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[Update] Lovebuy oder wie vielschichtig ein Fall mit vielen Betroffenen sein kann

August 7th, 2010

Auf meinen letzten Beitrag, bei dem es um die eingestellte Strafanzeige gegen Oliver N. ging, haben mich ein paar Mails erreicht.
Diese Mails machen deutlich, wie wichtig es ist, sich selbst über einen Vorgang und der zeitlichen Abfolge klar zu werden.

Hallo Gaston,
besten Dank für deinen Artikel bzgl. lovebuy.de, der mir wirklich eine paar neue Aspekte gezeigt hat!

(Quelle: Mail an den Blog “Ich bin Terrorist.de”)

Sie schreiben auf http://ichbinterrorist.de/index.php?s=lovebuy&x=0&y=0
“Angeblich sei ja durch meine Rückbuchung kein Schaden entstanden”
Dieser Satz hat mich auf eine Idee gebracht,…

(Quelle: Weitere Mail an den Blog “Ich bin Terrorist.de”)

Von daher habe ich schon mal ein Ziel erreicht. Ich will (und darf auch) nicht einzelnen Helfen oder einen Rat geben. Wichtig ist es, das man für sich Ansätze findet und auch in den ganzen Informationen für sich die Queerverbindungen findet.
Die Besonderheit hier zu den meisten Abzockern ist, das die Betroffenen der Forderungen sich irgendwann einmal dort angemeldet haben und auch dafür die “Anmeldegebühr” bezahlt haben. Mit einem, wie ich der Meinung bin, Verwirrspiel wurde dann die AGB geändert. Das dies auch in einigen der von der Firma “VMA Management GmbH” im Internet veröffentlichten Urteilen der Knackpunkt war, hatte ich in einen der früheren Artikel (siehe die anderen Artikel unten unter Links) schon aufgezeigt. Wegen diesen “Besonderheiten” weicht hier auch das Muster etwas von den üblichen Abzocker ab.

Der 2. hier zitierte Mailschreiber hat da z.B. einen interessanten Aspekt einfließen lassen, den ich hier mal aufgreifen will, weil dieser in einer der Argumentation der Betreiber je nach Lauf der Geschichte einen Riss geben kann.

Dazu nehme ich noch mal einen Teil aus dem Einstellungsschreiben der Staatsanwaltschaft Oldenburg heran:

Der Beschuldigte hat vorgetragen, dass die Teilnahme an den Auktionen zunächst einzeln abgerechnet werden sollte und lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von 5,00 bzw. 9.95 € bei der Anmeldung zu zahlen war. Mit dieser Bedingung musste sich der Angemeldete Einverstanden erklären, um Zugriff auf die Seiten zu bekommen. Voraussetzung war auch, dass sich der Nutzer mit der Teilnahme am Lastschriftverfahren einverstanden erklärte und seine Kontodaten mitteilte. Ab dem 15.08.2007 seien die AGB dahingehend geändert worden, dass nunmehr eine Jahresgebühr von 99,00 € fällig sei. Diese Änderung sei an alle registrierten Mitglieder per e-mail versandt worden. Beim ersten Einloggen nach dem 15.08.2007 habe jeder Nutzer explizit bestätigen müssen, dass er mit den neuen AGB einverstanden ist, um weiter an Auktionen teilnehmen zu können. Es habe nur die Möglichkeit der Bestätigung oder der Kündigung gegeben.

(Quelle: BooCompany: www.lovebuy.de – Teil III – Postings ab 09.06.2010; Posting Screen StA Oldenburg)

Wie man an diesem Abschnitt aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft ersehen kann, hat Oliver N. beschrieben, das Sie bei der Anmeldung auch die Bankverbindung abgefragt haben.
Hier tritt nun wieder der 2. Mailschreiber oben in Aktion.
Dieser hatte sich noch bei “Signs21″ angemeldet und die “Anmeldegebühr” abbuchen lassen.
Weiter berichtetet er mir, das Ihm auf sein Widerspruchsschreiben zu einer Mahnung im letzten Jahr geantwortet wurde, das er die AGB-Änderung und und den neuen Vertrag ja schon zugestimmt hätte, weil er das 1. Abojahr bereits “anstandslos” gezahlt hätte.
Da sich der Mailschreiber nicht an eine Zahlung erinnern konnte, hat er seine Bankunterlagen durchgesehen.
Dabei entdeckte er, das Ihm von seinem Konto eben diese 99,– Euro abgebucht worden sind. Dies war Ihm vorher nicht aufgefallen.

Das ist von daher interessant, da sich dadurch mehrere Fragen aufwerfen.
1.
Wie sah die Lastschrifterlaubnis genau aus?
Wurde eine allgemeine Lastschrifterlaubnis gegeben, oder nur für das Einziehen der “Anmeldegebühr”, mit der ja gleichzeitig der User ratifiziert werden sollte, so wie ich es verstanden habe? Weiter müsste man es juristisch klären lassen, ob eine Lastschrift auch für einen neuen Vertrag gilt. Vorsichtshalber sollte man noch klären, ob Lastschrifterlaubnisse auch beim Verkauf einer Firma, Plattform übertragbar ist. Hier ist sowieso die Frage, ob bei einer Übernahme der Plattform ein Sonderkündigungsrecht besteht. Die Übernahme der Plattform ist ja, soweit ich es bisher nachvollziehen kann nirgendwo den Nutzern mitgeteilt worden. Erst mit dem das diese plötzlich Mahnungen von einer Firma “VMA Management GmbH”, statt der “Signs21″ erhalten haben, wurde diese als neuer Inhaber der Plattform den Nutzern bekannt.
Also schon wieder einige Fragen, die da geklärt werden müssten.

2.
Was bedeutet dieses “anstandslose” Zahlen?
Das ist eine gute Frage. Erheblich ist in meinen Augen, ob man diese Abbuchungen bemerkt hat oder nicht. Eine Abbuchung, die man nicht unbedingt erwarten kann als “Beweis” eines Einverständnis eines Vertrages herzunehmen, halte ich für abenteuerlich.
Deswegen ist dann eher die Frage, ob man das Geld nicht zurückverlangen sollte. Das ist aber ein Zivilrechtlicher Vorgang, dessen Kostenrisiko dann bei einem selbst liegt.
Den Beweis eines Einverständnisses sehe ich auf Grund einer mit Lastschrift eingezogenen Summe nicht.

3.
Wie es bei den anderen Betroffenen aussieht.
Ich halte es nicht für Wahrscheinlich, das nur der Mailschreiber durch eine Lastschrift um sein Geld erleichtert wurde. Gier sollten alle, die nun von Mahnungen betroffen sind Ihre alten Bankunterlagen mal durchschauen.

Mir macht es wieder mal deutlich, das man gerne mit allem möglichen Argumentiert, um an das Geld der anderen zu kommen.
Solange man sich von solchen Dingen verunsichern lässt, ist ein Abzocker immer im Vorteil.
Deswegen kann ich mich nur wiederholen und allen Betroffenen (nicht nur von Lovebuy) empfehlen, sich erst einmal in Ruhe über Ihre Angelegenheit ein umfassende Übersicht zu verschaffen und notfalls auch ein Fallablauf nieder zu schreiben.

Die Frage, die sich dann noch stellte, bezog sich auf meinen Hinweis mit meiner Erfahrung mit der Staatsanwaltschaft.

Angeblich sei ja durch meine Rückbuchung kein Schaden entstanden und der Vorgang der Lastschriften sei ein Automatismus, der zu Fehlern führen könne.

(Quelle: Staatsanwaltschaft und die Strafanzeigen am Beispiel www.lovebuy.de)
Der Mailschreiber meinte, das Ihm ja durch dem übersehen der Lastschrift sehr wohl ein Schaden erstanden ist.
Der Gedankengang ist nicht uninteressant.
Mal abgesehen davon, das ich auch einen Schaden habe, wenn ich das Geld zurück buchen lasse ist hier die Frage, in wie weit bestand ein Lastschriftrecht.
Wie ich schon unter Punkt 1. beschrieben habe ist eben die Frage, wie weit die Lastschrifterlaubnis gefasst war und durch wen die Lastschrift durchgeführt wurde (stimmt dieser mit demjenigen überein, dem die Lastschrift gewährt wurde?). Ist der Abbucher nicht mit demjenigen identisch dem eine Lastschrift gewährt wurde, dann kann sich die Bank auch nicht auf Ihre berühmte 6-Wochenfrist berufen.
Mehr dazu hier in dem Wiki-Artikel von “Antispam e.V.”: Bankenmärchen über die 6-Wochenfrist
Die Frage, ob nun eine Strafanzeige mehr Erfolg hast, weil ja ein Schaden entstanden ist, kann ich von meiner Erfahrung her eher negativ einschätzen. Die Staatsanwaltschaft wird hier ebenfalls den Betroffenen befragen und auf Grund seiner Aussage einen Erfolg vor Gericht nicht sehen und mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ermittlungen einstellen.
Es sei denn, man hat alle Unterlagen und aus der “Lastschriftberechtigung” geht ganz klar hervor, das diese ausschließlich für die Anmeldegebühr oder für diese und ausschließlich “Auktionsgebühren” besteht. Dann ist das Abbuchen der “Abogebühren” mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtens. Sollte jemand diese Unterlagen noch haben, würde mich das mal allgemein interessieren. Aber den Einzelfall sollte man auf jeden Fall durch einen entsprechenden Fachmann prüfen lassen.

Hinweis:
Ich teile in dem Blog nur meine persönliche Meinung mit. Da man auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand ist oder wie es auch heißt “Wer Gerechtigkeit will, sucht sie nicht bei Gericht”, werde ich keine Prognosen über gerichtliche Erfolge aufstellen. Auch Tips für einzelne Fälle werde und darf (Rechtsberatungsgesetz) nicht geben und dies steht mir als Laie auch nicht zu.
Wer Fragen hat, ist in den diversen Foren besser aufgehoben. Eine der zentralen Stellen zum Thema Lovebuy ist BooCompany. Dort helfen sich die opfer auch untereinander und neue Aspekte können dort Diskutiert werden, was hier nicht so gut möglich ist, da ich aus Haftungs- und Spamgründen Kommentare händig frei gebe.

Links

“Lovebuy.de”

- BooCompany: www.lovebuy.de – Teil III – Postings ab 09.06.2010; Posting Screen StA Oldenburg Das Posting, wo das Schreiben der StA Oldenburg eingestellt wurde.
- BooCompany: LOVEBUY: Zeugen-Prozeßopfer und gewonnene Prozesse gesucht! (Aufruf für die Mithilfe zur Selbsthilfe)
- BooCompany: Forumteil zum Thema Lovebuy

- Rechtanwaltsblog.blog: Neue Schlappe für “lovebuy.de” (Über das anfänglich gewonnene und nun aufgehobene Urteil beim AG Wuppertal)
- Rechtanwaltsblog.blog: VMA Management GmbH gewinnt Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg – Neue Flut von Zahlungsaufforderungen Sachen “lovebuy.de”

Eigene Artikel zum Thema:

- Neue Mahnwelle durch Lovebuy.de? – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
- BooCompany wird Angegriffen – Trotz DDOS weiterhin erreichbar!
- [UPDATE] www.lovebuy.de – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
- [Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf
- [Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile
- [Update] Lovebuy.de und die Änderung der AGB
- Staatsanwaltschaft und die Strafanzeigen am Beispiel www.lovebuy.de

Allgemeines
- Antispam: Wiki-Artikel “Strafanzeige”
- Antispam: Strafanzeige, ein Werdegang (Hier wird erklärt, was eine Strafanzeige bedeutet, was geschehen könnte und wie es mit dem Widerspruch bei Einstellung usw. ist)

Eigene Artikel zum Thema:

- Zivilrecht: Kosten für die Abwehr einer Forderung durch eine Abofalle muss erstattet werden! – Strafrecht: Verfahren gegen die Betreiber von fabriken.de (Abo-Abzocke) eingestellt!
- Web-Abzocker – Strafrecht vs. Zivilrecht
- [Update] Deutschland, deine Menschenrechtsverletzungen – Pressekonferenz Amnesty International

Staatsanwaltschaft und die Strafanzeigen am Beispiel www.lovebuy.de

August 2nd, 2010

oder die Realität über die “Gewaltenteilung” in Deutschland

Diese Tage scheint mich die Frage der politischen und Gesellschaftlichen Grundpfeiler unseres Staates zu verfolgen. Habe ich mich zum einen über die Arbeit und die Fehler innerhalb der Justiz im Rahmen der Pressekonferenz von Amnesty International wegen den Menschenrechtsverletzungen in Deutschland beschäftigt (ich berichtete: [Update] Deutschland, deine Menschenrechtsverletzungen – Pressekonferenz Amnesty International). So landete ich dieses Wochenende auch noch im neuen c’t auf einen Artikel, der sich mit den “Web-Neppern” und den verschiedenen Gerichtsbarkeiten. Es ging speziell um die unterschiedlichen Urteile um Umgang mit den “Web-Neppern” (ich finde übrigens, das c’t da ein gutes Wort für gefunden hat) im Zivil und Strafrecht. (Ich berichtete: Web-Abzocker – Strafrecht vs. Zivilrecht)
Zu guter Letzt stoße ich im Forum von “BooCompany” auf einen Screen über die Einstellung einer Strafanzeige gegen den damaligen Betreiber von Lovebuy.de durch die Staatsanwaltschaft Oldenburg. Eigentlich nichts besonderes. Aber die Begründung der Staatsanwaltschaft ist schon beachtenswert.

