen und Zahlungen von Bußgeldern einzustellen. Hier muss man sich die Frage stellen, ob die Staatsanwaltschaften diese Mittel zum Schaden der Gesellschaft und dessen Sicherheit im täglichen Leben nicht Missbraucht?
Inzwischen scheint es mir so, als ob gerade im Bereich der Grundübel der Gesellschaft, bei den (wie sagte Zimmermann früher so schön) “Nepper, Schlepper und Bauernfänger” Ihren Spielraum erheblich missbrauchen. Ich persönlich bin der Meinung, das in dem Ganzen Bereich dieses übel, von den Tätern bis zur Ahndung die Politik mit klaren Rechtsvorschriften gefragt ist. Durch solche gesellschaftlichen Parasiten, wie Aboabzocker und ähnlichem entsteht der Gesellschaft (unter anderem) ein erheblicher materieller Schaden.

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg und das (eingestellte) Ermittlungsverfahren gegen Oliver N. (lovebuy.de)

Vorweg nehmend möchte ich erwähnen, das ich mich hier nur auf das veröffentlichte Schreiben der Staatsanwaltschaft Oldenburg beziehen kann. Ich werde Versuchen, ob ich den Inhalt der Strafanzeige in diesem speziellen Fall noch bekommen kann, um mir noch ein Besseres Bild machen zu können.
Ich weiß z.B. nicht, ob nun Strafanzeige wegen “versuchtem Betrug” gestellt wurde oder (wie ich es Empfehlen würde) wegen “alle in Betracht kommenden Delikte”. Die Ausgebildeten Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft sollten selbst besser wissen, welche Straftaten bei der Beschreibung des Tatherganges greifen. Natürlich stelle ich im Text dann Vermutungen an, welche Straftaten hier eventuell greifen können. Leider ist es eine bittere Erfahrung, das sonst die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen nicht in die entsp. Richtung (obwohl ja eigentlich verpflichtet, alle Möglichkeiten zu prüfen) gehen könnten.
Dazu noch mal kurz zur Strafanzeige selbst.
Eine Strafanzeige ist nicht die Anschuldigung einer Person, das sie eine bestimmte Tat begangen hat. Es ist eher die Aussage eines Menschen, das er in der tat eines Menschen eine Straftat vermutet. Diese Vermutung braucht der Anzeigende nicht zu Beweisen. Dafür sind dann die ermittelnden Behörden zuständig. Viele Menschen haben deswegen eine Scheu davor, weil sie meinen, eine Tat auch beweisen zu müssen. Dies ist aber grundsätzlich falsch.

Zu dem Text der Staatsanwaltschaft Oldenburg.

Nach dem einleitenden Satz kommt ein wichtiger und auch Grundsätzlicher Satz:

Wegen einer Straftat kann nur verurteilt werden, wem diese Tat zweifelsfrei nachgewiesen wird. Bleiben nach Abschluss der Ermittlungen Zweifel, seien sie auch gering, so darf eine Verurteilung nicht erfolgen.

Schöne und wichtige Worte. Sie zeigen aber auch, was hier missachtet wurde. “Verurteilen” kann nur die “Judikative”. Von daher sind diese zwei Sätze aus der Feder der “Exekutive” sehr wohl richtig, aber mit der Einstellung der Ermittlungen verhindert diese die oben aufgeführten Entscheidung.

Weiter heißt es dort:

In solchen Fällen wird auch keine Anklage erhoben.

Dies ist falsch! Besteht bei der Staatsanwaltschaft “zweifel”, so haben diese entweder Ihre Ermittlungen weiter zu führen oder die “Judikative” entscheiden zu lassen, ob sich diese Zweifel auflösen lassen.
Dies ist genau der Punkt, wo man sich fragt, ob hier nicht der Ermessungsspielraum der Staatsanwaltschaft missbraucht wird?

Weiter:

Beim Vorwurf des Betruges ist bei Vertragsverhältnissen der Nachweis erforderlich, dass der Täter bereits bei Abschluss des Vertrages vorhatte, seinen Geschäftspartner durch die Behauptung falscher Tatsachen oder durch Verschweigen wichtiger Informationen zu täuschen und dadurch einen Vermögensschaden herbeizuführen.

Hier behauptet also die Staatsanwaltschaft, dass jemand, der sich irgendwann einmal (als Beispiel) überlegt, einfach eine Summe 2 mal zu fordern, weil es vielleicht niemanden auffällt, das dieser keine Straftat begeht, weil er diese Absicht ja nicht vor dem Vertragsabschluss hatte, der evtl. schon Jahre zurück liegt (bei einem Abo zum Beispiel). Interessante Rechtsauffassung. Ob diese auch geteilt wird, wenn einem Mörder nicht nachgewiesen werden kann, das er beim Kauf eines Messers und/oder bei der ersten Begegnung mit dem Opfer noch nicht vor hatte diesen zu ermorden?
Ich dachte bisher immer, das Betrug oder ein versuchter Betrug dann vorliegt, wenn der Täter sich entschließt, durch geeignete Mittel, dem Opfer ein Vermögensschaden zuzufügen. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Vorhaben erst kurz vor der Handlung oder schon beim Vertragsschluss bestanden hat (um mal bei lovebuy.de zu bleiben).
Hier deckt sich eigentlich meine Erfahrung mit anderen Seiten. So hat “Azubo” nach dem nachlassend es anfänglichen (auch durch Medien gepushten) Erfolgs und dem Ausbleiben des Wirtschaftlichen Erfolgs, seine User mit sogenannten “Partnerangeboten” beglückt. Dazu wurde das Profil des Users auf die Option, das man Werbe-Emails erhalten möchte oder nicht erweitert und ohne eine nachfrage auf “ja” eingestellt. Dies ist mir als User der ersten Stunde selbst damals passiert.
Auch hier scheint der erhoffte finanzielle Erfolg ausgeblieben und man suchte nach anderen Lösungen den erhofften finanziellen Erfolg zu erlangen.
Da man sich hier in einem Bereich bewegt, der eher Öffentlichkeitsscheu behandelt wird, scheint man sich mit einer AGB-Umstellung auf ein kostenpflichtiges Angebot, einen entsprechenden finanziellen Erfolg versprochen zu haben.
Geschieht solch eine Vertragsänderung einseitig, dann muss der andere Vertragspartner dieser Änderung zustimmen. Geschieht dies nicht, ist nur noch die Frage, ob der Vertrag dann aufgelöst wird oder ob die alten Bedingungen weiter gelten. Das ist auch eine Frage der vorherigen Vertragsvereinbarung.
Versucht dagegen ein Vertragspartner dem anderen neue Bedingungen unter zu jubeln, dann kann diese Handlung durchaus ein versuchter Betrug oder sogar Betrug sein (bei Erfolg des “Unterjubelns”). Dies müsste die Staatsanwaltschaft prüfen.
Schauen wir uns also an, wie die Staatsanwaltschaft Oldenburg dies geprüft hat:

Der Beschuldigte hat vorgetragen, dass die Teilnahme an den Auktionen zunächst einzeln abgerechnet werden sollte und lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von 5,00 bzw. 9.95 € bei der Anmeldung zu zahlen war. Mit dieser Bedingung musste sich der Angemeldete Einverstanden erklären, um Zugriff auf die Seiten zu bekommen. Voraussetzung war auch, dass sich der Nutzer mit der Teilnahme am Lastschriftverfahren einverstanden erklärte und seine Kontodaten mitteilte. Ab dem 15.08.2007 seien die AGB dahingehend geändert worden, dass nunmehr eine Jahresgebühr von 99,00 € fällig sei. Diese Änderung sei an alle registrierten Mitglieder per e-mail versandt worden. Beim ersten Einloggen nach dem 15.08.2007 habe jeder Nutzer explizit bestätigen müssen, dass er mit den neuen AGB einverstanden ist, um weiter an Auktionen teilnehmen zu können. Es habe nur die Möglichkeit der Bestätigung oder der Kündigung gegeben.