Dazu möchte ich aber vorher mal das Justizsystem als solches Betrachten.
Wie haben in Deutschland die sogenannte Gewaltenteilung. Das bedeutet, das die Politik als Gesetzgeber eine der drei Gewalten ist (= Legislative). Dann gibt es die Gerichte und Entscheidungsgremien, die entscheiden, ob die Handlungen den Gesetzen entsprechen und im Rahmen des Verfassungsgerichtes sogar, ob die Gesetze die die Politik erlässt den Deutschen Grundrecht, unserer Verfassung entsprechen (=Judikative). Schließlich die ausführenden Organe, also jene Menschen, die die Gesetze ausführen und Durchsetzen sollen (=Exekutive). Da sind in erster Linie die Polizei und die Staatsanwaltschaft zu nennen, aber auch das Finanzamt gehört neben ein paar anderen Behörden dazu). (Siehe dazu auch “Gewaltenteilung” im Wikipedia)
Nach der Machtwillkür des Dritten Reiches in allen Bereichen sollte diese strikte Gewaltenteilung ein Schutz der Gesellschaft vor der Willkür des Staatsapparates, sei es als Bürokratie, Politik oder einzelnen Machthabern sein.
Um mich selbst zu zitieren (aus dem Artikel zur Pressekonferenz von Amnesty International):


Das liegt aber daran, das seit der Verfassungsgebung eine Zersetzung des geistigen Inhaltes der Verfassung fortschreitet.
So wurden Ende der 60er bis in die 80er mit dem Argument “RAF” (also mit den Argument Terrorismus) die Rechte der Bürger beschnitten. Eine Rücknahme dieser “Notstandsgesetze” nach Beendigung der behaupteten akuten Gefahr wurde nicht vorgenommen. Mit der neuen angeblichen Internationalen akuten Gefahr wird nun versucht neben der Rechtbeschneidung der Bürger, sollen diese nun auch noch Überwacht werden.
Zu was solch eine Entrechtung und Bespitzelung führen kann, hat Deutschland in der jüngsten Geschichte nun schon 2 Mal erlebt.

(Quelle: [Update] Deutschland, deine Menschenrechtsverletzungen – Pressekonferenz Amnesty International / Kommentare)

Das diese eigentlich sinnvolle Gewaltenteilung in Deutschland nicht mehr funktioniert, zeigt sich nicht nur in der großen politik, sondern auch in dem kleinen gesellschaftlichen Leben. Vor allem auch die jüngste Zeit im Rahmen der Strafanzeigen des gesellschaftlich erbärmlichsten Übel, dem Betrug und Abzocken von Menschen.

Um im Vorfeld zu lovebuy.de mal ein anderes Beispiel zu nehmen, berichte ich mal aus meiner eigenen Erfahrung.
Lastschriften sind bequem und man kommt nicht in Zahlungsverzug. Was aber immer mehr zu beobachten ist, bzw. war, sind unerlaubte Abbuchungen von Konten. Die Banken machen es sich da sehr einfach.
In 2 Fällen, die ich selbst erlebt habe, war umgehend von mir eine Strafanzeige erfolgt. Beide Strafanzeigen waren gegen unterschiedliche Firmen und bei ganz unterschiedlichen Staatsanwaltschaften erfolgt.
Beide haben die Ermittlungen mit fast identischer Erklärung eingestellt.
Angeblich sei ja durch meine Rückbuchung kein Schaden entstanden und der Vorgang der Lastschriften sei ein Automatismus, der zu Fehlern führen könne.
Die Staatsanwaltschaft hat mir damit also mitgeteilt, das jemand, der mir eine Geldbörse klaut, den ich dabei Erwische und Anzeige kein Dieb ist, weil ich ja mein Geld wieder habe (in dem Fall sogar inkl. der Geldbörse und was da noch drin sein könnte). Da diese Person mit seiner Fingerfertigkeit auch in Varietés auftritt, kann man hier sowieso von einem “Automatismus” sprechen. Gegen beide Einstellungen habe ich Widerspruch eingelegt. Das diese abgelehnt wurden, dürfte den Kenner klar sein. Im ersteren Fall, der sehr speziell war, weil eben ein “Automatismus, wie von der Staatsanwaltschaft behauptet beweisbar nicht vorliegen konnte, habe ich dann beim Gericht Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt. Dieses Mittel steht einem direkt Betroffenen zu (wäre ich nicht betroffen, dann wäre mit dem Widerspruch sense gewesen). Als Hürde besteht da Anwaltspflicht. Also nicht ich als Bürger darf die Beschwerde durchführen, sondern diese muss über einen Anwalt eingereicht werden. Da ich in der Materie drin war, habe ich die Sachlage für das Gericht nochmals genau dargelegt.
Das Gericht hat die Beschwerde abgelehnt, weil mein Anwalt meine Begründung beigefügt hatte und nicht diese abgeschrieben hat und als seine Begründung eingesendet hat. Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen. Ein Gericht lehnt eine Beschwerde ab, weil der Anwalt, der die Beschwerde einreichen muss ehrlicher weise die Beschreibung des Hergangs von dem Beifügt, der es eigentlich nur so umfassend kennen kann. Mit der Sachlage hat das Gericht nicht beschäftigt.
Was lernen wir daraus. Das nächste mal wird das Ganze als Datei an den Anwalt gemailt und dieser kann den Text dann auf seinen Briefkopf ausdrucken. Bei dem zweiten Fall habe ich auf eine Beschwerde bei Gericht verzichtet.

Zurück zu der allgemeinen Betrachtung des Rechtssystem.
Die Staatsanwaltschaft ist also unter anderem ein “vollziehenden” Teil der Exekutive. Dies bedeutet, das diese die Ermittlungen bei Straftaten koordinieren und durchführen sollen. Das Ergebnis dieser Ermittlungen soll dann die “Entscheidungsgremien”, also Gerichte, bzw. die “Judikative” helfen eine Entscheidung zu treffen.
Um diesen Apparat nicht aufzubauschen, hat die Staatsanwaltschaft einen gewissen Spielraum, der sie Berechtigt Ermittlungen einzustellen und kleine Vergehen gegen Auflagen und Zahlungen von Bußgeldern einzustellen. Hier muss man sich die Frage stellen, ob die Staatsanwaltschaften diese Mittel zum Schaden der Gesellschaft und dessen Sicherheit im täglichen Leben nicht Missbraucht?
Inzwischen scheint es mir so, als ob gerade im Bereich der Grundübel der Gesellschaft, bei den (wie sagte Zimmermann früher so schön) “Nepper, Schlepper und Bauernfänger” Ihren Spielraum erheblich missbrauchen. Ich persönlich bin der Meinung, das in dem Ganzen Bereich dieses übel, von den Tätern bis zur Ahndung die Politik mit klaren Rechtsvorschriften gefragt ist. Durch solche gesellschaftlichen Parasiten, wie Aboabzocker und ähnlichem entsteht der Gesellschaft (unter anderem) ein erheblicher materieller Schaden.

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg und das (eingestellte) Ermittlungsverfahren gegen Oliver N. (lovebuy.de)

Vorweg nehmend möchte ich erwähnen, das ich mich hier nur auf das veröffentlichte Schreiben der Staatsanwaltschaft Oldenburg beziehen kann. Ich werde Versuchen, ob ich den Inhalt der Strafanzeige in diesem speziellen Fall noch bekommen kann, um mir noch ein Besseres Bild machen zu können.
Ich weiß z.B. nicht, ob nun Strafanzeige wegen “versuchtem Betrug” gestellt wurde oder (wie ich es Empfehlen würde) wegen “alle in Betracht kommenden Delikte”. Die Ausgebildeten Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft sollten selbst besser wissen, welche Straftaten bei der Beschreibung des Tatherganges greifen. Natürlich stelle ich im Text dann Vermutungen an, welche Straftaten hier eventuell greifen können. Leider ist es eine bittere Erfahrung, das sonst die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen nicht in die entsp. Richtung (obwohl ja eigentlich verpflichtet, alle Möglichkeiten zu prüfen) gehen könnten.
Dazu noch mal kurz zur Strafanzeige selbst.
Eine Strafanzeige ist nicht die Anschuldigung einer Person, das sie eine bestimmte Tat begangen hat. Es ist eher die Aussage eines Menschen, das er in der tat eines Menschen eine Straftat vermutet. Diese Vermutung braucht der Anzeigende nicht zu Beweisen. Dafür sind dann die ermittelnden Behörden zuständig. Viele Menschen haben deswegen eine Scheu davor, weil sie meinen, eine Tat auch beweisen zu müssen. Dies ist aber grundsätzlich falsch.

Zu dem Text der Staatsanwaltschaft Oldenburg.

Nach dem einleitenden Satz kommt ein wichtiger und auch Grundsätzlicher Satz:

Wegen einer Straftat kann nur verurteilt werden, wem diese Tat zweifelsfrei nachgewiesen wird. Bleiben nach Abschluss der Ermittlungen Zweifel, seien sie auch gering, so darf eine Verurteilung nicht erfolgen.

Schöne und wichtige Worte. Sie zeigen aber auch, was hier missachtet wurde. “Verurteilen” kann nur die “Judikative”. Von daher sind diese zwei Sätze aus der Feder der “Exekutive” sehr wohl richtig, aber mit der Einstellung der Ermittlungen verhindert diese die oben aufgeführten Entscheidung.

Weiter heißt es dort:

In solchen Fällen wird auch keine Anklage erhoben.

Dies ist falsch! Besteht bei der Staatsanwaltschaft “zweifel”, so haben diese entweder Ihre Ermittlungen weiter zu führen oder die “Judikative” entscheiden zu lassen, ob sich diese Zweifel auflösen lassen.
Dies ist genau der Punkt, wo man sich fragt, ob hier nicht der Ermessungsspielraum der Staatsanwaltschaft missbraucht wird?

Weiter:

Beim Vorwurf des Betruges ist bei Vertragsverhältnissen der Nachweis erforderlich, dass der Täter bereits bei Abschluss des Vertrages vorhatte, seinen Geschäftspartner durch die Behauptung falscher Tatsachen oder durch Verschweigen wichtiger Informationen zu täuschen und dadurch einen Vermögensschaden herbeizuführen.

Hier behauptet also die Staatsanwaltschaft, dass jemand, der sich irgendwann einmal (als Beispiel) überlegt, einfach eine Summe 2 mal zu fordern, weil es vielleicht niemanden auffällt, das dieser keine Straftat begeht, weil er diese Absicht ja nicht vor dem Vertragsabschluss hatte, der evtl. schon Jahre zurück liegt (bei einem Abo zum Beispiel). Interessante Rechtsauffassung. Ob diese auch geteilt wird, wenn einem Mörder nicht nachgewiesen werden kann, das er beim Kauf eines Messers und/oder bei der ersten Begegnung mit dem Opfer noch nicht vor hatte diesen zu ermorden?
Ich dachte bisher immer, das Betrug oder ein versuchter Betrug dann vorliegt, wenn der Täter sich entschließt, durch geeignete Mittel, dem Opfer ein Vermögensschaden zuzufügen. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Vorhaben erst kurz vor der Handlung oder schon beim Vertragsschluss bestanden hat (um mal bei lovebuy.de zu bleiben).
Hier deckt sich eigentlich meine Erfahrung mit anderen Seiten. So hat “Azubo” nach dem nachlassend es anfänglichen (auch durch Medien gepushten) Erfolgs und dem Ausbleiben des Wirtschaftlichen Erfolgs, seine User mit sogenannten “Partnerangeboten” beglückt. Dazu wurde das Profil des Users auf die Option, das man Werbe-Emails erhalten möchte oder nicht erweitert und ohne eine nachfrage auf “ja” eingestellt. Dies ist mir als User der ersten Stunde selbst damals passiert.
Auch hier scheint der erhoffte finanzielle Erfolg ausgeblieben und man suchte nach anderen Lösungen den erhofften finanziellen Erfolg zu erlangen.
Da man sich hier in einem Bereich bewegt, der eher Öffentlichkeitsscheu behandelt wird, scheint man sich mit einer AGB-Umstellung auf ein kostenpflichtiges Angebot, einen entsprechenden finanziellen Erfolg versprochen zu haben.
Geschieht solch eine Vertragsänderung einseitig, dann muss der andere Vertragspartner dieser Änderung zustimmen. Geschieht dies nicht, ist nur noch die Frage, ob der Vertrag dann aufgelöst wird oder ob die alten Bedingungen weiter gelten. Das ist auch eine Frage der vorherigen Vertragsvereinbarung.
Versucht dagegen ein Vertragspartner dem anderen neue Bedingungen unter zu jubeln, dann kann diese Handlung durchaus ein versuchter Betrug oder sogar Betrug sein (bei Erfolg des “Unterjubelns”). Dies müsste die Staatsanwaltschaft prüfen.
Schauen wir uns also an, wie die Staatsanwaltschaft Oldenburg dies geprüft hat:

Der Beschuldigte hat vorgetragen, dass die Teilnahme an den Auktionen zunächst einzeln abgerechnet werden sollte und lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von 5,00 bzw. 9.95 € bei der Anmeldung zu zahlen war. Mit dieser Bedingung musste sich der Angemeldete Einverstanden erklären, um Zugriff auf die Seiten zu bekommen. Voraussetzung war auch, dass sich der Nutzer mit der Teilnahme am Lastschriftverfahren einverstanden erklärte und seine Kontodaten mitteilte. Ab dem 15.08.2007 seien die AGB dahingehend geändert worden, dass nunmehr eine Jahresgebühr von 99,00 € fällig sei. Diese Änderung sei an alle registrierten Mitglieder per e-mail versandt worden. Beim ersten Einloggen nach dem 15.08.2007 habe jeder Nutzer explizit bestätigen müssen, dass er mit den neuen AGB einverstanden ist, um weiter an Auktionen teilnehmen zu können. Es habe nur die Möglichkeit der Bestätigung oder der Kündigung gegeben.