Soweit dieser Abschnitt im Wortlaut. Hier bestätigt also die Staatsanwaltschaft Oldenburg, das sie nach “2 Jahren” Ermittlungen Ihre Entscheidung und damit vermutlich auch den Umfang der Ermittlungen auf eine Aussage des Beschuldigten stützt. Weder findet man einen Hinweis auf Beweise diesers “Vortrag” des beschuldigten, noch sehe ich hier, das zumindest der Anzeigenerstatter als Zeuge befragt wurde. Da es ja bekannt ist, das von mehreren “Opfern” unabhängig von einander Anzeige erstattet wurde, hätte die Staatsanwaltschaft mit einer Befragung der Zeugen und der Bitte um zu Verfügungsstellung der Unterlagen (hier vor allem “e-mails”) ein von dem beschuldigten unabhängiges Bild machen können. Wenn man bedenkt, wie in wenig Tagen im Forum von “BooCompany” belege zusammen getragen wurden, die auch Zeugenaussagen bei den so massiv auf der Firmanseite veröffentlichten Urteilen in ein ganz anderes Licht erscheinen lassen. (Siehe unter Links)
Unabhängig davon stehen hier nun erst einmal die Aussage des Anzeigenerstatters gegen die Aussage des Beschuldigten. Wieso daraufhin nicht weiterführende Ermittlungen in den “2 Jahren” erfolgt sind, weiß wohl nur die Staatsanwaltschaft Oldenburg selbst.
Wie wackelig die “Ermittlungen” der StA Oldenburg zu sein scheinen, weiß diese wohl selbst am besten. Wie schreibt diese so schön:

Wenn diese Einlassung so zutrifft, dann ist ihm ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht zu beweisen.

Nun, ich dachte immer, genau dies zu prüfen, das die Aussage (“Einlassung”) des Beschuldigten nun zutreffen oder nicht.
Um beim Beispiel des Mörders zu bleiben. Ein Bürger Zeigt einen anderen an, in dem er dabei Aussagt, er habe gesehen, das dieser eine dritte Person mit einem Messer erstochen hat. Der vermeintliche Mörder sagt dem Staatsanwalt dann, “nöö, habe ich nicht und meine Messer sind alle so Stumpf, damit kann ich nicht mal in ein frisches Laib Brot stechen”. Nun dann sagt wohl zumindest die Staatsanwaltschaft Oldenburg: “Entschuldigung, tut mir Leid, aber wenn die “Einlassungen so zutreffen”, dann gibt es keinen Mörder”?

Ob er tatsächlich bereits zur Zeit Ihrer Registrierung vorhatte, später mit unlauteren Mitteln Geld zu verdienen, ist nicht feststellbar.

Hier sind wir wieder bei dem Thema, ob ein Mörder ein Mörder ist oder, weil er beim Kauf des Messers und der ersten Begegnung mit dem Opfer diese Tat noch nicht vor hatte, eben nicht. Die StA Oldenburg sollte sich Ihre eigene Argumentation mal durchlesen. ich kann bei solchen Erläuterungen bezüglich des Strafrechtes nur den Kopf schütteln.
In dem restlichen Text des Abschnittes wird über das übliche Verhalten von e-mail-Empfängern philosophiert und was sich beweisen lässt oder nicht.
Nun wenn man sich in seiner Bewertung “nur” auf die Aussage (“Einlassungen”) des “Beschuldigten” stützt, der ja als Beschuldigter sogar das Recht hat, zu lügen, dann wundert mich die Ausführungen des StA Oldenburg über die Beweisbarkeit nicht. Was mir da nur in den Sinn kommt, wie es in Deutschland zum einen überhaupt zu Verurteilungen kommen kann und vor allem zu der nun nicht gerade geringen Anzahl von Urteilen gegen Beschuldigte nach einem sogenannten “Indizien-Prozess”. So etwas dürfte es doch nach dieser Argumentation der StA Oldenburg gar nicht geben. Vielleicht sollte die “Exekutive” das Urteil denen Überlassen, die dafür zuständig sind, und das ist nun mal in der deutschen Gewaltenteilung die “Judikative”.

Bei dieser Beweislage ist nicht mit einer Verurteilung zu rechnen. Weitere Ermittlungsansätze sehe ich nicht. Ich habe das Verfahren deshalb eingestellt.

Beweislage? Welche Beweise? So weit ich den Text verstehe, wurde nicht ein einziger Beweis gesucht. Wenn man die Antwort so liest, hat man eher den Eindruck, das man die Anzeigen (man sollte nicht vergessen, das diese Anzeige, auf die sich die StA bezieht kein Einzelfall ist, sondern eine von mehreren) in die Schublade gelegt hat, nach Monaten heraus geholt hat, den Beschuldigten befragt, was er dazu sagt und nach wieder ein paar Monaten diese Einstellung geschrieben, das möglichst alle möglichen Unterlagen zur Ermittlung einer “Beweislage” weg sind und man nicht noch mehr Arbeit damit hat.
Ich denke nur eine gezielte Nachfrage bei den Anzeigern hätte etliches an “Ermittlungsansätzen” geliefert, die das Verfahren nicht so einfach und klar erscheinen lässt, wie es die StA Oldenburg hier der Gesellschaft glauben machen will.

Nur gut, das bei den StA es für solche Briefe zum einen den Textblock wegen der Widerspruchsfrist gibt und auf der anderen Seite den Textblock mit dem Hinweis, das diese Einstellung keine Entscheidung einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung ist.
Vielleicht liegt hier auch begründet, warum die VMA mit dieser Einstellung auf Ihrer Seite nicht Werbung macht, wie Sie es mit zweifelhaften Urteilen tätigt.

Als Fazit halte ich fest, das dies weder eine ermittlerische Glanzleistung, wie auch eine Glanzleistung der Begründung durch die StA Oldenburg darstellt. Mir wäre dieses Schreiben als “Oberstaatsanwältin” peinlich und ich würde unter solch ein Machtwerk nicht meine Unterschrift setzen.
Aber leider sagt mir meine Erfahrung, das solche Abwicklungen von Strafanzeigen kein Einzelfall ist. Quer durch Deutschland lässt sich die Tendenz der Staatsanwaltschaften erkennen, das man nicht bereit ist den Dienst für die Gesellschaft auch im kleinen zu erfüllen. Lieber wälzt man die unliebsame Arbeit mit ein paar Phrasen ab.

Hinweis:
Alle Zitate sind Ausschnitte aus dem Schreiben einer Oberstaatsanwältin der StA Oldenburg, das im Forum von “BooCompany” veröffentlicht wurde.

Links

Die Links sind nach den Themen “Lovebuy.de” und “Recht und Gerechtigkeit” sortiert. Während die Links des Bereich “Lovebuy.de” sich mit der Thematik “Web-Nepper” allgemein und dem aktuellen Thema “Lovebuy.de” im speziellen beschäftigen. Bei “Recht und Gerechtigkeit” geht es um das Thema Gewaltenteilung, Justiz, Politik und Staatsanwaltschaft im allgemeinen.

“Lovebuy.de”

- BooCompany: www.lovebuy.de – Teil III – Postings ab 09.06.2010; Posting Screen StA Oldenburg Das Posting, wo das Schreiben der StA Oldenburg eingestellt wurde.
- BooCompany: LOVEBUY: Zeugen-Prozeßopfer und gewonnene Prozesse gesucht! (Aufruf für die Mithilfe zur Selbsthilfe)
- BooCompany: Forumteil zum Thema Lovebuy

- Rechtanwaltsblog.blog: Neue Schlappe für “lovebuy.de” (Über das anfänglich gewonnene und nun aufgehobene Urteil beim AG Wuppertal)
- Rechtanwaltsblog.blog: VMA Management GmbH gewinnt Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg – Neue Flut von Zahlungsaufforderungen Sachen “lovebuy.de”

Eigene Artikel zum Thema:

- Neue Mahnwelle durch Lovebuy.de? – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
- BooCompany wird Angegriffen – Trotz DDOS weiterhin erreichbar!
- [UPDATE] www.lovebuy.de – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
- [Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf
- [Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile
- [Update] Lovebuy.de und die Änderung der AGB

“Recht und Gerechtigkeit”

- Wikipedia: Artikel: Gewaltenteilung
- Wikipedia: Kategorie: Gewaltenteilung (Dort sind weitere Links zu Artikeln zum Thema Gewaltenteilung zu finden)

- Antispam: Wiki-Artikel “Strafanzeige”
- Antispam: Strafanzeige, ein Werdegang (Hier wird erklärt, was eine Strafanzeige bedeutet, was geschehen könnte und wie es mit dem Widerspruch bei Einstellung usw. ist)

Eigene Artikel zum Thema:

- Zivilrecht: Kosten für die Abwehr einer Forderung durch eine Abofalle muss erstattet werden! – Strafrecht: Verfahren gegen die Betreiber von fabriken.de (Abo-Abzocke) eingestellt!
- Web-Abzocker – Strafrecht vs. Zivilrecht
- [Update] Deutschland, deine Menschenrechtsverletzungen – Pressekonferenz Amnesty International

(Zum Thema “Recht und Gerechtigkeit” gibt es sowohl im Netz, wie auch im Buchhandel viele interessante Artikel und Bücher, die nicht so trocken sind, wie sich viele Staatskunde und Jura vorstellen. Suchen und lesen lohnt sich und kann sogar Spaß machen! Also suchen und lesen.)