Soweit dieser Abschnitt im Wortlaut. Hier bestätigt also die Staatsanwaltschaft Oldenburg, das sie nach “2 Jahren” Ermittlungen Ihre Entscheidung und damit vermutlich auch den Umfang der Ermittlungen auf eine Aussage des Beschuldigten stützt. Weder findet man einen Hinweis auf Beweise diesers “Vortrag” des beschuldigten, noch sehe ich hier, das zumindest der Anzeigenerstatter als Zeuge befragt wurde. Da es ja bekannt ist, das von mehreren “Opfern” unabhängig von einander Anzeige erstattet wurde, hätte die Staatsanwaltschaft mit einer Befragung der Zeugen und der Bitte um zu Verfügungsstellung der Unterlagen (hier vor allem “e-mails”) ein von dem beschuldigten unabhängiges Bild machen können. Wenn man bedenkt, wie in wenig Tagen im Forum von “BooCompany” belege zusammen getragen wurden, die auch Zeugenaussagen bei den so massiv auf der Firmanseite veröffentlichten Urteilen in ein ganz anderes Licht erscheinen lassen. (Siehe unter Links)
Unabhängig davon stehen hier nun erst einmal die Aussage des Anzeigenerstatters gegen die Aussage des Beschuldigten. Wieso daraufhin nicht weiterführende Ermittlungen in den “2 Jahren” erfolgt sind, weiß wohl nur die Staatsanwaltschaft Oldenburg selbst.
Wie wackelig die “Ermittlungen” der StA Oldenburg zu sein scheinen, weiß diese wohl selbst am besten. Wie schreibt diese so schön:

Wenn diese Einlassung so zutrifft, dann ist ihm ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht zu beweisen.

Nun, ich dachte immer, genau dies zu prüfen, das die Aussage (“Einlassung”) des Beschuldigten nun zutreffen oder nicht.
Um beim Beispiel des Mörders zu bleiben. Ein Bürger Zeigt einen anderen an, in dem er dabei Aussagt, er habe gesehen, das dieser eine dritte Person mit einem Messer erstochen hat. Der vermeintliche Mörder sagt dem Staatsanwalt dann, “nöö, habe ich nicht und meine Messer sind alle so Stumpf, damit kann ich nicht mal in ein frisches Laib Brot stechen”. Nun dann sagt wohl zumindest die Staatsanwaltschaft Oldenburg: “Entschuldigung, tut mir Leid, aber wenn die “Einlassungen so zutreffen”, dann gibt es keinen Mörder”?

Ob er tatsächlich bereits zur Zeit Ihrer Registrierung vorhatte, später mit unlauteren Mitteln Geld zu verdienen, ist nicht feststellbar.

Hier sind wir wieder bei dem Thema, ob ein Mörder ein Mörder ist oder, weil er beim Kauf des Messers und der ersten Begegnung mit dem Opfer diese Tat noch nicht vor hatte, eben nicht. Die StA Oldenburg sollte sich Ihre eigene Argumentation mal durchlesen. ich kann bei solchen Erläuterungen bezüglich des Strafrechtes nur den Kopf schütteln.
In dem restlichen Text des Abschnittes wird über das übliche Verhalten von e-mail-Empfängern philosophiert und was sich beweisen lässt oder nicht.
Nun wenn man sich in seiner Bewertung “nur” auf die Aussage (“Einlassungen”) des “Beschuldigten” stützt, der ja als Beschuldigter sogar das Recht hat, zu lügen, dann wundert mich die Ausführungen des StA Oldenburg über die Beweisbarkeit nicht. Was mir da nur in den Sinn kommt, wie es in Deutschland zum einen überhaupt zu Verurteilungen kommen kann und vor allem zu der nun nicht gerade geringen Anzahl von Urteilen gegen Beschuldigte nach einem sogenannten “Indizien-Prozess”. So etwas dürfte es doch nach dieser Argumentation der StA Oldenburg gar nicht geben. Vielleicht sollte die “Exekutive” das Urteil denen Überlassen, die dafür zuständig sind, und das ist nun mal in der deutschen Gewaltenteilung die “Judikative”.

Bei dieser Beweislage ist nicht mit einer Verurteilung zu rechnen. Weitere Ermittlungsansätze sehe ich nicht. Ich habe das Verfahren deshalb eingestellt.

Beweislage? Welche Beweise? So weit ich den Text verstehe, wurde nicht ein einziger Beweis gesucht. Wenn man die Antwort so liest, hat man eher den Eindruck, das man die Anzeigen (man sollte nicht vergessen, das diese Anzeige, auf die sich die StA bezieht kein Einzelfall ist, sondern eine von mehreren) in die Schublade gelegt hat, nach Monaten heraus geholt hat, den Beschuldigten befragt, was er dazu sagt und nach wieder ein paar Monaten diese Einstellung geschrieben, das möglichst alle möglichen Unterlagen zur Ermittlung einer “Beweislage” weg sind und man nicht noch mehr Arbeit damit hat.
Ich denke nur eine gezielte Nachfrage bei den Anzeigern hätte etliches an “Ermittlungsansätzen” geliefert, die das Verfahren nicht so einfach und klar erscheinen lässt, wie es die StA Oldenburg hier der Gesellschaft glauben machen will.

Nur gut, das bei den StA es für solche Briefe zum einen den Textblock wegen der Widerspruchsfrist gibt und auf der anderen Seite den Textblock mit dem Hinweis, das diese Einstellung keine Entscheidung einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung ist.
Vielleicht liegt hier auch begründet, warum die VMA mit dieser Einstellung auf Ihrer Seite nicht Werbung macht, wie Sie es mit zweifelhaften Urteilen tätigt.

Als Fazit halte ich fest, das dies weder eine ermittlerische Glanzleistung, wie auch eine Glanzleistung der Begründung durch die StA Oldenburg darstellt. Mir wäre dieses Schreiben als “Oberstaatsanwältin” peinlich und ich würde unter solch ein Machtwerk nicht meine Unterschrift setzen.
Aber leider sagt mir meine Erfahrung, das solche Abwicklungen von Strafanzeigen kein Einzelfall ist. Quer durch Deutschland lässt sich die Tendenz der Staatsanwaltschaften erkennen, das man nicht bereit ist den Dienst für die Gesellschaft auch im kleinen zu erfüllen. Lieber wälzt man die unliebsame Arbeit mit ein paar Phrasen ab.

Hinweis:
Alle Zitate sind Ausschnitte aus dem Schreiben einer Oberstaatsanwältin der StA Oldenburg, das im Forum von “BooCompany” veröffentlicht wurde.

Links

Die Links sind nach den Themen “Lovebuy.de” und “Recht und Gerechtigkeit” sortiert. Während die Links des Bereich “Lovebuy.de” sich mit der Thematik “Web-Nepper” allgemein und dem aktuellen Thema “Lovebuy.de” im speziellen beschäftigen. Bei “Recht und Gerechtigkeit” geht es um das Thema Gewaltenteilung, Justiz, Politik und Staatsanwaltschaft im allgemeinen.

“Lovebuy.de”

- BooCompany: www.lovebuy.de – Teil III – Postings ab 09.06.2010; Posting Screen StA Oldenburg Das Posting, wo das Schreiben der StA Oldenburg eingestellt wurde.
- BooCompany: LOVEBUY: Zeugen-Prozeßopfer und gewonnene Prozesse gesucht! (Aufruf für die Mithilfe zur Selbsthilfe)
- BooCompany: Forumteil zum Thema Lovebuy

- Rechtanwaltsblog.blog: Neue Schlappe für “lovebuy.de” (Über das anfänglich gewonnene und nun aufgehobene Urteil beim AG Wuppertal)
- Rechtanwaltsblog.blog: VMA Management GmbH gewinnt Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg – Neue Flut von Zahlungsaufforderungen Sachen “lovebuy.de”

Eigene Artikel zum Thema:

- Neue Mahnwelle durch Lovebuy.de? – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
- BooCompany wird Angegriffen – Trotz DDOS weiterhin erreichbar!
- [UPDATE] www.lovebuy.de – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
- [Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf
- [Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile
- [Update] Lovebuy.de und die Änderung der AGB

“Recht und Gerechtigkeit”

- Wikipedia: Artikel: Gewaltenteilung
- Wikipedia: Kategorie: Gewaltenteilung (Dort sind weitere Links zu Artikeln zum Thema Gewaltenteilung zu finden)

- Antispam: Wiki-Artikel “Strafanzeige”
- Antispam: Strafanzeige, ein Werdegang (Hier wird erklärt, was eine Strafanzeige bedeutet, was geschehen könnte und wie es mit dem Widerspruch bei Einstellung usw. ist)

Eigene Artikel zum Thema:

- Zivilrecht: Kosten für die Abwehr einer Forderung durch eine Abofalle muss erstattet werden! – Strafrecht: Verfahren gegen die Betreiber von fabriken.de (Abo-Abzocke) eingestellt!
- Web-Abzocker – Strafrecht vs. Zivilrecht
- [Update] Deutschland, deine Menschenrechtsverletzungen – Pressekonferenz Amnesty International

(Zum Thema “Recht und Gerechtigkeit” gibt es sowohl im Netz, wie auch im Buchhandel viele interessante Artikel und Bücher, die nicht so trocken sind, wie sich viele Staatskunde und Jura vorstellen. Suchen und lesen lohnt sich und kann sogar Spaß machen! Also suchen und lesen.)

Web-Abzocker – Strafrecht vs. Zivilrecht

August 1st, 2010

Schon vor Monaten habe ich einen Artikel zu diesem Thema geschrieben. Dabei ging es um zwei Vorgänge, die fast Zeitgleich geschehen waren. Zum einen das Urteil eines Zivilgericht auf Kostenerstattung gegen die Abwehrung unberechtigter Forderungen durch eine Abofalle, auf der anderen Seite die Einstellung eines Strafverfahrens gegen eine Aboabzocke durch die Staatsanwaltschaft.
Siehe dazu hier: Zivilrecht: Kosten für die Abwehr einer Forderung durch eine Abofalle muss erstattet werden! – Strafrecht: Verfahren gegen die Betreiber von fabriken.de (Abo-Abzocke) eingestellt!

Nun, ist in der neusten c’t gibt es einen Artikel über das Thema. Ein Grund für mich, das Thema mal wieder aufzunehmen.
Dort wird meine Meinung bestätigt, das die Justiz sich beim Strafrecht in Bezug auf die Abofallen schwerer tun, als die Zivilgerichte.
In dem Artikel “Web-Nepper auf dünnem Eis” wird auf der einen Seite die Tendenz im Zivilgericht zu Gunsten der angeblichen Schuldnern eingegangen, wie auch die Schwierigkeiten im Strafrecht zu einem Abschluss zu gelangen. Bis auf sehr wenigen Ausnahmen wurden Strafanzeigen, selten mit Auflagen, eingestellt.
Das Problem des Strafrechtes ist der Nachweis, das ein Betrug oder eine arglistige Täuschung vorliegt. Also die bewusste Absicht. Es ist wie bei einem vermeintlichen Ladendieb. Wenn dieser Ware in eine Tasche steckt und diese an der Kasse aus der Tasche nimmt und bezahlt, dann kann man zwar vermuten, das es eine Diebstahlabsicht gab (z.B. weil man sich selbst so ungeschickt benommen hat, das der vermeintliche Dieb einen wahrgenommen hat), aber wie will man dies beweisen?
Von dieser Seite habe ich Verständnis für die Justiz.
Hier ist der Gesetzgeber gefordert. Aber dieser hat ja Angst, das er seine Pizza nicht mehr per Telefon bestellen kann. Muss erst so viel passieren, wie damals mit den Dealer-Schadsoftware, bis der Gesetzgeber tätig wird und sich nicht mehr von den “Interessenverbänden” und Schmiergeldzahlern bezirzen lassen?

Die ganz einfache Forderung, das ein Vertrag schriftlich zu erfolgen hat, würde dem Ganzen (und nicht nur bei den Abo-Abzockern) sehr schnell ein Riegel vorschieben.
Die ehemalige Justizverarscherin Zypries würde auch weiterhin Ihre Pizza bestellen können. Was würde anders sein?
Ich bestelle eine Pizza und wenn diese geliefert wird zahle ich diese. Habe ich keine bestellt und an meiner Tür klingelt ein Pizzabote, dann würde ich auch Heute schon diesen wieder wegschicken und auf gar keinen Fall die Pizza bezahlen. Das Risiko des Pizzadienstes würde sich nicht ändern. Die Rechtslage auch nicht, da es sich hier um einen direkten Bar-Kauf handelt, also Ware gegen Geld.
(Ich liebe dieses Beispiel, das die Zypriese als Beispiel herangenommen hat, das dieses Thema juristisch nicht so einfach sei. ;) )

Nun ist die Rechtslage nun mal so, das man derzeit recht guten Erfolg im Zivilrecht gegen die Forderungen der “Wab-Nepper”, hat, wogegen das Strafrecht sich schwer tut.

Bei c’t kann man dazu ausschnittsweise folgendes lesen:

Web-Nepper auf dünnem Eis
Neues von der juristischen Front in Sachen Vertragsfallen

Im Umgang mit Abofallenbetreibern und anderen Online-Abzockern lassen Zivilgerichte eine verschärfte Gangart erkennen. Nur Strafrechtlich bleiben die schwarzen Schafe des E-Commerce nach wie vor weitgehend ungeschoren.



Trendwende in der Betrugsfrage?
Während Zivilgerichte also eine wünschenswerte klare vertrags- und wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Abofallen geliefert haben, ist die strafrechtliche Situation nach wie vor unbefriedigend: Es bleibt umstritten, ob das Geltendmachen einer nicht begründeten Forderung einen (versuchten) Betrug im Sinne von § 263 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) darstellt oder nicht.
Das Anḿtsgericht (AG) Wiesbaden beispielweise ist nicht dieser Ausfassung [10].



Dieses Urteil (Anm.: des AG Wiesbaden) spiegelt eine Rechtsprechung wider, die bis vor einiger Zeit noch vorherrschend war [11]. Mittlerweile deutet sich indessen eine Trendwende an, die auf eine Entscheidung des AG Karlsruhe vom August 2009 zurückgeht [12].