Web-Abzocker – Strafrecht vs. Zivilrecht

August 1st, 2010

Schon vor Monaten habe ich einen Artikel zu diesem Thema geschrieben. Dabei ging es um zwei Vorgänge, die fast Zeitgleich geschehen waren. Zum einen das Urteil eines Zivilgericht auf Kostenerstattung gegen die Abwehrung unberechtigter Forderungen durch eine Abofalle, auf der anderen Seite die Einstellung eines Strafverfahrens gegen eine Aboabzocke durch die Staatsanwaltschaft.
Siehe dazu hier: Zivilrecht: Kosten für die Abwehr einer Forderung durch eine Abofalle muss erstattet werden! – Strafrecht: Verfahren gegen die Betreiber von fabriken.de (Abo-Abzocke) eingestellt!

Nun, ist in der neusten c’t gibt es einen Artikel über das Thema. Ein Grund für mich, das Thema mal wieder aufzunehmen.
Dort wird meine Meinung bestätigt, das die Justiz sich beim Strafrecht in Bezug auf die Abofallen schwerer tun, als die Zivilgerichte.
In dem Artikel “Web-Nepper auf dünnem Eis” wird auf der einen Seite die Tendenz im Zivilgericht zu Gunsten der angeblichen Schuldnern eingegangen, wie auch die Schwierigkeiten im Strafrecht zu einem Abschluss zu gelangen. Bis auf sehr wenigen Ausnahmen wurden Strafanzeigen, selten mit Auflagen, eingestellt.
Das Problem des Strafrechtes ist der Nachweis, das ein Betrug oder eine arglistige Täuschung vorliegt. Also die bewusste Absicht. Es ist wie bei einem vermeintlichen Ladendieb. Wenn dieser Ware in eine Tasche steckt und diese an der Kasse aus der Tasche nimmt und bezahlt, dann kann man zwar vermuten, das es eine Diebstahlabsicht gab (z.B. weil man sich selbst so ungeschickt benommen hat, das der vermeintliche Dieb einen wahrgenommen hat), aber wie will man dies beweisen?
Von dieser Seite habe ich Verständnis für die Justiz.
Hier ist der Gesetzgeber gefordert. Aber dieser hat ja Angst, das er seine Pizza nicht mehr per Telefon bestellen kann. Muss erst so viel passieren, wie damals mit den Dealer-Schadsoftware, bis der Gesetzgeber tätig wird und sich nicht mehr von den “Interessenverbänden” und Schmiergeldzahlern bezirzen lassen?

Die ganz einfache Forderung, das ein Vertrag schriftlich zu erfolgen hat, würde dem Ganzen (und nicht nur bei den Abo-Abzockern) sehr schnell ein Riegel vorschieben.
Die ehemalige Justizverarscherin Zypries würde auch weiterhin Ihre Pizza bestellen können. Was würde anders sein?
Ich bestelle eine Pizza und wenn diese geliefert wird zahle ich diese. Habe ich keine bestellt und an meiner Tür klingelt ein Pizzabote, dann würde ich auch Heute schon diesen wieder wegschicken und auf gar keinen Fall die Pizza bezahlen. Das Risiko des Pizzadienstes würde sich nicht ändern. Die Rechtslage auch nicht, da es sich hier um einen direkten Bar-Kauf handelt, also Ware gegen Geld.
(Ich liebe dieses Beispiel, das die Zypriese als Beispiel herangenommen hat, das dieses Thema juristisch nicht so einfach sei. ;) )

Nun ist die Rechtslage nun mal so, das man derzeit recht guten Erfolg im Zivilrecht gegen die Forderungen der “Wab-Nepper”, hat, wogegen das Strafrecht sich schwer tut.

Bei c’t kann man dazu ausschnittsweise folgendes lesen:

Web-Nepper auf dünnem Eis
Neues von der juristischen Front in Sachen Vertragsfallen

Im Umgang mit Abofallenbetreibern und anderen Online-Abzockern lassen Zivilgerichte eine verschärfte Gangart erkennen. Nur Strafrechtlich bleiben die schwarzen Schafe des E-Commerce nach wie vor weitgehend ungeschoren.



Trendwende in der Betrugsfrage?
Während Zivilgerichte also eine wünschenswerte klare vertrags- und wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Abofallen geliefert haben, ist die strafrechtliche Situation nach wie vor unbefriedigend: Es bleibt umstritten, ob das Geltendmachen einer nicht begründeten Forderung einen (versuchten) Betrug im Sinne von § 263 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) darstellt oder nicht.
Das Anḿtsgericht (AG) Wiesbaden beispielweise ist nicht dieser Ausfassung [10].



Dieses Urteil (Anm.: des AG Wiesbaden) spiegelt eine Rechtsprechung wider, die bis vor einiger Zeit noch vorherrschend war [11]. Mittlerweile deutet sich indessen eine Trendwende an, die auf eine Entscheidung des AG Karlsruhe vom August 2009 zurückgeht [12].



Zögerliche Strafverfolger
Die Tendenz, Vertragsfallen im Internet endlich als das zu würdigen, was sie im Empfinden des gewöhnlichen Websurfer schon immer gewesen sind, mag erfreuen. Bei all dem sollte man jedoch nicht übersehen, dass es sich nicht um die Rechtsauffassung von Staatsanwälten oder Strafrichtern handelt.


(Quelle: Zeitschrift c’t, Ausgabe 17/2010, Seite134 ff., “Web-Nepper auf dünnem Eis”)

Quellenangaben in den zitierten Textteilen (die Ziffern in den eckigen Klammern):

[10] AG Wiesbaden, Urteil vom 4.8.2008, Az. 93 C 619/08
[11] etwa AG Peine, Urteil vom 19.12.2007, Az. 18 C 135/07; AG Recklinghausen, Urteil vom 5.3.2008, Az 14 C 372/07; AG Groß-Gerau, urteil vom 13.3.2008, Az. 65 C 65/07 (71)
[12] AG Karlsruhe, Urteil vom 12.8.2009, Az. 9 C 93/09

(Quelle: Zeitschrift c’t, Ausgabe 17/2010, Seite137, “Web-Nepper auf dünnem Eis” – Literatur)

Gerade der Verweis auf recht viele Urteile und weiterführende Literatur zum Thema machen den Artikel noch wertvoller.

Der Artikel ist lesenswert, wenn ich persönlich auch die etwas pauschale Verurteilung der strafrechtlichen Seite nicht ganz zustimmen kann.

Links:

- c’t-Zeitschrift: Screen des Artikels “Web-Nepper auf dünnem Eis” (ct-Inhalt, es ist in einer Auflösung, die den Artikel nicht lesbar macht. Dazu muss man sich die Zeitschrift besorgen)
- c’t-Zeitschrift: Links zum Artikel “Web-Nepper auf dünnem Eis”

- Ich bin Terrorist: Zivilrecht: Kosten für die Abwehr einer Forderung durch eine Abofalle muss erstattet werden! – Strafrecht: Verfahren gegen die Betreiber von fabriken.de (Abo-Abzocke) eingestellt!

[Update] Lovebuy.de und die Änderung der AGB

Juni 24th, 2010

Wie es sich zeigt, ist für die meisten Betroffenen der derzeitigen Mahnwelle der Punkt der Betriebsübernahme von lovebuy.de durch die “VMA Management GmbH”, sowie die Änderung der AGB von einem kostenlosen Dienst auf ein kostenpflichtigen Dienst.
Gerade die Änderung der AGB ist dabei von großem Interesse.
Wie schon in dem Artikel “[Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf” aufgezeigt ist da das Datum 15.08.2007 als der Wendepunkt zu sehen.

Bei den Urteilen wird in den Begründungen der RichterInnen immer wieder auf angebliche Mails, in denen auf die AGB-Änderung informiert wurde und eine angebliche “Neuaktivierung” beim nächsten Besuch der Seite Lovebuy.de.

Dieser Zeitraum bedarf meiner Meinung nach eine etwas nähere Betrachtung.

Ich möchte mich an dieser Stelle bei den Betroffenen der Mahnwelle bedanken, die mir aus Ihrem Mailarchiv die Mails der “Lovebuy.de”, “Sign21 GmbH” und “VMA Management GmbH” zu Verfügung gestellt haben.

Es wird von eigentlich allen betroffenen Usern in den Foren darüber berichtet, das sie weder eine Mail über die geänderte AGB erhalten hätten, noch eine “Neuaktivierung” zur Anerkennung der geänderten AGB durchführen mussten. Dazu kommt, das auch User, die versichern, die Seite nach der AGB-Änderung nicht mehr besucht haben, von den Rechnungen betroffen sind.

Was dagegen auffällt ist das um den Zeitraum der AGB-Änderung bei den Usern, die mir Ihre Mail-Sammlung zur Ansicht unabhängig voneinander zu Verfügung stellten eine Mail ohne Inhalt und Betreff angekommen waren.
Außer dem Absender, Datum und Empfänger war nur noch der Disclaimer des Firma “Sign21GmbH” Inhalt der Mail.

Ein Beispiel sieht man hier:

Nun, jetzt ist die Frage, ob die Firma “Sign21GmbH”, bzw, die Nachfolgefirma “VMA Management GmbH” vor Gericht wirklich eine angebliche Infomail über die AGB-Änderung an den jeweiligen Beklagten vorweisen konnte, oder ob es “nur” eine, bzw. mehrere Adressprotokolle vorgewiesen wurden (da man offensichtlich auch zu anderen Datum um den 15.8.2007 leere Mails versendet hat) und ein angeblicher Ausdruck einer Belegmail.

Das zu diesem Zeitpunkt Mails ohne Inhalt versendet wurden, ist zumindest äußerst Merkwürdig. Besonders, wenn man den einhelligen Äußerungen der betroffenen Usern glauben schenkt, das diese nichts von einer Mail mit mit der Info über die AGB-Änderung wussten. Mir liegen mehrere dieser leeren Mails mit unterschiedlichen Datum vor. Ein weiteres Beispiel, kann man bei BooCompany lesen: Lovebuy.de, leere Mail vom 15.8.2007, wie auch der User des nachfolgenden Posting den Empfang einer solchen leeren Mail bestätigt.

Wie schon so oft bei diesem Thema frage ich mich, ob die Gerichte bei diesen Beweisen und den Aussagen von anderen Betroffenen immer noch zu den Entscheidungen gekommen wären, die Sie in ein paar Fällen getroffen haben.

Weiter wird in den Urteilen immer wieder von einer “Neuaktivierung” gesprochen, die die Beklagten angeblich hätten durchlaufen müssen, um den Dienst überhaupt wieder nutzen zu können. Auch diese Behauptung stimmt nicht mit den Erläuterungen der betroffenen User in den Foren überein.

Was auffällt ist auch hier wieder, das einige User über eine seltsame Mail berichten, in dem von “Einloggproblemen von Usern berichtet wird, wie auch die Aufforderung, über einen eigenen Link sein Konto wieder zu “aktivieren”. Nicht nur, das es seltsam ist, das man scheinbar nicht in der Lage war, nur die Betroffenen zu benachrichtigen, da ja die Sperrung und die angebliche Freigabe ja auch individuell geschieht und nicht global alle User betrifft. Zudem wird in dieser Mail der entsprechende Empfänger direkt mit seinem Account-Namen angesprochen. Das diese Mail mit den Einlogproblemen kurz nach der leeren Mail und nach der AGB-Änderung verschickt wurde, kann einem zu unliebsamen Vermutungen verleiten.
Die Mail hatte folgenden Inhalt:

Hallo Xxxxxxxxx,

es erreichen uns zahlreiche Mails von Usern, die sich nicht einloggen können mit dem Hinweis: Konto gesperrt.
Bitte betätigen Sie in diesem Fall folgenden Link:
h**p://validate.lovebuy.de
Dieses betrifft User, die aufgrund einer Rücklastschrift der Anmeldegbühr gesperrt worden sind. Nach Zahlungseingang der Anmeldegbühr wurde eine Zahlungseingangsbestätigung mit dem oben genannten Link zum erneuten Validieren gesendet. Die Sperrung kann nur durch Anklicken dieses Links aufgehoben werden, was bisher versäumt wurde.
Nach Eingabe des oben genannten Links können Sie Ihre Daten korrigieren und an unserer Auktionsplattform teilnehmen. Sofern Sie Ihre Mitgliedschaft kündigen wollen, nutzen Sie bitte den dafür vorgesehenen Button in Ihrem persönlichen Profil, Unterpunkt Optionen.
Weiterhin viel Spass wünscht Euch
Lovebuy.de

(Auf die Werbung und den bereits von dem Bild oben bekannten Disclaimer verzichte ich hier)

Diese Mail, die wie gesagt auch Personen bekommen haben, die bereits länger Mitglied waren und so keine Anmeldegebühr mehr zu Zahlen haben. Bemerkenswert ist bei dieser Mail ist, das diese kurz nach der AGB-Änderung versendet wurde und die Notwendigkeit der Bestätigung der neuen AGB mit keinem Wort erwähnt wurde. Im Gegenteil, es ist nur von der “Anmeldegebühr” die Rede. Zudem wird da behauptet, das eine Zahlungseingangsbestätigung an diese User mit dem oben erwähnten Link gesendet wurde. Also ein weiterer Grund sich zu Fragen, warum diese Mail auch an Personen gegangen sind, die davon nicht betroffen sein konnten. Wer sich im Jahr 2006 (um mal ein Beispiel zu nennen, angemeldet hat, hat bereist zu diesem Zeitpunkt seine Anmeldegebühr gezahlt und ist nicht die Zielgruppe dieser Mail.
Weiter halte ich die Behauptungen der angeblichen Techniker der Firma, die so Detailgenau erläuterten, wie die “Neuaktivierung” der Beklagten in den Prozessen vor sich gegangen sei für unglaubwürdig, wenn man sich bei solch einem einfachen Vorgang nicht mal in der Lage sieht die Accounts von Zahlungsrückgängen nach erfolgter Zahlung individuell frei zu schalten.
Aber das ist nur meine bescheidene Meinung. Also eines Web-Design-DAU, ;) der sich immer wundert, das es diese Möglichkeit selbst bei Freier Foren- und Blogsoftware standardmäßig gibt. Jedenfalls bei den 3 Forensoftwaren und der einen Blogsoftware, die ich als Nutzer kenne.
Natürlich war ich nicht faul und habe mir diesen Link mal angeschaut und tatsächlich, er war noch zu erreichen. Der Link ist sehr aufschlussreich, da man eine Maske sieht, wo man auch keinerlei Infos lesen kann und aufgefordert wird nach dem eintragen von Account-Namen und Passwort einzutragen, um die Funktion “Konto aktivieren” nutzen zu können. Ob dies bereits erfolgt ist, wenn man unten drunter auf “Login” gedrückt hat, ist nicht ersichtlich, aber es wäre doch schon seltsam, wenn man sich plötzlich einloggen kann, wenn es vorher nicht funktioniert haben sollte.
Das Ganze sieht so aus:

Jetzt kann man natürlich sagen, das dies alles Zufälle sind und die User lügen. Aber mir liegen PDFs, Screenshots und HTML-Dateien mit diversen Mails vor, die unabhängig voneinander die hier geschilderten Begebenheiten und zeitlichen Abfolgen bestätigen. Ich kann mir nicht vorstellen, das diese User und die Betroffenen in den diversen Foren alle zusammengeschlossen haben, um die “VMA Management GmbH” mit Falschaussagen zu schädigen.

Schaut man sich diese Infos an, die ich hier zusammen getragen habe, dann drängt sich mir die Frage auf, ob nun versucht wurde mit der letzten Abmahnwelle User, die sich bisher geweigert haben zu zahlen zu Zahlungen zu bewegen.
Festzuhalten ist, das die Fristen der Mahnwelle seit Ende der Kalenderwoche 23 (also ab ca. 12/13.6.2010) enden. Die User, die zu den ersten gehören, dessen Fristen früh geendet sind, sagen aus, das es bis Heute keine weiteren Maßnahmen gegeben habe.

Gut, es bleibt noch abzuwarten, ob “gerichtliche Mahnbescheide” ankommen oder direkt Klage auf Zahlung gestellt werden. Diese dauern etwas, wenn diese tatsächlich Unterwegs sind. Allein fehlt mir derzeit der Glaube.

Wichtig ist es immer wieder darauf hinzuweisen, das man den besten Erfolg hat, wenn man sich gemeinsam gegen diese Firma wehrt. Deswegen ist es weiterhin wichtig, sich zusammen zu tun und sich gegenseitig zu unterstützen.
Wie in den vorherigen Artikeln, weise ich auch hier wieder darauf hin, das die Betroffenen bei BooCompany eine Plattform gefunden haben, wo sie sich Austauschen können und sich Organisieren können.

An dieser Stelle nochmals das “Mantra”, das ich für dieses Thema gesetzt habe ;) :

Ein Stäbchen ist leicht zerbrechen,
viele Stäbchen sind nicht zu brechen.