Zögerliche Strafverfolger
Die Tendenz, Vertragsfallen im Internet endlich als das zu würdigen, was sie im Empfinden des gewöhnlichen Websurfer schon immer gewesen sind, mag erfreuen. Bei all dem sollte man jedoch nicht übersehen, dass es sich nicht um die Rechtsauffassung von Staatsanwälten oder Strafrichtern handelt.


(Quelle: Zeitschrift c’t, Ausgabe 17/2010, Seite134 ff., “Web-Nepper auf dünnem Eis”)

Quellenangaben in den zitierten Textteilen (die Ziffern in den eckigen Klammern):

[10] AG Wiesbaden, Urteil vom 4.8.2008, Az. 93 C 619/08
[11] etwa AG Peine, Urteil vom 19.12.2007, Az. 18 C 135/07; AG Recklinghausen, Urteil vom 5.3.2008, Az 14 C 372/07; AG Groß-Gerau, urteil vom 13.3.2008, Az. 65 C 65/07 (71)
[12] AG Karlsruhe, Urteil vom 12.8.2009, Az. 9 C 93/09

(Quelle: Zeitschrift c’t, Ausgabe 17/2010, Seite137, “Web-Nepper auf dünnem Eis” – Literatur)

Gerade der Verweis auf recht viele Urteile und weiterführende Literatur zum Thema machen den Artikel noch wertvoller.

Der Artikel ist lesenswert, wenn ich persönlich auch die etwas pauschale Verurteilung der strafrechtlichen Seite nicht ganz zustimmen kann.

Links:

- c’t-Zeitschrift: Screen des Artikels “Web-Nepper auf dünnem Eis” (ct-Inhalt, es ist in einer Auflösung, die den Artikel nicht lesbar macht. Dazu muss man sich die Zeitschrift besorgen)
- c’t-Zeitschrift: Links zum Artikel “Web-Nepper auf dünnem Eis”

- Ich bin Terrorist: Zivilrecht: Kosten für die Abwehr einer Forderung durch eine Abofalle muss erstattet werden! – Strafrecht: Verfahren gegen die Betreiber von fabriken.de (Abo-Abzocke) eingestellt!

[Update] Nicht Abzocken e.V. und was wem was angeht – Oder die Frage nach dem Impressum ;-)

Juli 3rd, 2010

Ich bin es ja gewohnt, das ich bedroht werde und das manches davon eher lustig, denn ernst zu nehmen ist.
Sei es nach meinem Artikel “Christliche Mitte – Christliche Fundamentalisten wollen einen Deutschen Gottesstaat?”, wo man mir über meine anonyme Mailbox angekündigt hat, dass man die Glaubensbrüder in Stuttgart schon gebeten hat, mich mit geweihtem Wasser zu besprühen, um mein teuflisches Wesen zu offenbaren. Seit dem warte ich sehnsüchtig (gerade jetzt, bei der Hitze) auf die Abkühlung. ;)
Sei es der Betreiber der Seite “inside-megadownloads.blogspot.com”, der meint andere Menschen mit angeblichen Aufdeckungen und persönlichen und rechtlichen Drohungen, sowie im Zusammenhang mit deren Privatleben zu bedrohen. Warum? Weil sie sich nicht seiner Meinung anschließen und anderer Meinung sind. Das dieser Typ mir scheißegal ist und ich seine Rolle als so unwichtig ansehe, kann man daran erkennen, das ich meine anfängliche Empfehlungen immer noch im Blog stehen habe und auch nicht weiter auf seine Drohungen eingehe. Ich denke letztendlich wird die Justiz dem Trauerspiel ein Ende bereiten.
Im Zusammenhang mit den Piraten kamen auch manche nette “Entersprüche” bei mir an. Bei diesen Parteimitgliedern, braucht diese Partei keine Feinde mehr.
Das die rechte Ecke da auch nicht untätig war, kann sich der Leser bei manch einen meiner Artikel (z.B. nach dem Artikel “Inkonsequenz und faschistische Hetze, dein Name ist “Pro Köln””) bestimmt auch vorstellen.

Nun, es gibt auch Organisationen, bei denen ich mir Frage, was diese im Endeffekt wirklich wollen.
Unter anderem habe ich mich bei dem Verein “Nicht-Abziocken e.V. gefragt, was diese eigentlich letztendlich bewirken will oder was die wirkliche Triebfeder ist. Das interessierte mich unter anderem auch, weil dies ein Verein ist, der von sich behauptet gemeinnützig zu sein und somit schon durch seine Steuerbefreiung von uns allen Finanziert wird.
Der Grund mich mit dem Verein selbst näher zu befassen war der seltsame Artikel bei Rotglut.org. Ich habe dieses Thema in den Artikel ““Nachbarschaft24.net” und die “Redaktion”!? – Merkwürdiger Artikel auf “Rotglut.org”” und einigen Nachfolgeartikel behandelt. Wie es in dem Blog damals hieß wurde dieser von dem Betreiber (illegal?) übernommen und nun scheinbar für Falschmeldungen missbraucht.
In diesem Zusammenhang kam es immer wieder zu Informationen, dass der Betreiber der Seite die Logdaten während einem “unfreiwilligen Urlaubsaufenthalt” an den “Cheffe” des Vereins “Nicht-Abzocken e.V.” übermittelt habe, damit jener im Namen des Betreibers während des “Urlaubs” in seinem Namen Artikel einstellen solle.
Dies wird von “Cheffe” auf der Seite des Vereins verneint.
Unabhängig, ob diese “Informationen” der Wahrheit entsprechen und der ehemalige Betreiber des Seite danach keinen Zugriff mehr auf die Seite hatte, tauchte neben dem in dem oben erwähnten Artikel auch auf der Seite des Vereins ein Artikel auf, der die Rechtmäßigkeit der Forderungen von Nachbarschaft24.net zum Thema hatte.
Zudem wird von den Mitgliedern des Vereins in einem (inzwischen gelöschten Thread) zugegeben, das man juristische Einzelberatung vorgenommen hat.

Dies alles hat mich bewogen, mich einfach mal mit dem Verein auseinander zu setzen und die Frage aufzuwerfen, ob dieser Verein wirklich “Gemeinnützig” ist.
Eben diese Gemeinnützigkeit ist für mich das Recht, den Verein zu hinterfragen, da die Gemeinnützigkeit eine Bevorteilung einer Gruppe ist, weil diese eben für die “Gemeinschaft” nützlich sind. Dies musste ich nach dem, was ich da mitbekommen habe bezweifeln.
Dies scheint manchen nicht passen und man hat schon verschiedentlich versucht, mich auch in diesem Zusammenhang zu drohen.

Warum mache ich mir nun in diesem Fall die Mühe, auf eine weitere Drohung einzugehen?

Nun, es hat in den letzten Tagen mal wieder Merkwürdigkeiten gegeben, die bei mir die Frage aufwirft, was hat dieser Verein vor?

Was ist passiert?
Mit der Blogsoftware kann man erkennen, was auf der Seite so abläuft. So viel mir auf, dass seit einiger Zeit vermehrt wieder nach Seiten um den Verein “Nicht-Abzocken e.V.” gesucht wurde, mit entsprechenden Suchbegriffen und immer wieder. Weiter wurde seit Mitte/Ende der Kalenderwoche 25 (also vor ca. 1 1/2 Wochen) versucht, mein Admin-Account des Blogs zu Hacken. Dies geschah durch verschiedene Proxis, die mein Host-Anbieter dann geerdet hatte. Am 29..6.2010 habe ich dann den “Admin-Bereich” noch zusätzlich gesichert, so das man beim Hacken zuerst diese Hürde überwinden müsste, um überhaupt die Möglichkeit zu haben, meinen Admin-Account zu hacken.

Lieber Hacker,
ich weiß ja nicht wie du versuchst in meinen Admin-Bereich zu kommen. Aber wenn Du denkst, das ich so blöd bin, und den bei der Software-Installation eingerichtete Account “Admin” nutze oder etwa den Account “Gaston” mit Adminrechte versehen habe, tust Du mir leid. Ein kleiner Tip, den Account “Admin” gibt es seit dem ersten Tag nicht mehr und der Account “Gaston” (und “Gaston-Admin”, mit dem ein Beitrag geschrieben wurde) haben keinerlei rechte. Auch der Account “Gaston” bekommt nur Schreibrechte, wenn ich einen Artikel schreibe, ansonsten wird dieser wieder auf “nur Leserechte” geschaltet. Also erschwerte Bedingungen. Nicht nur das man das Passwort herausbekommen müsste (das ich natürlich regelmäßig ändere), sondern auch noch den richtigen Accountnamen und der ist nirgendwo im offenen Bereich zu finden. ;)

Nun, kommt genau nach dieser Aktion eine Mail, angeblich von dem Schatzmeister des Vereines “Nicht-Abzocken e.V.”!
Ob es da ein Zusammenhang gibt, kann ich natürlich nicht sagen.
Was ich nur bemerken kann ist, dass die Suchanfragen wieder in einem normalen Rahmen sind.

Die wesentliche Frage, die ich mir stelle ist, was will der Mensch der die Mail an mich geschickt hat eigentlich von mir?
Mein Anwalt, dem ich die Mail erst mal Kommentarlos zugeschickt hat stellte sich wohl die selbe Frage. Als ich Ihn dann angerufen habe, war das erste was er sagte “Was will der eigentlich?”.
Gut in der Woche hatte ich weit aus besseres zu tun, als mich mit dieser Mail zu beschäftigen.
Die erste Frage die ich mir stellte war, ob ich diese Mail, die von einer “@hotmail.de” bei mir aufschlug überhaupt als echt ansehen muss. Nun, zweifel an die Echtheit kann man auch weiterhin haben, aber es gab da parallelen zu der telefonischen Belästigung des “Cheffe” des Vereins, das ich erst mal davon ausgehe, das der Absender der Mail wirklich der Schatzmeister zu sein scheint.

Was ich bei meinem Artikel “Wer meinen Host-Anbieter in die Verantwortung für meine Beiträge setzen will oder was sind wahre Angaben?” nicht erwähnt hatte, war, dass es sich bei dem Anrufer, der meinen Host-Anbieter an Heiligabend telefonisch belästigt hatte der sogenannte “Cheffe” oder auch “Präsident” des Vereins “Nicht-Abzocken e.V.” -Thorsten T.- war. Schon damals war es nicht richtig ersichtlich, as diesen dazu bewegt hat, meinen Hostanbieter zu belästigen und solch seltsame Drohungen von sich zu lassen. Als Beispiel sei hier nur die Info, das man den “Verfassungsschutz” auf mich angesetzt habe. Den Rest (wobei ich aus Rücksicht nicht alles veröffentlicht habe, was da am Telefon gesagt wurde) kann man in obigen Artikel nachlesen.
Eben das geblubber um das angeblich nicht vorhandene Impressum, das sich nun auch wiedermal in der oben erwähnten Mail auftaucht lässt die Vermutung, das es sich bei dem Schreiber der Mail tatsächlich um den Schatzmeister handelt, als recht wahrscheinlich erscheinen.

Nun, man hat dann scheinbar am 30.6.2010 endlich mein Impressum gefunden. In der Mail zeigt sich dies durch diesen Abschnitt am Anfang der Mail:

(Quelle: Mail von xxxx@hotmail.de an meine Mailadresse)

Man sieht, das hier der Schreib-Account-Name “Gaston” gelb hervorgehoben ist, was vermuten lässt, das man diesen Teil von der Webseite nach der Nutzung der Suchfunktion in die Mail rein kopiert hat. Auch das Format lässt dies vermuten. Unten in der Anrede sieht man dann ja, welches die normale Schrift des Mailprogramms ist.

In der Mail selbst behauptet der “Zahlmeister”:

Seinerzeit hatten Sie kein Impressum.
Ich wurde mittlerweile auf dieses aufmerksam gemach, weil ich ihren Blog nicht verfolge.
Es gibt bessere und besser lesbare (SEO lässt grüßen! )

(Quelle: Mail von xxxx@hotmail.de an meine Mailadresse)

Nun, wenn er lesen würde, dann hätte er bestimmt auch das Datum des Impressum gesehen, das er in die Mail rein kopiert hat: “Mai 23rd, 2009″.
Also, das am 11. Dezember 2009 (die Veröffentlichung des beanstandeten Artikels) nicht bestehende Impressum wurde am 23 Mai 2009 eingestellt! Lustig finde ich auch den “SEO”-Hinweis.
Da fällt mir nur der Spruch “Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen” ein.
Das Impressum des Vereins im Dez 2009:

Mein Impressum, wie es sich auch im Dezember 2009 auf der Seite zeigt:

Es ist natürlich schwierig ein Impressum auf einer Seite zu suchen, die rechts eine Menüspalte hat. Wer kommt schon auf die Idee, das diese dort zu finden ist. ich selbst habe auch bei der Seite des Vereins “Nicht-Abzocken e.V.” jetzt gut 6 Stunden gebraucht, um das Impressum zu finden, da ich es nicht für Möglich hielt diesen oben in der Menüleiste der Seite zu finden (SEO lässt grüßen!). Also, wer den Hyperlink zum Impressum des Vereins nicht gefunden hat, in dem Screenshot oben sollte noch mal suchen! ;)

Nur für den Fall, das man nun auf die Idee kommt, das der Hyperlink zum Impressum auf meiner Seite leer war, hat die Blogsoftware eine schöne Funktion. Ähnlich wie bei einem Wiki, kann man hier die verschiedenen Versionen nebeneinander stellen. Die Seite wurde am 23. Mai 2009 ins Netz gestellt. Automatisch mit dem installieren er Software wird in der Menüleiste unter dem Bereich “Seiten” eine Seite mit dem Titel Impressum eingerichtet. In dieser kann man dann folgendes lesen:

Revision for “Impressum” created on 23.05.2009 12:20
Titel
Impressum
Inhalt
Dies ist eine WordPress-Seite, Sie können hier Informationen über diese Website oder sich selbst einfügen. Sie können beliebig viele solcher Seiten und Unterseiten mit WordPress erstellen.

Hier kann man erkennen, das die Software am 23.5.2009 um 12:20 Uhr aufgesetzt worden ist.
Und am selben Tag um 13:35 Uhr war die erste Version des Impressum eingestellt:

Revision for “Impressum” created on 23.05.2009 13:35
Titel
Impressum
Inhalt
Diesr Blog ist eine rein private Seite, ohne jedwelche Kommerzielle interessen.
Der Blog gehört:
Gerog Slobodzian
Geislinger Str. 61F
70327 Stuttgart
Kontakt: blog [klammeraffe] meinungsaeusserungen.de
([klammeraffe] und Leerzeichen durch das bekannte “@” ersetzen. Ein kl. Schutz vor Spam]

Das an dieser Stelle Namen, Adresse und Mailfach veröffentlicht sind, berechtigt nicht dazu, diese für Werbung zu nutzen oder ein “mutmaßliche Einwilligung” her zu leiten. Gemäß dem BDSG wiederspreche ich jedwelche Nutzung dieser Daten. Diese dienen nur dazu, mich wegen Inhalten dieses Blogs zu kontaktieren. Es ist den Besuchern des Blogs erlaubt Kommentare einzustellen. Diese werden möglichst Zeitnah auf dessen Inhalt, besonders Links und Grafiken überprüft. Da es mir nicht möglich ist, dies 24 Std. zeitnah durchzuführen und auch ich nicht ohne Fehler bin, bitte ich Unregelmäßigkeiten mir über die obige Mailadresse mitzuteilen. Mir ist das Persönlichkeits-, sowie Privatrecht und als kreativ arbeitender Mensch auch das Urheberrecht wichtig. Ich werde keine Missachtung dieser Rechte dulden.

Die heute zu sehende Version (am 03.07.2010) wurde nachweislich am 6.12.2009 um 18:29 Uhr erstellt. Also vor dem besagten Artikel und vor allem vor “Heiligabend”, als “Cheffe” ebenso behauptete, das es kein Impressum geben würde.

Danach stellt der Schatzmeister fest, das ich wohl der Autor des Artikels “Nicht Abzocken e.V. und was wem was angeht” sei:

Ich gehe davon aus, das Sie der Verfasser des Beitrags sind.

(Quelle: Mail von xxxx@hotmail.de an meine Mailadresse)

Nun er sieht meinen Blog als “Schmähblog” an und droht mit einer Veröffentlichung eines Artikels “Du bist ein dummer Terrorist”.
Das liest sich dann so:

Unseren Vereinsmitgliedern steht die Antwort auf ihren Beitrag seit geraumer Zeit zur Verfügung.
Bevor ich diesen öffentlich mache,
möchte ich Sie doch mal auf folgenden Beitrag/Webauftritt hinweisen

http://www.vereinsbesteuerung.info/

Ich kann Ihrem Schmähblog entnehmen, das Ihnen „Vereine“ ein Buch mit sieben Siegeln darstellt.
Bevor ich die „Antwort „Du bist ein dummer Terrorist“ freischalte,
gebe ich Ihnen Gelegenheit, sich auf der angegebenen Seite vielleicht
etwas Wissen anzueignen.
Peinlich wird es für Sie, nicht für uns.

(Quelle: Mail von xxxx@hotmail.de an meine Mailadresse)

Nun, auf die Antwort bin ich gespannt!
Ob Vereine für mich ein Buch mit sieben Siegeln ist, mag der Zahlmeister gerne annehmen.

Aber das ist noch nicht alles. Nachdem “Cheffe” mir ja schon den Verfassungsschutz auf den Hals gehetzt hatte, werden nun auch noch die Kommentatoren des Artikels “strafrechtlich verfolgt”!

Ihre Kommentatoren des Beitrags sind mittlerweile auch enttarnt worden und
sind bereits mit Strafanträgen konfrontiert worden bzw. werden damit konfrontiert werden.

(Quelle: Mail von xxxx@hotmail.de an meine Mailadresse)

Nun, es kann ja jeder die Kommentare zu dem Artikel lesen und vielleicht erkennt ja jemand, was es da an strafrechtlich relevante Inhalte zu finden sind? Ich denke, dass da sich die entsp. Staatsanwaltschaft, die sich mit solch einer Strafanzeige wegen den Kommentaren befassen muss verarscht vorkommt. Aber wie gesagt, nur eine Vermutung, es soll ja die merkwürdigsten Staatsanwälte geben. ;)
Also wer was strafrechtlich relevantes bei den Kommentaren findet, bitte sofort melden, damit ich endlich weiß, was für gefährlichen Inhalt ich da auf meiner Seite habe.

Die Inhalte unserer Webseite sind unser Eigentum, also die Screenshots sind unbedingt von Ihrem Blog zu entfernen.

Nun, dann dürfte es ja keine Schwierigkeit sein, eine entsprechende “einstweilige Verfügung” zu bekommen.
Wenn man nicht will, das man an seine Worte gemessen wird und diese dann zu Beweiszwecke zitiert werden, sollte damit nicht in die Öffentlichkeit gehen. Ich habe ganz korrekt die Herkunft des Screenshot angegeben und habe mir den Inhalt nie zu eigen gemacht oder behauptet, das ich der Eigentümer dieser Seite sei. Ich habe nur ein Abbild (=Screenshot”) einer öffentlich zugänglichen Seite gemacht, um den Hintergrund meines Artikels aufzuzeigen (= Dokumentation). Dieser Artikel war durch seinen Inhalt von öffentlichem Interesse und hat in einem bestimmten Bereich der Internet für aufsehen gesorgt, so das ich das allgemeine Interesse vor den Interessen einer “juristischen Person” sehe. Vor allem mit Blick darauf, das diese den Anspruch hat für die “Gemeinschaft” nützlich zu sein.
Gerade die in dem Screenshot angesprochenen Verstrickungen von Domains und Domain-Besitzern ist im Blick mit der Glaubwürdigkeit des Vereins von öffentlichen Interesse.
Das mein Interesse nicht war, einen Verein, der gegen Abzocke kämpft zu schädigen wird auch im Artikel selbst deutlich.
Dort heißt es von mir:

Bei mir haben die Antworten nur Verwirrung erzeugt, das Gefühl verarscht zu werden und weit aus mehr Fragen aufgeworfen, als das diese (ebenso wie das “Wort zum Sonntag”) ein wenig Aufklärung gebracht haben.

In diesem Sinne, werde ich Aktivitäten dieses Vereins mit noch höherer Vorsicht und einer enormen Portion Skepsis begegnen. Für die “Sache” Verbraucherschutz würde ich mich natürlich freuen, wenn sich meine Befürchtungen und die Aufgezeigten Unstimmigkeiten positiv auflösen, nur fehlt mir (leider) der Glaube.

Ansonsten kann von mir aus der Verein intern machen was er will, nur wenn ich mitbekommen werde, dass er “Verbraucher” merkwürdig “berät”, werde ich mich dazu wieder zu Wort melden.

(Quelle: Nicht Abzocken e.V. und was wem was angeht)

Also, wie gesagt “Für die “Sache” Verbraucherschutz würde ich mich natürlich freuen, wenn sich meine Befürchtungen und die Aufgezeigten Unstimmigkeiten positiv auflösen…”. Nur hat sich in meinen Augen meine Befürchtung “…, nur fehlt mir (leider) der Glaube.” bewahrheitet.
Nicht nur das, man versucht (wie schon andere) die Vergangenheit und Fragen aus dem Netz verschwinden zu lassen. Ich bin auch scheinbar nicht der einzige, der in der letzten Zeit eine Mitteilung von dem Zahlmeister bekommen hat.

Also wie gesagt, was ich mich Frage ist immer noch, was bezweckt der Verein mit dem Versuch, die für sie unangenehme Vergangenheit verschwinden zu lassen. Wieder mal solch eine “juristische Einschätzung”, wie sie schon bei “Nachbarschaft24.net” auf der Seite erfolgt ist?
Statt durch klare Aussagen und deutlichen Erklärungen, wie auch Transparenz wieder das Vertrauen der mit Verbraucherschutz befassenden Internetteilnehmer setzt man wohl mehr auf “verschwinden lassen”.

Das ich mein Artikel verschwinden lasse, wie von “Cheffe” an Heiligabend von meinem Hoster verlangt, kommt nicht in Frage.

Sollte trotz Info über Vereinsbesteuerung etc. keine Korrektur des Beitrages erfolgen,
wird die normale Prozedur in solchen Fällen Anwendung finden,
Sie verstehen sicherlich, das dieses Schreiben noch eine „Goodwill“ Aktion darstellt.

(Quelle: Mail von xxxx@hotmail.de an meine Mailadresse)

“Goodwill” Aktion?
Es ist also eine “Goodwill-Aktion”, wenn man mich auffordert meine persönliche Meinung zum Thema “Gemeinnützigkeit” gefälligst nicht zu äußern?
Das zeigt schon mal, was zumindest der “Schatzmeister” des Vereins von “Meinungsfreiheut” hält.
Dazu habe ich mal das Wort “Steuer” in meinem Artikel suchen lassen und kam nur auf ein Zitat, wo dies erwähnt wurde. Dieses und auch die Quelle ist als Zitat deutlich gekennzeichnet. Ich selbst habe nur über die Gemeinnützigkeit geschrieben und an einer Stelle deine “Frage” aufgeworfen:

Nun haben die Auswüchse und das Verhalten des Vereins und besonders des “Präsidenten” im Forum “Cheffe” genannt, sowie seinem “Schatzmeister” (User “Mix241157″) Dimensionen angenommen, die mich die Frage nach der Berechtigung der Gemeinnützigkeit stellen lassen.

(Quelle: Nicht Abzocken e.V. und was wem was angeht)

Diese Frage stellt sich mir immer noch und dazu stehe ich auch! Weil ich mir, bei meinen Tätigkeiten im Netz (wie z.B. diesem Blog hier) die selbe Frage stelle, mache ich dies nicht in einem Verein und finanziere dies auch alles von meinem eigenem Geld. Ich will meine Unabhängigkeit nicht mal mit Werbung auf der Seite einschränken.

Zuletzt heißt es in der Mail:

Ich werde aber nicht zögern rechtliche Schritte einzuleiten, sollten Namen Anschriftern etc. nicht gesternt, eingekürzt etc. werden.
Sie verletzen Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte etc. etc.
Ihre Entscheidung

(Quelle: Mail von xxxx@hotmail.de an meine Mailadresse)

1. In meinem Artikel wurden keinerlei “Adressen” veröffentlicht! Man sollte schon Lesen, worüber man sich beschwert!
2. Ja es sind Namen in dem Artikel. Diese sind aber 1 zu 1 von dem zu diesem Zeitpunkt öffentlich zugänglichen Thread “Ein bisschen mehr Aufklärung?” entnommen. Da der “Schatzmeister” selbst in dem Eröffnungsposting von dem User “Tantalas” editiert hat und die Namen aber hat so stehen gelassen, waren Ihm die Persönlichkeitsrechte der Genannten zu diesem Zeitpunkt wohl scheißegal?!
Nicht nur das, er selbst hat in seiner Antwort, die er in das Posting des Users “Tantalas” rein editiert hat die Namen voll ausgeschrieben. Soviel zu der Achtung der Persönlichkeitsrechte des “Zahlmeisters”


(Das ist die Editierungsbemerkung zu dem Eröffnungsposter in dem Screenshot des Threads, der im Artikel “Nicht Abzocken e.V. und was wem was angeht” behandelt wird)

Da ich selbst aber keinen Grund sehe, mich gegen meinen Grundsatz, das jeder selbst das Recht hat zu entscheiden, was mit seinen persönlichen Daten geschieht, werde ich die Namen soweit editieren und das Srceenshot entsprechend bearbeiten. Dies, obwohl außer den Zahlmeister des Vereins bei mir keine Beschwerde der anderen Personen eingegangen sind. Eine dauerhafte Entfernung des Screenshots kommt aber nicht in Frage. Dann soll der “Schatzmeister” dagegen Klagen!

Der Schatzmeister wird es sich nun aber gefallen lassen müssen, sich nach seinen eigenen Anforderungen messen zu lassen. Das könnte nach hinten los gehen. Nur ein kurzer Blick (gerade eben 2 Minuten) in das Forum des Vereins und ich habe 3 Verstöße gegen seine Forderung nach Persönlichkeitsrechten von Ihm in seinen eigenen Postings gefunden. Dort werden Namen ebenso nicht “gesternt” von Ihm selbst ausgeschrieben (Keine Angst, ich werde vor Veröffentlichung dieses Artikels ein paar Beispiele als “Screenshot” sichern ;) ). Er arbeitet scheinbar ganz nach dem Motto, mein gutes Recht ist noch lange nicht das Recht anderer!

Also, ich warte auf den Artikel, der für mich Peinlich wird und natürlich immer noch auf die GSG9 und die ganzen Strafanzeigen gegenüber meiner Person!

Zwei Bitten habe ich noch:
1. Bitte die nächste Mail nur als Text versenden. Diese Formatierungen sind einfach grässlich!
2. Bitte eine Mitteilung, wenn der für mich peinliche Artikel online ist, damit ich Ihn auch nicht verpasse, schließlich war ich nun seit Dez. 09 das erste mal wieder auf Eurer Vereinsseite (und bin persönlich der Meinung, das ich nichts verpasst habe) und würde meine Peinlichkeit doch glatt übersehen. :D

Links:

- Ich bin Terrorist: Nicht Abzocken e.V. und was wem was angeht
- Ich bin Terrorist: Wer meinen Host-Anbieter in die Verantwortung für meine Beiträge setzen will oder was sind wahre Angaben?
- Ich bin Terrorist: “Nachbarschaft24.net” und die “Redaktion”!? – Merkwürdiger Artikel auf “Rotglut.org” (In Bezug auf dieses Thema auch die weiterführenden Artikel beachten)

- BooCompany: nicht-abzocken.eu (hier stammt das Zitat um die “Steuer” her)

[Update] Lovebuy.de und die Änderung der AGB

Juni 24th, 2010

Wie es sich zeigt, ist für die meisten Betroffenen der derzeitigen Mahnwelle der Punkt der Betriebsübernahme von lovebuy.de durch die “VMA Management GmbH”, sowie die Änderung der AGB von einem kostenlosen Dienst auf ein kostenpflichtigen Dienst.
Gerade die Änderung der AGB ist dabei von großem Interesse.
Wie schon in dem Artikel “[Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf” aufgezeigt ist da das Datum 15.08.2007 als der Wendepunkt zu sehen.