Links:

- BooCompany: www.lovebuy.de – Teil III – Postings ab 09.06.2010 Sammelthread für die Opfer von Lovebuy.de
- BooCopmpany: LOVEBUY: Zeugen-Prozeßopfer und gewonnene Prozesse gesucht! (Aufruf für die Mithilfe zur Selbsthilfe)

- Computerbetrug: Antiscammer: Die Trophäenurteile der Nutzlosbranche (Ein guter Grundsatzartikel zur Bewertung von Urteilen, die die Nutzlosbranche gerne Veröffentlicht)

- Rechtanwaltsblog.blog: Neue Schlappe für “lovebuy.de” (Über das anfänglich gewonnene und nun aufgehobene Urteil beim AG Wuppertal)
- Rechtanwaltsblog.blog: VMA Management GmbH gewinnt Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg – Neue Flut von Zahlungsaufforderungen Sachen “lovebuy.de”

Eigene Artikel zum Thema:

- Neue Mahnwelle durch Lovebuy.de? – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
- BooCompany wird Angegriffen – Trotz DDOS weiterhin erreichbar!
- [UPDATE] www.lovebuy.de – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
- [Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf
- [Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile

Abzocker und Ihre Anwälte | Bankkonten und Beschwerden – es lohnt sich

Juni 19th, 2010

Wer kennt das nicht. Da kommt man auf eine Seite, weil man mal schnell eine freie Software herunterladen will. Man klickt auf “Download” und es geht ein Fenster auf, in dem groß nur noch schnell die persönlichen Daten abgefragt werden. Eher dagegen bescheiden steht irgendwo rechts oder drunter in einem unscheinbarem Fließtext, dass das Angebot kostenpflichtig ist.
Dann geht es los, zuerst Mahnungen (oft genug fehlt dem Abgemahnten eine Rechnung) von dem Anbieter, dann kommt ein Anwalt ins Spiel. Es gibt dazu genügend Beispiele von München über Berlin bis Osnabrück. Basis des ganzen System ist es immer wieder Dumme zu finden, die Zahlen oder wie im Fall von Lovebuy.de auf die Peinlichkeit zu setzen, das man sich auf solch einem Portal angemeldet hat.
Das wichtigste Instrument für die Abzocker ist ein Konto, auf dem das Geld eingezahlt werden kann oder auf dem Lastschriften gut geschrieben werden können. Im zweiten Fall ist es bedauerlich zu bemerken, das Banken oft Monatelang nicht reagiert haben, obwohl vermehrt unberechtigt abgebuchte Lastschriften zurückgebucht wurden.
Erfreulich ist zu bemerken, das die Banken inzwischen bemerken, das dies auch für sie Rufschädigend ist. So wird inzwischen bei vermehrten Beschwerden reagiert und Konten gekündigt. Schwierig ist dies für Sparkassen, da diese eine Verpflichtung zur Einrichtung von Konten hat. Das dies aber kein Freibrief ist, das zeigen immer mehr Urteile zu Gunsten er Banken.
So auch jetzt wieder.
Der durch seine Abmahnungen für die Schmidtlein-Brüder bekannt gewordene RA Olaf Tank musste jetzt erleben, das man sich mit zweifelhaften Tätigkeiten nicht auf dieses Recht eines Kontos berufen kann! Wie die “Neue Osnabrücker Zeitung” berichtet, hat nun das Oberverwaltungsgericht Osnabrück die Entscheidung des Verwaltungsgericht Osnabrück aufgehoben und festgestellt, das:

Tank hatte vor dem Verwaltungsgericht darauf gepocht, dass die Sparkasse verpflichtet sei, ihm ein Konto einzurichten. Diese Verpflichtung verneinte jetzt das Oberverwaltungsgericht: Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus dem Sparkassengesetz.

(Quelle: Neue OZ – Niederlage für Olaf Tank: Sparkasse muss Skandal-Anwalt kein Konto führen)

Nun, die Sparkasse hat die Entscheidung des Verwaltungsgericht nicht akzeptiert und hat nun vor dem Oberverwaltungsgericht recht bekommen.
Wie dort zudem richtig festgestellt wurde:

Auch die Grundrechte des Rechtsanwalts seien nicht beeinträchtigt. Wenn die Sparkasse einen Renommeeschaden darlegen könne, sei sie berechtigt, die Einrichtung eines Kontos abzulehnen.

(Quelle: Neue OZ – Niederlage für Olaf Tank: Sparkasse muss Skandal-Anwalt kein Konto führen)

Was bemerkenswert ist und für die Sparkasse bestimmt bei der Verhandlung ein gutes Argument war, sind die Beschwerden, die nachdem die Stadtsparkasse wegen dem Urteil des Verwaltungsgericht das Konto einrichten musste:

Im vorliegenden Fall haben sich innerhalb von vier Wochen, nachdem die Sparkasse aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Osnabrück das Konto eröffnen musste, mehr als 300 Beschwerden angehäuft.

(Quelle: Neue OZ – Niederlage für Olaf Tank: Sparkasse muss Skandal-Anwalt kein Konto führen)

Wir sehen also, das viel beschworene Argument “Ich kann sowieso nichts ändern” stimmt nicht und ist nur ein Deckmäntelchen der fehlenden Courage.
In allen Bereichen kann jeder sein Sandkorn in das Getriebe werfen und so die (hier Abzock-) Maschinerie zum stottern und schließlich zum stehen bringen.
Also, wehrt Euch gegen die Abzocker und helft mit, das eines der Wichtigsten Werkzeuge für diese nicht mehr in Ihrer Hand liegt, die Konten auf dem das abgezockte Geld von eingeschüchterten Opfern eingeht. Beschwert Euch bei den Banken. Seit Ihr auch dort, dann überlegt, ob Ihr euer Geld (ihr zahlt für Euer Konto, ob direkt -durch Kontoführungsgebühren- oder indirekt -bei sogenannten gebührenfreien Konten-) weiter diesen Bankunternehmen in den Hals stecken wollt. Das könnt Ihr der Bank ja auch kund tun.

Link:

- Neue Osnabrücker Zeitung: Niederlage für Olaf Tank: Sparkasse muss Skandal-Anwalt kein Konto führen

[Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile

Juni 14th, 2010

In meinen vorherigen Beitrag ([Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf) zu Lovebuy.de bin ich bereits auf die 3 Urteile eingegangen, die bei der Firma “VMA Management GmbH” auf Ihrer Übersichtsseite zu gewonnen Urteilen zum Thema “Jahresbeitrag” berichtet. Dabei zeigte sich, das es sich um ein “Versäumnisurteil” und zwei Urteile handelte, wo nicht zu erkennen war, das die Beklagten sich gegen die Behauptung der firmeneigenen Zeugen geäußert hätten. In einem Urteil war die Strategie wohl, das Ganze als Sittenwidrig zu deklarieren und in dem anderen Urteil ist nicht zu erkennen, das der Beklagte sich überhaupt zur Sache geäußert hätte.

So weit, so gut (oder auch nicht). Klickt man dann auf “weitere Urteile>” unter dem Bereich “Urteile, die sich auf den Jahresbeitrag beziehen”, so erwartet einem eine beeindruckende Auflistung von 14 weiteren Urteilen:

Nun sagt die Masse an “Urteilen” nichts aus.
Ich erinnere hier an den Fall, wo ein Anwalt einer Abzockerseite “(Nachbarschaft24.net”, ich berichtete: “Nachbarschaft24.net”, die Webseite “frag-einen-anwalt.de” und die Einschätzung der Hamburger Rechtsanwältin “Wibke Türk”) auf seiner Seite ein “Urteil” eingestellt haben sollte. Beim genaueren Hinsehen stellte sich heraus, dass das “Urteil” in Wirklichkeit ein “Protokoll” war, also nicht mal eine richterliche Entscheidung erfolgt ist. Bedauerlich war dabei, das selbst Anwälte sich von diesem “angeblichen” Urteil haben blenden lassen. Die Anwältin hat Ihren Flapsus bedauert (Siehe dazu auch den Folge-Artikel dazu: Nachbarschaft24.net – Teil 3/5 | Rotglut.org, “Pressestimmen”, Anwaltsantworten und der “Verbraucherzentrale Bundesverband”).
Dieses Beispiel zeigt auf, wie wichtig es ist, sich selbst genau mit den “Urteilen” zu beschäftigen.

So ist es auch wichtig, sich jetzt nicht nur auf meine Meinung zu den Urteilen zu verweilen, sondern selbst zu überprüfen, ob man sich dieser Meinung anschließen kann.
Gerne würde ich es auch sehen, wenn sich Leser, die etwas anders sehen hier melden (es gibt ja die Kommentar-Funktion). Nur viele verschiedene Meinungen und Ansichten lassen ein globales Bild zu. Ich bin der letzte, der für sich die Weisheit beansprucht.