Bei den Urteilen wird in den Begründungen der RichterInnen immer wieder auf angebliche Mails, in denen auf die AGB-Änderung informiert wurde und eine angebliche “Neuaktivierung” beim nächsten Besuch der Seite Lovebuy.de.

Dieser Zeitraum bedarf meiner Meinung nach eine etwas nähere Betrachtung.

Ich möchte mich an dieser Stelle bei den Betroffenen der Mahnwelle bedanken, die mir aus Ihrem Mailarchiv die Mails der “Lovebuy.de”, “Sign21 GmbH” und “VMA Management GmbH” zu Verfügung gestellt haben.

Es wird von eigentlich allen betroffenen Usern in den Foren darüber berichtet, das sie weder eine Mail über die geänderte AGB erhalten hätten, noch eine “Neuaktivierung” zur Anerkennung der geänderten AGB durchführen mussten. Dazu kommt, das auch User, die versichern, die Seite nach der AGB-Änderung nicht mehr besucht haben, von den Rechnungen betroffen sind.

Was dagegen auffällt ist das um den Zeitraum der AGB-Änderung bei den Usern, die mir Ihre Mail-Sammlung zur Ansicht unabhängig voneinander zu Verfügung stellten eine Mail ohne Inhalt und Betreff angekommen waren.
Außer dem Absender, Datum und Empfänger war nur noch der Disclaimer des Firma “Sign21GmbH” Inhalt der Mail.

Ein Beispiel sieht man hier:

Nun, jetzt ist die Frage, ob die Firma “Sign21GmbH”, bzw, die Nachfolgefirma “VMA Management GmbH” vor Gericht wirklich eine angebliche Infomail über die AGB-Änderung an den jeweiligen Beklagten vorweisen konnte, oder ob es “nur” eine, bzw. mehrere Adressprotokolle vorgewiesen wurden (da man offensichtlich auch zu anderen Datum um den 15.8.2007 leere Mails versendet hat) und ein angeblicher Ausdruck einer Belegmail.

Das zu diesem Zeitpunkt Mails ohne Inhalt versendet wurden, ist zumindest äußerst Merkwürdig. Besonders, wenn man den einhelligen Äußerungen der betroffenen Usern glauben schenkt, das diese nichts von einer Mail mit mit der Info über die AGB-Änderung wussten. Mir liegen mehrere dieser leeren Mails mit unterschiedlichen Datum vor. Ein weiteres Beispiel, kann man bei BooCompany lesen: Lovebuy.de, leere Mail vom 15.8.2007, wie auch der User des nachfolgenden Posting den Empfang einer solchen leeren Mail bestätigt.

Wie schon so oft bei diesem Thema frage ich mich, ob die Gerichte bei diesen Beweisen und den Aussagen von anderen Betroffenen immer noch zu den Entscheidungen gekommen wären, die Sie in ein paar Fällen getroffen haben.

Weiter wird in den Urteilen immer wieder von einer “Neuaktivierung” gesprochen, die die Beklagten angeblich hätten durchlaufen müssen, um den Dienst überhaupt wieder nutzen zu können. Auch diese Behauptung stimmt nicht mit den Erläuterungen der betroffenen User in den Foren überein.

Was auffällt ist auch hier wieder, das einige User über eine seltsame Mail berichten, in dem von “Einloggproblemen von Usern berichtet wird, wie auch die Aufforderung, über einen eigenen Link sein Konto wieder zu “aktivieren”. Nicht nur, das es seltsam ist, das man scheinbar nicht in der Lage war, nur die Betroffenen zu benachrichtigen, da ja die Sperrung und die angebliche Freigabe ja auch individuell geschieht und nicht global alle User betrifft. Zudem wird in dieser Mail der entsprechende Empfänger direkt mit seinem Account-Namen angesprochen. Das diese Mail mit den Einlogproblemen kurz nach der leeren Mail und nach der AGB-Änderung verschickt wurde, kann einem zu unliebsamen Vermutungen verleiten.
Die Mail hatte folgenden Inhalt:

Hallo Xxxxxxxxx,

es erreichen uns zahlreiche Mails von Usern, die sich nicht einloggen können mit dem Hinweis: Konto gesperrt.
Bitte betätigen Sie in diesem Fall folgenden Link:
h**p://validate.lovebuy.de
Dieses betrifft User, die aufgrund einer Rücklastschrift der Anmeldegbühr gesperrt worden sind. Nach Zahlungseingang der Anmeldegbühr wurde eine Zahlungseingangsbestätigung mit dem oben genannten Link zum erneuten Validieren gesendet. Die Sperrung kann nur durch Anklicken dieses Links aufgehoben werden, was bisher versäumt wurde.
Nach Eingabe des oben genannten Links können Sie Ihre Daten korrigieren und an unserer Auktionsplattform teilnehmen. Sofern Sie Ihre Mitgliedschaft kündigen wollen, nutzen Sie bitte den dafür vorgesehenen Button in Ihrem persönlichen Profil, Unterpunkt Optionen.
Weiterhin viel Spass wünscht Euch
Lovebuy.de

(Auf die Werbung und den bereits von dem Bild oben bekannten Disclaimer verzichte ich hier)

Diese Mail, die wie gesagt auch Personen bekommen haben, die bereits länger Mitglied waren und so keine Anmeldegebühr mehr zu Zahlen haben. Bemerkenswert ist bei dieser Mail ist, das diese kurz nach der AGB-Änderung versendet wurde und die Notwendigkeit der Bestätigung der neuen AGB mit keinem Wort erwähnt wurde. Im Gegenteil, es ist nur von der “Anmeldegebühr” die Rede. Zudem wird da behauptet, das eine Zahlungseingangsbestätigung an diese User mit dem oben erwähnten Link gesendet wurde. Also ein weiterer Grund sich zu Fragen, warum diese Mail auch an Personen gegangen sind, die davon nicht betroffen sein konnten. Wer sich im Jahr 2006 (um mal ein Beispiel zu nennen, angemeldet hat, hat bereist zu diesem Zeitpunkt seine Anmeldegebühr gezahlt und ist nicht die Zielgruppe dieser Mail.
Weiter halte ich die Behauptungen der angeblichen Techniker der Firma, die so Detailgenau erläuterten, wie die “Neuaktivierung” der Beklagten in den Prozessen vor sich gegangen sei für unglaubwürdig, wenn man sich bei solch einem einfachen Vorgang nicht mal in der Lage sieht die Accounts von Zahlungsrückgängen nach erfolgter Zahlung individuell frei zu schalten.
Aber das ist nur meine bescheidene Meinung. Also eines Web-Design-DAU, ;) der sich immer wundert, das es diese Möglichkeit selbst bei Freier Foren- und Blogsoftware standardmäßig gibt. Jedenfalls bei den 3 Forensoftwaren und der einen Blogsoftware, die ich als Nutzer kenne.
Natürlich war ich nicht faul und habe mir diesen Link mal angeschaut und tatsächlich, er war noch zu erreichen. Der Link ist sehr aufschlussreich, da man eine Maske sieht, wo man auch keinerlei Infos lesen kann und aufgefordert wird nach dem eintragen von Account-Namen und Passwort einzutragen, um die Funktion “Konto aktivieren” nutzen zu können. Ob dies bereits erfolgt ist, wenn man unten drunter auf “Login” gedrückt hat, ist nicht ersichtlich, aber es wäre doch schon seltsam, wenn man sich plötzlich einloggen kann, wenn es vorher nicht funktioniert haben sollte.
Das Ganze sieht so aus:

Jetzt kann man natürlich sagen, das dies alles Zufälle sind und die User lügen. Aber mir liegen PDFs, Screenshots und HTML-Dateien mit diversen Mails vor, die unabhängig voneinander die hier geschilderten Begebenheiten und zeitlichen Abfolgen bestätigen. Ich kann mir nicht vorstellen, das diese User und die Betroffenen in den diversen Foren alle zusammengeschlossen haben, um die “VMA Management GmbH” mit Falschaussagen zu schädigen.

Schaut man sich diese Infos an, die ich hier zusammen getragen habe, dann drängt sich mir die Frage auf, ob nun versucht wurde mit der letzten Abmahnwelle User, die sich bisher geweigert haben zu zahlen zu Zahlungen zu bewegen.
Festzuhalten ist, das die Fristen der Mahnwelle seit Ende der Kalenderwoche 23 (also ab ca. 12/13.6.2010) enden. Die User, die zu den ersten gehören, dessen Fristen früh geendet sind, sagen aus, das es bis Heute keine weiteren Maßnahmen gegeben habe.

Gut, es bleibt noch abzuwarten, ob “gerichtliche Mahnbescheide” ankommen oder direkt Klage auf Zahlung gestellt werden. Diese dauern etwas, wenn diese tatsächlich Unterwegs sind. Allein fehlt mir derzeit der Glaube.

Wichtig ist es immer wieder darauf hinzuweisen, das man den besten Erfolg hat, wenn man sich gemeinsam gegen diese Firma wehrt. Deswegen ist es weiterhin wichtig, sich zusammen zu tun und sich gegenseitig zu unterstützen.
Wie in den vorherigen Artikeln, weise ich auch hier wieder darauf hin, das die Betroffenen bei BooCompany eine Plattform gefunden haben, wo sie sich Austauschen können und sich Organisieren können.

An dieser Stelle nochmals das “Mantra”, das ich für dieses Thema gesetzt habe ;) :

Ein Stäbchen ist leicht zerbrechen,
viele Stäbchen sind nicht zu brechen.

Links:

- BooCompany: www.lovebuy.de – Teil III – Postings ab 09.06.2010 Sammelthread für die Opfer von Lovebuy.de
- BooCopmpany: LOVEBUY: Zeugen-Prozeßopfer und gewonnene Prozesse gesucht! (Aufruf für die Mithilfe zur Selbsthilfe)

- Computerbetrug: Antiscammer: Die Trophäenurteile der Nutzlosbranche (Ein guter Grundsatzartikel zur Bewertung von Urteilen, die die Nutzlosbranche gerne Veröffentlicht)

- Rechtanwaltsblog.blog: Neue Schlappe für “lovebuy.de” (Über das anfänglich gewonnene und nun aufgehobene Urteil beim AG Wuppertal)
- Rechtanwaltsblog.blog: VMA Management GmbH gewinnt Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg – Neue Flut von Zahlungsaufforderungen Sachen “lovebuy.de”

Eigene Artikel zum Thema:

- Neue Mahnwelle durch Lovebuy.de? – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
- BooCompany wird Angegriffen – Trotz DDOS weiterhin erreichbar!
- [UPDATE] www.lovebuy.de – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
- [Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf
- [Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile

Abzocker und Ihre Anwälte | Bankkonten und Beschwerden – es lohnt sich

Juni 19th, 2010

Wer kennt das nicht. Da kommt man auf eine Seite, weil man mal schnell eine freie Software herunterladen will. Man klickt auf “Download” und es geht ein Fenster auf, in dem groß nur noch schnell die persönlichen Daten abgefragt werden. Eher dagegen bescheiden steht irgendwo rechts oder drunter in einem unscheinbarem Fließtext, dass das Angebot kostenpflichtig ist.
Dann geht es los, zuerst Mahnungen (oft genug fehlt dem Abgemahnten eine Rechnung) von dem Anbieter, dann kommt ein Anwalt ins Spiel. Es gibt dazu genügend Beispiele von München über Berlin bis Osnabrück. Basis des ganzen System ist es immer wieder Dumme zu finden, die Zahlen oder wie im Fall von Lovebuy.de auf die Peinlichkeit zu setzen, das man sich auf solch einem Portal angemeldet hat.
Das wichtigste Instrument für die Abzocker ist ein Konto, auf dem das Geld eingezahlt werden kann oder auf dem Lastschriften gut geschrieben werden können. Im zweiten Fall ist es bedauerlich zu bemerken, das Banken oft Monatelang nicht reagiert haben, obwohl vermehrt unberechtigt abgebuchte Lastschriften zurückgebucht wurden.
Erfreulich ist zu bemerken, das die Banken inzwischen bemerken, das dies auch für sie Rufschädigend ist. So wird inzwischen bei vermehrten Beschwerden reagiert und Konten gekündigt. Schwierig ist dies für Sparkassen, da diese eine Verpflichtung zur Einrichtung von Konten hat. Das dies aber kein Freibrief ist, das zeigen immer mehr Urteile zu Gunsten er Banken.
So auch jetzt wieder.
Der durch seine Abmahnungen für die Schmidtlein-Brüder bekannt gewordene RA Olaf Tank musste jetzt erleben, das man sich mit zweifelhaften Tätigkeiten nicht auf dieses Recht eines Kontos berufen kann! Wie die “Neue Osnabrücker Zeitung” berichtet, hat nun das Oberverwaltungsgericht Osnabrück die Entscheidung des Verwaltungsgericht Osnabrück aufgehoben und festgestellt, das:

Tank hatte vor dem Verwaltungsgericht darauf gepocht, dass die Sparkasse verpflichtet sei, ihm ein Konto einzurichten. Diese Verpflichtung verneinte jetzt das Oberverwaltungsgericht: Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus dem Sparkassengesetz.