Ich werde nun in der Reihenfolge der Auflistung des Screenshots auf die Urteile eingehen und zu jedem meine Einschätzung hier kund tun. Ich weise nochmals darauf hin, das es sich dabei ausschließlich um meine Meinung handelt und nicht um eine juristische Analyse oder gar Bewertung. Ich bin nur ein blöder Laie. ;)
(Anmerkung: AG = Amtsgericht)

Allgemein

Es fällt auf, das die Fa. “VMA Management GmbH” nun mit etlichen Urteilen kommt, in dem vor der Mahnwelle mit firmeneigenen Zeugen bestätigt wurde, das angeblich die AGB-Änderung per Mail mitgeteilt wurde und das eine Bestätigung beim nächsten Einloggen verlangt wurde. Eine Behauptung die nun, nach der “Mahnwelle” von den Mahnopfern, die sich in den Foren melden bestritten wurde. Diese Urteile haben alle eines gemeinsam, das die Beklagten allein, ohne die Aussage von anderen Betroffenen standen, da eine Zusammenführung von opfern zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschehen war. Unter diesem Gesichtspunkt lesen sich manche Urteile wie eine Farce.

Urteil1: AG Ansbach

Gleich das erste Urteil zeigt ein glänzenden Beweis für die Probleme des Zivilprozesses auf. Und wie wichtig es ist, das sich die Abgemahnten zusammen tun.

Hier wurde, wie auch schon in den anderen Urteilen von dem Kläger behauptet, das man sich nicht einloggen konnte, wenn man die neuen Bedingungen nicht anerkannt habe. Die Einwendung des Beklagten, das er keine Änderungsmitteilung bekommen hätte (was ja analog mit den Aussagend er User in den Foren ist) wurde von Gericht als Schutzbehauptung gewertet. Hier fehlt eindeutig die Schwere von weiteren Zeugen. Zudem hat der Beklagte nicht widersprochen, das es die Bestätigung-Prozedur gegeben habe.
Unabhängig davon kommt in diesem Urteil noch hinzu, das der Beklagte offensichtlich nach der AGB-Änderung einen weiteren Account eingerichtet hat und dort der Jahreszahlung zugestimmt hat. Und er hat auch für den ersten Account bereits ein Jahresbeitrag bezahlt.
Ich mein, seien wir mal ehrlich, wenn ich eine Zeitung gratis bekomme und mir der Verlag mitteilt, das diese nun Kostenpflichtig ist (oder ich eine Rechnung bekomme), ich zahle, wird ein Richter mir auch nicht glauben, das ich bei der Zahlung des 2. Vertragszeitraum plötzlich von der Bezahlung überrascht sei. Was noch von Interesse wäre ist, ob die Kündigung fristgerecht geschehen ist oder ob diese überhaupt fristgerecht geschehen konnte, so das die Zahlung der 2. Rechnung nicht gerechtfertigt sei.
Die Frage hier ist wohl eher, ob der Beklagte und sein Anwalt die Sachlage richtig eingeschätzt haben. Klar gibt es auch die Möglichkeit ein Abo-Vertrag im 2. Jahr zu kündigen. Dazu muss die Sachlage aber entsprechend sein und die Verteidigung auch anders aufgebaut sein. Wenn dann noch eine neue (2.) Anmeldung nach dem Zeitpunkt der Änderung des AGB (Stichtag “15.8.2007″) vorgenommen wird, erschwert dies natürlich die Glaubwürdigkeit.

Urteil 2: AG Delmenhorst II

Bei diesem Urteil geht es um einen Beklagten der sich lt. dem Urteil am 20.8.2007 angemeldet hat, also 5 Tage nach Einführung der neuen AGB.
Später wird darauf eingegangen, das es noch eine Anmeldung aus dem Zeitraum vor der AGB-Änderung gab.
Bemerkenswert ist hier, das wieder auf die “Sittenwidrigkeit” des Vertrages eingegangen wird (wieder die falsche Verteidigungsstrategie?). Was auch ganz klar aufgeführt wird ist, das die frage, ob die Änderung der AGB und das “unterschieben” eines kostenpflichtigen Vertrages vom Gericht nicht erörtert wurde. Der Grund ist die Neuanmeldung nach der Änderung der AGB.
Im Wortlaut liest sich das im Urteil so:

Die Frage, ob ein solches Verhalten der Klägerin, nämlich arglos angelockten Kunden nachträglich eine Jahresgebühr “unterzuschieben” zumindest ein Anfechtungs- oder ein Widerrufsrecht zu gewähren wäre, kann in diesem Fall offen bleiben. Denn der Beklagte wusste aus den bereits vorherigen Neuanmeldungen von der nunmehr vereinbarten Jahresgebühr.

Wir sind hier also bei der gleichen Problematik, wie in dem vorherigen Urteil. Es wurde auch nach der AGB-Änderung ein weiterer Account angemeldet (Warum eigentlich? Man(n) hat doch nur einen Schwanz?). In dem Urteilstext kann man (vielleicht) auch eine ganz verdeckte Kritik des Richters an dem Verfahren der AGB-Änderung heraus lesen (Achtung, das ist nur meine “Meinung”!).

Wir sind also wieder an dem Punkt, das ein Beklagter, wenn auch vielleicht nicht durch eine Änderungsmitteilung oder einem Bestätigungshaken informiert war, doch durch die Neuanmeldung nach dem Zeitpunkt der geänderten AGB.

Urteil 3: AG Düsseldorf

Hier wird es spannend. Auf dem ersten Blick lässt dieses Urteil vermuten, das hier mal alles so ist, wie von dem Kläger bei seinen Mahnmails behauptet wird (“Ihre faktisch nicht vorhandenen Erfolgsaussichten”). Schaut man aber mal genauer hin, so liest sich der Ganze Fall schon anders.
Zuerst einmal hat der Beklagte keinen Anwalt mit seinen Interessen beauftragt. Ob es sich bei dem Beklagten um einen Juristisch erfahrenen Menschen handelt weiß man nicht. Da er aber auf einen fachlich erfahrenen Anwalt verzichtet, gehe ich erst mal nicht davon aus (selbst ich, der Behauptet sich in juristischen Bereich fast täglich herumzubewegen wende mich bei juristischen Auseinandersetzungen an einen Anwalt meines Vertrauens).
Es ist ein Urteil, das ohne einen mündlichen Termin ergangen ist. Es bedeutet, das der Kläger seine Klage formuliert und darlegt, warum er der Meinung ist, das er recht habe mit seiner Klage. Der Beklagte kann dieser Klage erwidern und auf die Klage Stellung nehmen. Der Kläger hat wiederum die Möglichkeit auf die Erwiderung Stellung zu nehmen. Diese kann der Beklagte wiederum erwidern. Hier hat der Kläger seine Klage begründet. Leider haben wir keine Einsicht in diese Begründung (das wäre mal interessant). Der Beklagte hat darauf geantwortet. Was man aus der Urteilsbegründung hjerauslesen kann, lässt vermuten, das der Beklagte den Account nicht mehr nutzen konnte, weil sich dieser nicht mehr öffnen ließ.
In der Begründung liest sich die Einlassungen des Beklagten wie folgt:

Entscheidungsgründe:
Der Beklagte selbst stellt nicht in Abrede, die streitgegenständlichen Accounts angelegt zu haben. Soweit er im Schriftsatz vom 25.4.2009 behauptet hat, der Account Spider 1989 habe sich nicht mehr öffnen lassen, so ist er dem entgegenstehenden Vortrag der Klägerin vom 25.5.2009 nicht mehr entgegengetreten. Damit gilt als zugestanden, dass auch der Account Spider 1989 jederzeit nutzbar war.
[...]
Ebenso hat der Beklagte zunächst nur unsubstantiliert bestritten, bei Abschluss der Verträge nicht auf das Entgeld aufmerksam gemacht worden zu sein. Die Klägerin hat den Ablauf des Vertragsschlusses unter der Einbeziehung der AGB in den Vertrag detailreich geschildert. Vor dem Hintergrund dieser umfangreichen Sachverhaltsdarstellung konnte der Beklagte sich nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen, sondern hätte seinerseits schildern müssen, wie der Vertrag zustande gekommen ist. Herauf aber kommt es letztendlich auch nicht mehr an. Denn der Beklagte hat den neuerlichen Vortrag der Klägerin zur Entgeldabrede bei Vertragsschluss und zur Einbeziehung der AGB nicht mehr bestritten. Der Vortrag der Klägerin gilt damit als zugestanden.

Also hier hat der Beklagte mehr oder weniger nur gesagt, das er den einen Account nicht habe öffnen können und eine Zahlungspflicht des neuen Accounts, den er dann scheinbar registriert hatte nicht erkannt haben will. Leider sind keine Anmeldedaten aufgeführt, weswegen eine Äußerung hierzu nur reine Spekulation wäre.
Es ist aber ganz offensichtlich so, das der Kläger sich die Mühe gemacht hat, seine Darstellung, wie die Anmeldung vor sich gegangen ist genau geschildert hat. Da hier weder von der Änderung der AGB oder einem Bestätigungsklick in der Begründung die Sprache ist, könnte man vermuten, das die Anmeldungen beide nach dem Stichtag der AGB-Änderung erfolgt ist.
Aber selbst wenn nicht, was soll ein Gericht anderes Entscheiden, wenn auf die detaillierte Schilderung einer Seite nichts mehr kommt und vorher auch nur “unsubstantiliert” bestritten wird, das eine Zahlungspflicht erkennbar gewesen sei. Also scheinbar etwas wie, “Da hab ich mich nochmal Angemeldet. Dass das was kosten sollte, habe ich nicht bemerkt”. Wird dann gegen solch eine Aussage eine detaillierte Schilderung des Anmeldevorganges erklärt (ob korrekt oder nicht, sei mal dahin gestellt, ist auch eigentlich uninteressant) und man dann dazu nichts mehr schreibt, ist man es wahrlich selbst schuld, wenn man dann die Rechnung in Form eines verlorenes Urteil bekommt. Bei Gericht wird Recht gesprochen, wer Gerechtigkeit will, der muss woanders hin.
Von daher ist dieses Urteil mit sehr großer Skepsis zu sehen.
Ich glaube, das die Richterin nicht ohne Grund auf die fehlenden Erwiderungen mehrfach in der Begründung hingewiesen hat. ob Sie begeistert davon ist, das dieses Urteil nun zu Einschüchterungsversuche genutzt wird, könnte man (wie auch bei anderen Entscheidungen) bezweifeln.

Urteil 4: AG Düsseldorf II

puh, endlich mal ein Urteil, das für die Mahnwelle, soweit ich es überblicke nicht von Interesse ist. Die Anmeldung dieses Beklagten war am 28.04.2008, also bereits Monate nach der AGB-Änderung (Stichtag: 15.8.2007). Also für die User, die sich bis jetzt gemeldet haben, ist dieses Urteil uninteressant, da hier nicht die Frage ist, ob es wirklich eine Änderungsmitteilung oder eine Bestätigungsabfrage beim Einloggen nach der AGB-Änderung gegeben habe. Das der Beklagte eine Veraltete AGB als Beweis vorgelegt hat, ändert daran nichts. Wenn die Anmeldeprozedur zu diesem Zeitpunkt (was ich nicht weiß) so war wie jetzt, dann konnte man die Kostenpflicht wirklich schon beim Aufrufen der Regestrierungsseite oben erkennen. Zudem wird eine Lastschrifterlaubnis angefordert. Da sollte man grundsätzlich vorsichtig sein.

Urteil 5: AG Düsseldorf III

Das ist einfach und man kann sich die Frage stellen, ob man auf Teufel komm raus möglichst viele Urteile veröffentlichen wollte. Wer nicht aufmerksam ist, würde bestimmt übersehen, das es sich hier um das gleiche Urteil wie das mit der Bezeichnung “AG Düsseldorf II” ist. Beide tragen das AZ 33 C 13987/09 und sind von der selben Entscheidung. Es ist einmal das Urteil, das dem Klägervertreter nach dem Eingangsstempel des Rechtsanwaltes am 21. Mai 2010 zugestellt wurde und das andere ist das gleiche Urteil zur “Zwangsvollstreckung” (also der sogenannte “Titel” für den Gerichtsvollzieher), in dem Vermerkt ist, das dem Beklagten dieses Urteil ebenso am 21. Mai 2010 zugestellt wurden ist. Der Eingang ist von dem Klägervertreter auf den 3. Juni 2010 vermerkt worden.

Urteil 6: AG Reutlingen

Wau, das ist mal eine sehr interessante Entscheidung!
Aber dazu werde ich mal die Geschehnisse, wie sie in der Begründung dargestellt werden grob zusammenfassen.
Der Inhaber des Accounts gibt an, das ein Mitbewohner (WG?) sich die Accountdaten angeeignet hat (die frei zugänglich herumlagen), sich an den PC (scheinbar des Beklagten) gesetzt hat und sich mit den Daten dann eingeloggt hat. Dabei soll es dann zur “Neuaktivierung” gekommen sein.
Das ist also so, als wenn man sich bei einer Bank beschwert, wenn das Konto ausgeräumt wurde mit einer EC-Karte, auf der man mit einem wasserfesten Stift “PIN: 1234″ drauf geschrieben hätte.
Die Accountdaten (Accountname, Passwort, etc.) sind sorgfältig und sicher zu verwahren. Auch gilt seit längerem eine Sorgfaltspflicht gegen die unbefugte Nutzung von Internet-Zugängen, sei es WLan oder frei zugängliche PCs. Der Beklagte stellte weder in Abrede, diesen Account angemeldet zu haben. Da der Account, wenn auch durch Fahrlässigkeit Dritten überlassen wurde, haftet der Accountbesitzer für die Handlungen des Dritten, da der Kläger durch die korrekte Anmeldung davon ausgehen musste, das die Rechtsgeschäfte durch oder im Sinne des Accountinhabers erfolgte. Da der Kläger angab, sich nicht selbst eingeloggt zu haben, fehlt hier natürlich von Seiten des Klägers eine Aussage über die “Neuaktivierung” (womit wohl die AGB-Bestätigung gemeint ist).
Unabhängig von diesem Urteil, das rein Formal korrekt ist, wäre es (für mich persönlich) interessant, ob der Mitbewohner von dem Accountinhaber auf Erstattung der Kosten angesprochen wurde oder es eingeklagt wurde. Auch, wenn es im Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten in dieser Konstellation eine Zahlungspflicht gibt, besteht, nach meinem Laienhaften Verständnis auch ein Anspruch des Beklagten gegenüber dem unerlaubten Nutzer des Accounts. Es ist wie bei der EC-Karte. Die Bank braucht den Verlust nicht erstatten, da die Schuld beim Karteninhaber liegt. Wird der Täter erwischt, dann kann das Opfer sich sehr wohl den Schaden vom Täter erstatten lassen. Dazu muss er notfalls eine Zivilklage anstrengen.

Urteil 7: AG Esslingen

Auch hier ist der Fall eigentlich recht einfach. Zwar sagt der Beklagte aus, das er keine Änderungsmail bekommen habe, aber der Kläger legte eine Mail vor. Da der Beklagte aber bereits den ersten Jahresbeitrag bezahlt hatte und auch in einer Mail die Zahlung des 2. Jahresbeitrages zugesagt hatte geht das Gericht davon aus, das der Beklagte spätestens nach der Zahlung des ersten Jahresbeitrages von der Kostenpflicht Bescheid wusste. Das ist durchaus nachvollziehbar. Der Beklagte hat den Vertrag dann nicht gekündigt und so ergibt sich die Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Forderung. Also nicht vergleichbar mit Fällen, wo nach eigenen Aussagen keine Änderungsmail oder eine Bestätigungsaktivierung erfolgt ist. Und auch nicht mit Usern, die eine Kündigungsbestätigung der Firma vorliegen haben und trotzdem mit der Mahnmail belästigt wurden.

Urteil 8: AG Sömmerda

Hier sind wir wieder bei einem klassischen Fall, der Beibringungspflicht. In der Begründung wird ausführlich über die vom Kläger dargestellte Prozedur der Bestätigung der geänderten AGB berichtet. Der Richter stellte somit fest, das:

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er nichts von der Kostenpflichtigkeit gewusst hätte, denn ihm sind die geänderten AGB mitgeteilt worden.

Dies liest sich nach einer Klassischen Situation, dass das Gericht sich entscheiden musste, wem es glauben kann. Dem Kläger, der detailliert über das Prozedur berichtet und anscheinend einen Text (Mail) als Beweis lieferte oder einem Beklagten, der ohne Anwalt vor Gericht erscheint und offensichtlich sich “nur” darauf beruft, von den Kosten nichts gewusst zu haben.
Ob das Urteil auch so ausgefallen wäre, wenn der Beklagte einige Zeugen hätte beibringen können, die diesen Ausführungen des Klägers widersprochen hätten und Ihre Erfahrung mit der Nutzung der Seite berichtet hätten (da in den diversen Foren einer Bestätigungsprozedur beim Besuch der Seite widersprochen wird und auch keiner sich an eine Ankündigungsmail erinnert) dürfte meiner Meinung nach fraglich sein.