(Quelle: Neue OZ – Niederlage für Olaf Tank: Sparkasse muss Skandal-Anwalt kein Konto führen)

Nun, die Sparkasse hat die Entscheidung des Verwaltungsgericht nicht akzeptiert und hat nun vor dem Oberverwaltungsgericht recht bekommen.
Wie dort zudem richtig festgestellt wurde:

Auch die Grundrechte des Rechtsanwalts seien nicht beeinträchtigt. Wenn die Sparkasse einen Renommeeschaden darlegen könne, sei sie berechtigt, die Einrichtung eines Kontos abzulehnen.

(Quelle: Neue OZ – Niederlage für Olaf Tank: Sparkasse muss Skandal-Anwalt kein Konto führen)

Was bemerkenswert ist und für die Sparkasse bestimmt bei der Verhandlung ein gutes Argument war, sind die Beschwerden, die nachdem die Stadtsparkasse wegen dem Urteil des Verwaltungsgericht das Konto einrichten musste:

Im vorliegenden Fall haben sich innerhalb von vier Wochen, nachdem die Sparkasse aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Osnabrück das Konto eröffnen musste, mehr als 300 Beschwerden angehäuft.

(Quelle: Neue OZ – Niederlage für Olaf Tank: Sparkasse muss Skandal-Anwalt kein Konto führen)

Wir sehen also, das viel beschworene Argument “Ich kann sowieso nichts ändern” stimmt nicht und ist nur ein Deckmäntelchen der fehlenden Courage.
In allen Bereichen kann jeder sein Sandkorn in das Getriebe werfen und so die (hier Abzock-) Maschinerie zum stottern und schließlich zum stehen bringen.
Also, wehrt Euch gegen die Abzocker und helft mit, das eines der Wichtigsten Werkzeuge für diese nicht mehr in Ihrer Hand liegt, die Konten auf dem das abgezockte Geld von eingeschüchterten Opfern eingeht. Beschwert Euch bei den Banken. Seit Ihr auch dort, dann überlegt, ob Ihr euer Geld (ihr zahlt für Euer Konto, ob direkt -durch Kontoführungsgebühren- oder indirekt -bei sogenannten gebührenfreien Konten-) weiter diesen Bankunternehmen in den Hals stecken wollt. Das könnt Ihr der Bank ja auch kund tun.

Link:

- Neue Osnabrücker Zeitung: Niederlage für Olaf Tank: Sparkasse muss Skandal-Anwalt kein Konto führen

[Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile

Juni 14th, 2010

In meinen vorherigen Beitrag ([Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf) zu Lovebuy.de bin ich bereits auf die 3 Urteile eingegangen, die bei der Firma “VMA Management GmbH” auf Ihrer Übersichtsseite zu gewonnen Urteilen zum Thema “Jahresbeitrag” berichtet. Dabei zeigte sich, das es sich um ein “Versäumnisurteil” und zwei Urteile handelte, wo nicht zu erkennen war, das die Beklagten sich gegen die Behauptung der firmeneigenen Zeugen geäußert hätten. In einem Urteil war die Strategie wohl, das Ganze als Sittenwidrig zu deklarieren und in dem anderen Urteil ist nicht zu erkennen, das der Beklagte sich überhaupt zur Sache geäußert hätte.

So weit, so gut (oder auch nicht). Klickt man dann auf “weitere Urteile>” unter dem Bereich “Urteile, die sich auf den Jahresbeitrag beziehen”, so erwartet einem eine beeindruckende Auflistung von 14 weiteren Urteilen:

Nun sagt die Masse an “Urteilen” nichts aus.
Ich erinnere hier an den Fall, wo ein Anwalt einer Abzockerseite “(Nachbarschaft24.net”, ich berichtete: “Nachbarschaft24.net”, die Webseite “frag-einen-anwalt.de” und die Einschätzung der Hamburger Rechtsanwältin “Wibke Türk”) auf seiner Seite ein “Urteil” eingestellt haben sollte. Beim genaueren Hinsehen stellte sich heraus, dass das “Urteil” in Wirklichkeit ein “Protokoll” war, also nicht mal eine richterliche Entscheidung erfolgt ist. Bedauerlich war dabei, das selbst Anwälte sich von diesem “angeblichen” Urteil haben blenden lassen. Die Anwältin hat Ihren Flapsus bedauert (Siehe dazu auch den Folge-Artikel dazu: Nachbarschaft24.net – Teil 3/5 | Rotglut.org, “Pressestimmen”, Anwaltsantworten und der “Verbraucherzentrale Bundesverband”).
Dieses Beispiel zeigt auf, wie wichtig es ist, sich selbst genau mit den “Urteilen” zu beschäftigen.

So ist es auch wichtig, sich jetzt nicht nur auf meine Meinung zu den Urteilen zu verweilen, sondern selbst zu überprüfen, ob man sich dieser Meinung anschließen kann.
Gerne würde ich es auch sehen, wenn sich Leser, die etwas anders sehen hier melden (es gibt ja die Kommentar-Funktion). Nur viele verschiedene Meinungen und Ansichten lassen ein globales Bild zu. Ich bin der letzte, der für sich die Weisheit beansprucht.

Ich werde nun in der Reihenfolge der Auflistung des Screenshots auf die Urteile eingehen und zu jedem meine Einschätzung hier kund tun. Ich weise nochmals darauf hin, das es sich dabei ausschließlich um meine Meinung handelt und nicht um eine juristische Analyse oder gar Bewertung. Ich bin nur ein blöder Laie. ;)
(Anmerkung: AG = Amtsgericht)

Allgemein

Es fällt auf, das die Fa. “VMA Management GmbH” nun mit etlichen Urteilen kommt, in dem vor der Mahnwelle mit firmeneigenen Zeugen bestätigt wurde, das angeblich die AGB-Änderung per Mail mitgeteilt wurde und das eine Bestätigung beim nächsten Einloggen verlangt wurde. Eine Behauptung die nun, nach der “Mahnwelle” von den Mahnopfern, die sich in den Foren melden bestritten wurde. Diese Urteile haben alle eines gemeinsam, das die Beklagten allein, ohne die Aussage von anderen Betroffenen standen, da eine Zusammenführung von opfern zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschehen war. Unter diesem Gesichtspunkt lesen sich manche Urteile wie eine Farce.

Urteil1: AG Ansbach

Gleich das erste Urteil zeigt ein glänzenden Beweis für die Probleme des Zivilprozesses auf. Und wie wichtig es ist, das sich die Abgemahnten zusammen tun.

Hier wurde, wie auch schon in den anderen Urteilen von dem Kläger behauptet, das man sich nicht einloggen konnte, wenn man die neuen Bedingungen nicht anerkannt habe. Die Einwendung des Beklagten, das er keine Änderungsmitteilung bekommen hätte (was ja analog mit den Aussagend er User in den Foren ist) wurde von Gericht als Schutzbehauptung gewertet. Hier fehlt eindeutig die Schwere von weiteren Zeugen. Zudem hat der Beklagte nicht widersprochen, das es die Bestätigung-Prozedur gegeben habe.
Unabhängig davon kommt in diesem Urteil noch hinzu, das der Beklagte offensichtlich nach der AGB-Änderung einen weiteren Account eingerichtet hat und dort der Jahreszahlung zugestimmt hat. Und er hat auch für den ersten Account bereits ein Jahresbeitrag bezahlt.
Ich mein, seien wir mal ehrlich, wenn ich eine Zeitung gratis bekomme und mir der Verlag mitteilt, das diese nun Kostenpflichtig ist (oder ich eine Rechnung bekomme), ich zahle, wird ein Richter mir auch nicht glauben, das ich bei der Zahlung des 2. Vertragszeitraum plötzlich von der Bezahlung überrascht sei. Was noch von Interesse wäre ist, ob die Kündigung fristgerecht geschehen ist oder ob diese überhaupt fristgerecht geschehen konnte, so das die Zahlung der 2. Rechnung nicht gerechtfertigt sei.
Die Frage hier ist wohl eher, ob der Beklagte und sein Anwalt die Sachlage richtig eingeschätzt haben. Klar gibt es auch die Möglichkeit ein Abo-Vertrag im 2. Jahr zu kündigen. Dazu muss die Sachlage aber entsprechend sein und die Verteidigung auch anders aufgebaut sein. Wenn dann noch eine neue (2.) Anmeldung nach dem Zeitpunkt der Änderung des AGB (Stichtag “15.8.2007″) vorgenommen wird, erschwert dies natürlich die Glaubwürdigkeit.

Urteil 2: AG Delmenhorst II

Bei diesem Urteil geht es um einen Beklagten der sich lt. dem Urteil am 20.8.2007 angemeldet hat, also 5 Tage nach Einführung der neuen AGB.
Später wird darauf eingegangen, das es noch eine Anmeldung aus dem Zeitraum vor der AGB-Änderung gab.
Bemerkenswert ist hier, das wieder auf die “Sittenwidrigkeit” des Vertrages eingegangen wird (wieder die falsche Verteidigungsstrategie?). Was auch ganz klar aufgeführt wird ist, das die frage, ob die Änderung der AGB und das “unterschieben” eines kostenpflichtigen Vertrages vom Gericht nicht erörtert wurde. Der Grund ist die Neuanmeldung nach der Änderung der AGB.
Im Wortlaut liest sich das im Urteil so:

Die Frage, ob ein solches Verhalten der Klägerin, nämlich arglos angelockten Kunden nachträglich eine Jahresgebühr “unterzuschieben” zumindest ein Anfechtungs- oder ein Widerrufsrecht zu gewähren wäre, kann in diesem Fall offen bleiben. Denn der Beklagte wusste aus den bereits vorherigen Neuanmeldungen von der nunmehr vereinbarten Jahresgebühr.

Wir sind hier also bei der gleichen Problematik, wie in dem vorherigen Urteil. Es wurde auch nach der AGB-Änderung ein weiterer Account angemeldet (Warum eigentlich? Man(n) hat doch nur einen Schwanz?). In dem Urteilstext kann man (vielleicht) auch eine ganz verdeckte Kritik des Richters an dem Verfahren der AGB-Änderung heraus lesen (Achtung, das ist nur meine “Meinung”!).

Wir sind also wieder an dem Punkt, das ein Beklagter, wenn auch vielleicht nicht durch eine Änderungsmitteilung oder einem Bestätigungshaken informiert war, doch durch die Neuanmeldung nach dem Zeitpunkt der geänderten AGB.

Urteil 3: AG Düsseldorf

Hier wird es spannend. Auf dem ersten Blick lässt dieses Urteil vermuten, das hier mal alles so ist, wie von dem Kläger bei seinen Mahnmails behauptet wird (“Ihre faktisch nicht vorhandenen Erfolgsaussichten”). Schaut man aber mal genauer hin, so liest sich der Ganze Fall schon anders.
Zuerst einmal hat der Beklagte keinen Anwalt mit seinen Interessen beauftragt. Ob es sich bei dem Beklagten um einen Juristisch erfahrenen Menschen handelt weiß man nicht. Da er aber auf einen fachlich erfahrenen Anwalt verzichtet, gehe ich erst mal nicht davon aus (selbst ich, der Behauptet sich in juristischen Bereich fast täglich herumzubewegen wende mich bei juristischen Auseinandersetzungen an einen Anwalt meines Vertrauens).
Es ist ein Urteil, das ohne einen mündlichen Termin ergangen ist. Es bedeutet, das der Kläger seine Klage formuliert und darlegt, warum er der Meinung ist, das er recht habe mit seiner Klage. Der Beklagte kann dieser Klage erwidern und auf die Klage Stellung nehmen. Der Kläger hat wiederum die Möglichkeit auf die Erwiderung Stellung zu nehmen. Diese kann der Beklagte wiederum erwidern. Hier hat der Kläger seine Klage begründet. Leider haben wir keine Einsicht in diese Begründung (das wäre mal interessant). Der Beklagte hat darauf geantwortet. Was man aus der Urteilsbegründung hjerauslesen kann, lässt vermuten, das der Beklagte den Account nicht mehr nutzen konnte, weil sich dieser nicht mehr öffnen ließ.
In der Begründung liest sich die Einlassungen des Beklagten wie folgt:

Entscheidungsgründe:
Der Beklagte selbst stellt nicht in Abrede, die streitgegenständlichen Accounts angelegt zu haben. Soweit er im Schriftsatz vom 25.4.2009 behauptet hat, der Account Spider 1989 habe sich nicht mehr öffnen lassen, so ist er dem entgegenstehenden Vortrag der Klägerin vom 25.5.2009 nicht mehr entgegengetreten. Damit gilt als zugestanden, dass auch der Account Spider 1989 jederzeit nutzbar war.
[...]
Ebenso hat der Beklagte zunächst nur unsubstantiliert bestritten, bei Abschluss der Verträge nicht auf das Entgeld aufmerksam gemacht worden zu sein. Die Klägerin hat den Ablauf des Vertragsschlusses unter der Einbeziehung der AGB in den Vertrag detailreich geschildert. Vor dem Hintergrund dieser umfangreichen Sachverhaltsdarstellung konnte der Beklagte sich nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen, sondern hätte seinerseits schildern müssen, wie der Vertrag zustande gekommen ist. Herauf aber kommt es letztendlich auch nicht mehr an. Denn der Beklagte hat den neuerlichen Vortrag der Klägerin zur Entgeldabrede bei Vertragsschluss und zur Einbeziehung der AGB nicht mehr bestritten. Der Vortrag der Klägerin gilt damit als zugestanden.