Urteil 9: AG Nienburg

Hier sieht es so ähnlich aus, wie im vorherigen Urteil. Der Kläger hat die ganze Prozedur mit Ankündigungsmail (Laut diesem Urteil soll diese am 15.8.2007 versendet worden sein, womit man hier auf jeden Fall nicht von einer Vorankündigung sprechen kann.) und der “Neuaktivierung” dargelegt. Nach der Begründung wurde dies alles nicht vom Beklagten, der ohne Rechtsbeistand vor Gericht erschien widersprochen. Eine Kündigung ist von Seiten des Beklagten offensichtlich auch nicht erfolgt. Wenn der Beklagte dem nicht widerspricht, muss das Gericht den Ausführungen des Klägers glauben schenken.

Urteil 10: AG Frankfurt

Nun, eigentlich auch ein einfacher Fall. Der Beklagte (auch wieder ohne Rechtsbeistand) hatte sich unter falschem Namen angemeldet. Wann die Anmeldung erfolgte, ist aus dem Urteil nicht zu entnehmen, es war aber noch zu Zeiten als die Fa. Signs21 GmbH der Betreiber war.
Wie gesagt, ein eigener Fall, wegen der Situation der Anmeldung unter falschem Namen. Bemerkenswert ist, das sowohl die Gerichtskosten auch zu einem kleinen Teil vom Kläger (19%) zu begleichen war, wie auch nicht alle Nebenforderungen stattgegeben wurden. Die Begründung war, das die Fa. sich nicht an den Grundsatz der “”Schadensgeringhaltung gemäß §254 Abs. 2 BGB” gehalten habe.

Urteil 11: AG Syke

Das Urteil ist von daher interessant, da hier noch von der Fa. Signs21 GmbH ein Urteil erwirkt wurde. In diesem Urteil ist mit keinem Wort über eine angebliche “Neuaktivierung” die Rede. Es geht ausschließlich um die Mitteilungsmail. So heißt es in der Begründung:

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, er habe die Email, mit der eine Änderung der zuvor bestehenden vertraglichen Vereinbarungen dahingehend, dass nunmehr eine Entgeldlichkeit vereinbart werde, nicht gelesen.

Der Beklagte (auch ohne Rechtsbeistand) hat also den Empfang der Mail nicht bestritten. Dementsprechend stellt das Gericht fest:

Wer seine Rechtsgeschäfte wie vorliegend von Anfang an im Email-Verkehr abwickelt, ist gehalten Emails des Vertragspartners vollständig durchzulesen und ggfs. hierauf zu reagieren. Unterlässt er dies, hat er ebenso wie ein Vertragspartner, der bei schriftlichen Verträgen diese nicht durchliest, ggf. die Nachteile zu tragen.

Urteil 12: AG Lemgo

Der hier Beklagte hat sich auch wie der Beklagte vom Urteil 10 mit Verwendung falscher Daten angemeldet. Die Anmeldung erfolgte unstreitig am 20.10.2007, also knapp 2 Monate nach dem Stichtag (15.8.2007) der AGB-Änderung. Damit dürfte dieses Urteil für die Mahnopfer vor dem Stichtag uninteressant sein.

Urteil 13: AG Köln

Dieses Urteil finde ich wirklich gut. ;)
Hinter dem Hyperlink auf der Seite der Firma verbirgt sich kein Urteil des AG Köln, sondern nochmals das Urteil aus Lemgo, das ich schon zuvor beschrieben habe.

Urteil 14: AG Wermelskirchen

Das letzte Urteil dieser Serie ist auch recht schnell abgehandelt. Es handelt sich wieder um ein Urteil, das ohne mündliche Verhandlung erfolgte. Wenn man sich die Entscheidungsgründe durchliest könnte man eher von einem quasi Versäumnisurteil sprechen. Die Richterin hat es dann auch in Ihrer Begründung sehr kurz gemacht. Der Kernsatz aus sicht des Beklagten ist wohl dieser hier:

Nach dem schlüssigen und unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin, der somit gemäß §138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, ist die Klage in Höhe des zuerkannten Betrages zulässig und begründet.

Das die Richterin hier ganz Formal bleibt könnte zeigen, das es keine Entscheidung aus Überzeugung war. Der Hinweis, das dieser (schriftliche) Vortrag unwidersprochen blieb, lässt eine andere Entscheidung nicht zu. Mal wieder ein Thema der “Beibringungspflicht”, die der Beklagte nicht nachgekommen ist.

Fazit

Wie man sieht, kann man die Urteile auch anders, als die Firma “VMA Management GmbH” interpretieren, die ja die Urteile der Amtsgerichte global als Beweis der “faktisch nicht vorhandenen Erfolgsaussichten” hingestellt hat. Macht man sich die Mühe und schaut sich die Urteile genauer an, so entdeckt man immer wieder Begebenheiten, die solche “Einzelentscheidungen” auch in einem anderen Licht erscheinen lassen.
Um mal ein paar Stichworte fallen zu lassen, sehe ich die Urteile global und ganz grob gesehen wie folgt:

1. mehrere Urteile beziehen sich auf mehrere Anmeldungen. So weit ich es überblicke, eine Anmeldung nach der AGB-Änderung.

2. einige Anwälte setzten auf die Sittenwidrigkeit des Vertrages und sind damit auf die Schnauze gefallen. Anmerkung: Das Urteil aus Wuppertal wurde aufgehoben.

3. Es wurde auf Einlassungen des Klägers nicht oder nur unzureichend reagiert.

4. Einige Beklagte verzichteten auf einen Rechtsbeistand.

5. Die Frage ist, ob es insgesamt wirklich “nur” 17 Klagen gab, oder ob es nicht sogar von Beklagten gewonnen Verhandlungen gab, bzw. ob die Klage bei geringer Erfolgsaussicht nicht zurückgezogen wurde.

6. Letztendlich kann man aus diesen Urteilen auch einiges lernen. Die Firma “VMA Management GmbH” (bzw. die vorherige Signs21 GmbH) hat meistens sehr viel Mühe in der Darlegung der angeblichen Prozedur gelegt, dem der Beklagte dann allein, ohne weitere Mitstreiter oder Betroffene gegenüberstand. Wer hat schon von jeder Bewegung, die er im Internet hat Aufzeichnungen oder Screenshots, um den Darlegungen glaubhaft zu widersprechen. Da hilft dann wohl nur die ehrliche Aussage von mehreren unabhängige Zeugen.

Wichtig!
So wie man die Behauptungen der “faktisch nicht vorhandenen Erfolgsaussichten” sehr kritisch sehen sollte, so sollte man auch meine Ausführungen kritisch hinterfragen.
Diese sind ein rein persönliches Meinungsbild, das sich auf die Aussagen etlicher User in div. Foren stützt, das diese weder eine Mitteilungsmail erhalten haben, noch beim Einloggen die geänderte AGB bestätigen mussten, bevor sie die Seite weiter nutzen konnten. Bei einem Besuch der Seite und dem Aufruf der Registrierungsseite (ohne diese auszufüllen oder abzusenden) konnte ich Feststellen, das zumindest jetzt der Jahrespreis deutlich zu sehen ist. Ob dies auch so war, nachdem die AGB geändert wurde und bevor die ersten Gerichtsentscheidungen erfolgten, kann ich nicht sagen. Ich gehe aber bei den Urteilen, die sich auf Anmeldungen (zum Teil eines 2. Accounts) nach dem Stichtag der AGB-Änderungen erst mal bis zum gegenteiligen Beweis davon aus.
(Ich weiß, ich wiederhole mich)

Links:

- BooCompany: www.lovebuy.de – Teil III – Postings ab 09.06.2010 Sammelthread für die Opfer von Lovebuy.de
- BooCopmpany: LOVEBUY: Zeugen-Prozeßopfer und gewonnene Prozesse gesucht! (Aufruf für die Mithilfe zur Selbsthilfe)

- Computerbetrug: Antiscammer: Die Trophäenurteile der Nutzlosbranche (Ein guter Grundsatzartikel zur Bewertung von Urteilen, die die Nutzlosbranche gerne Veröffentlicht)

- Rechtanwaltsblog.blog: Neue Schlappe für “lovebuy.de” (Über das anfänglich gewonnene und nun aufgehobene Urteil beim AG Wuppertal)
- Rechtanwaltsblog.blog: VMA Management GmbH gewinnt Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg – Neue Flut von Zahlungsaufforderungen Sachen “lovebuy.de”

Eigene Artikel zum Thema:

- Neue Mahnwelle durch Lovebuy.de? – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
- BooCompany wird Angegriffen – Trotz DDOS weiterhin erreichbar!
- [UPDATE] www.lovebuy.de – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
- [Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf
- [Update] Lovebuy.de und die Änderung der AGB

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