Also hier hat der Beklagte mehr oder weniger nur gesagt, das er den einen Account nicht habe öffnen können und eine Zahlungspflicht des neuen Accounts, den er dann scheinbar registriert hatte nicht erkannt haben will. Leider sind keine Anmeldedaten aufgeführt, weswegen eine Äußerung hierzu nur reine Spekulation wäre.
Es ist aber ganz offensichtlich so, das der Kläger sich die Mühe gemacht hat, seine Darstellung, wie die Anmeldung vor sich gegangen ist genau geschildert hat. Da hier weder von der Änderung der AGB oder einem Bestätigungsklick in der Begründung die Sprache ist, könnte man vermuten, das die Anmeldungen beide nach dem Stichtag der AGB-Änderung erfolgt ist.
Aber selbst wenn nicht, was soll ein Gericht anderes Entscheiden, wenn auf die detaillierte Schilderung einer Seite nichts mehr kommt und vorher auch nur “unsubstantiliert” bestritten wird, das eine Zahlungspflicht erkennbar gewesen sei. Also scheinbar etwas wie, “Da hab ich mich nochmal Angemeldet. Dass das was kosten sollte, habe ich nicht bemerkt”. Wird dann gegen solch eine Aussage eine detaillierte Schilderung des Anmeldevorganges erklärt (ob korrekt oder nicht, sei mal dahin gestellt, ist auch eigentlich uninteressant) und man dann dazu nichts mehr schreibt, ist man es wahrlich selbst schuld, wenn man dann die Rechnung in Form eines verlorenes Urteil bekommt. Bei Gericht wird Recht gesprochen, wer Gerechtigkeit will, der muss woanders hin.
Von daher ist dieses Urteil mit sehr großer Skepsis zu sehen.
Ich glaube, das die Richterin nicht ohne Grund auf die fehlenden Erwiderungen mehrfach in der Begründung hingewiesen hat. ob Sie begeistert davon ist, das dieses Urteil nun zu Einschüchterungsversuche genutzt wird, könnte man (wie auch bei anderen Entscheidungen) bezweifeln.

Urteil 4: AG Düsseldorf II

puh, endlich mal ein Urteil, das für die Mahnwelle, soweit ich es überblicke nicht von Interesse ist. Die Anmeldung dieses Beklagten war am 28.04.2008, also bereits Monate nach der AGB-Änderung (Stichtag: 15.8.2007). Also für die User, die sich bis jetzt gemeldet haben, ist dieses Urteil uninteressant, da hier nicht die Frage ist, ob es wirklich eine Änderungsmitteilung oder eine Bestätigungsabfrage beim Einloggen nach der AGB-Änderung gegeben habe. Das der Beklagte eine Veraltete AGB als Beweis vorgelegt hat, ändert daran nichts. Wenn die Anmeldeprozedur zu diesem Zeitpunkt (was ich nicht weiß) so war wie jetzt, dann konnte man die Kostenpflicht wirklich schon beim Aufrufen der Regestrierungsseite oben erkennen. Zudem wird eine Lastschrifterlaubnis angefordert. Da sollte man grundsätzlich vorsichtig sein.

Urteil 5: AG Düsseldorf III

Das ist einfach und man kann sich die Frage stellen, ob man auf Teufel komm raus möglichst viele Urteile veröffentlichen wollte. Wer nicht aufmerksam ist, würde bestimmt übersehen, das es sich hier um das gleiche Urteil wie das mit der Bezeichnung “AG Düsseldorf II” ist. Beide tragen das AZ 33 C 13987/09 und sind von der selben Entscheidung. Es ist einmal das Urteil, das dem Klägervertreter nach dem Eingangsstempel des Rechtsanwaltes am 21. Mai 2010 zugestellt wurde und das andere ist das gleiche Urteil zur “Zwangsvollstreckung” (also der sogenannte “Titel” für den Gerichtsvollzieher), in dem Vermerkt ist, das dem Beklagten dieses Urteil ebenso am 21. Mai 2010 zugestellt wurden ist. Der Eingang ist von dem Klägervertreter auf den 3. Juni 2010 vermerkt worden.

Urteil 6: AG Reutlingen

Wau, das ist mal eine sehr interessante Entscheidung!
Aber dazu werde ich mal die Geschehnisse, wie sie in der Begründung dargestellt werden grob zusammenfassen.
Der Inhaber des Accounts gibt an, das ein Mitbewohner (WG?) sich die Accountdaten angeeignet hat (die frei zugänglich herumlagen), sich an den PC (scheinbar des Beklagten) gesetzt hat und sich mit den Daten dann eingeloggt hat. Dabei soll es dann zur “Neuaktivierung” gekommen sein.
Das ist also so, als wenn man sich bei einer Bank beschwert, wenn das Konto ausgeräumt wurde mit einer EC-Karte, auf der man mit einem wasserfesten Stift “PIN: 1234″ drauf geschrieben hätte.
Die Accountdaten (Accountname, Passwort, etc.) sind sorgfältig und sicher zu verwahren. Auch gilt seit längerem eine Sorgfaltspflicht gegen die unbefugte Nutzung von Internet-Zugängen, sei es WLan oder frei zugängliche PCs. Der Beklagte stellte weder in Abrede, diesen Account angemeldet zu haben. Da der Account, wenn auch durch Fahrlässigkeit Dritten überlassen wurde, haftet der Accountbesitzer für die Handlungen des Dritten, da der Kläger durch die korrekte Anmeldung davon ausgehen musste, das die Rechtsgeschäfte durch oder im Sinne des Accountinhabers erfolgte. Da der Kläger angab, sich nicht selbst eingeloggt zu haben, fehlt hier natürlich von Seiten des Klägers eine Aussage über die “Neuaktivierung” (womit wohl die AGB-Bestätigung gemeint ist).
Unabhängig von diesem Urteil, das rein Formal korrekt ist, wäre es (für mich persönlich) interessant, ob der Mitbewohner von dem Accountinhaber auf Erstattung der Kosten angesprochen wurde oder es eingeklagt wurde. Auch, wenn es im Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten in dieser Konstellation eine Zahlungspflicht gibt, besteht, nach meinem Laienhaften Verständnis auch ein Anspruch des Beklagten gegenüber dem unerlaubten Nutzer des Accounts. Es ist wie bei der EC-Karte. Die Bank braucht den Verlust nicht erstatten, da die Schuld beim Karteninhaber liegt. Wird der Täter erwischt, dann kann das Opfer sich sehr wohl den Schaden vom Täter erstatten lassen. Dazu muss er notfalls eine Zivilklage anstrengen.

Urteil 7: AG Esslingen

Auch hier ist der Fall eigentlich recht einfach. Zwar sagt der Beklagte aus, das er keine Änderungsmail bekommen habe, aber der Kläger legte eine Mail vor. Da der Beklagte aber bereits den ersten Jahresbeitrag bezahlt hatte und auch in einer Mail die Zahlung des 2. Jahresbeitrages zugesagt hatte geht das Gericht davon aus, das der Beklagte spätestens nach der Zahlung des ersten Jahresbeitrages von der Kostenpflicht Bescheid wusste. Das ist durchaus nachvollziehbar. Der Beklagte hat den Vertrag dann nicht gekündigt und so ergibt sich die Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Forderung. Also nicht vergleichbar mit Fällen, wo nach eigenen Aussagen keine Änderungsmail oder eine Bestätigungsaktivierung erfolgt ist. Und auch nicht mit Usern, die eine Kündigungsbestätigung der Firma vorliegen haben und trotzdem mit der Mahnmail belästigt wurden.

Urteil 8: AG Sömmerda

Hier sind wir wieder bei einem klassischen Fall, der Beibringungspflicht. In der Begründung wird ausführlich über die vom Kläger dargestellte Prozedur der Bestätigung der geänderten AGB berichtet. Der Richter stellte somit fest, das:

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er nichts von der Kostenpflichtigkeit gewusst hätte, denn ihm sind die geänderten AGB mitgeteilt worden.

Dies liest sich nach einer Klassischen Situation, dass das Gericht sich entscheiden musste, wem es glauben kann. Dem Kläger, der detailliert über das Prozedur berichtet und anscheinend einen Text (Mail) als Beweis lieferte oder einem Beklagten, der ohne Anwalt vor Gericht erscheint und offensichtlich sich “nur” darauf beruft, von den Kosten nichts gewusst zu haben.
Ob das Urteil auch so ausgefallen wäre, wenn der Beklagte einige Zeugen hätte beibringen können, die diesen Ausführungen des Klägers widersprochen hätten und Ihre Erfahrung mit der Nutzung der Seite berichtet hätten (da in den diversen Foren einer Bestätigungsprozedur beim Besuch der Seite widersprochen wird und auch keiner sich an eine Ankündigungsmail erinnert) dürfte meiner Meinung nach fraglich sein.

Urteil 9: AG Nienburg

Hier sieht es so ähnlich aus, wie im vorherigen Urteil. Der Kläger hat die ganze Prozedur mit Ankündigungsmail (Laut diesem Urteil soll diese am 15.8.2007 versendet worden sein, womit man hier auf jeden Fall nicht von einer Vorankündigung sprechen kann.) und der “Neuaktivierung” dargelegt. Nach der Begründung wurde dies alles nicht vom Beklagten, der ohne Rechtsbeistand vor Gericht erschien widersprochen. Eine Kündigung ist von Seiten des Beklagten offensichtlich auch nicht erfolgt. Wenn der Beklagte dem nicht widerspricht, muss das Gericht den Ausführungen des Klägers glauben schenken.

Urteil 10: AG Frankfurt

Nun, eigentlich auch ein einfacher Fall. Der Beklagte (auch wieder ohne Rechtsbeistand) hatte sich unter falschem Namen angemeldet. Wann die Anmeldung erfolgte, ist aus dem Urteil nicht zu entnehmen, es war aber noch zu Zeiten als die Fa. Signs21 GmbH der Betreiber war.
Wie gesagt, ein eigener Fall, wegen der Situation der Anmeldung unter falschem Namen. Bemerkenswert ist, das sowohl die Gerichtskosten auch zu einem kleinen Teil vom Kläger (19%) zu begleichen war, wie auch nicht alle Nebenforderungen stattgegeben wurden. Die Begründung war, das die Fa. sich nicht an den Grundsatz der “”Schadensgeringhaltung gemäß §254 Abs. 2 BGB” gehalten habe.

Urteil 11: AG Syke

Das Urteil ist von daher interessant, da hier noch von der Fa. Signs21 GmbH ein Urteil erwirkt wurde. In diesem Urteil ist mit keinem Wort über eine angebliche “Neuaktivierung” die Rede. Es geht ausschließlich um die Mitteilungsmail. So heißt es in der Begründung:

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, er habe die Email, mit der eine Änderung der zuvor bestehenden vertraglichen Vereinbarungen dahingehend, dass nunmehr eine Entgeldlichkeit vereinbart werde, nicht gelesen.

Der Beklagte (auch ohne Rechtsbeistand) hat also den Empfang der Mail nicht bestritten. Dementsprechend stellt das Gericht fest:

Wer seine Rechtsgeschäfte wie vorliegend von Anfang an im Email-Verkehr abwickelt, ist gehalten Emails des Vertragspartners vollständig durchzulesen und ggfs. hierauf zu reagieren. Unterlässt er dies, hat er ebenso wie ein Vertragspartner, der bei schriftlichen Verträgen diese nicht durchliest, ggf. die Nachteile zu tragen.

Urteil 12: AG Lemgo

Der hier Beklagte hat sich auch wie der Beklagte vom Urteil 10 mit Verwendung falscher Daten angemeldet. Die Anmeldung erfolgte unstreitig am 20.10.2007, also knapp 2 Monate nach dem Stichtag (15.8.2007) der AGB-Änderung. Damit dürfte dieses Urteil für die Mahnopfer vor dem Stichtag uninteressant sein.

Urteil 13: AG Köln

Dieses Urteil finde ich wirklich gut. ;)
Hinter dem Hyperlink auf der Seite der Firma verbirgt sich kein Urteil des AG Köln, sondern nochmals das Urteil aus Lemgo, das ich schon zuvor beschrieben habe.

Urteil 14: AG Wermelskirchen

Das letzte Urteil dieser Serie ist auch recht schnell abgehandelt. Es handelt sich wieder um ein Urteil, das ohne mündliche Verhandlung erfolgte. Wenn man sich die Entscheidungsgründe durchliest könnte man eher von einem quasi Versäumnisurteil sprechen. Die Richterin hat es dann auch in Ihrer Begründung sehr kurz gemacht. Der Kernsatz aus sicht des Beklagten ist wohl dieser hier:

Nach dem schlüssigen und unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin, der somit gemäß §138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, ist die Klage in Höhe des zuerkannten Betrages zulässig und begründet.

Das die Richterin hier ganz Formal bleibt könnte zeigen, das es keine Entscheidung aus Überzeugung war. Der Hinweis, das dieser (schriftliche) Vortrag unwidersprochen blieb, lässt eine andere Entscheidung nicht zu. Mal wieder ein Thema der “Beibringungspflicht”, die der Beklagte nicht nachgekommen ist.

Fazit

Wie man sieht, kann man die Urteile auch anders, als die Firma “VMA Management GmbH” interpretieren, die ja die Urteile der Amtsgerichte global als Beweis der “faktisch nicht vorhandenen Erfolgsaussichten” hingestellt hat. Macht man sich die Mühe und schaut sich die Urteile genauer an, so entdeckt man immer wieder Begebenheiten, die solche “Einzelentscheidungen” auch in einem anderen Licht erscheinen lassen.
Um mal ein paar Stichworte fallen zu lassen, sehe ich die Urteile global und ganz grob gesehen wie folgt:

1. mehrere Urteile beziehen sich auf mehrere Anmeldungen. So weit ich es überblicke, eine Anmeldung nach der AGB-Änderung.

2. einige Anwälte setzten auf die Sittenwidrigkeit des Vertrages und sind damit auf die Schnauze gefallen. Anmerkung: Das Urteil aus Wuppertal wurde aufgehoben.

3. Es wurde auf Einlassungen des Klägers nicht oder nur unzureichend reagiert.

4. Einige Beklagte verzichteten auf einen Rechtsbeistand.

5. Die Frage ist, ob es insgesamt wirklich “nur” 17 Klagen gab, oder ob es nicht sogar von Beklagten gewonnen Verhandlungen gab, bzw. ob die Klage bei geringer Erfolgsaussicht nicht zurückgezogen wurde.

6. Letztendlich kann man aus diesen Urteilen auch einiges lernen. Die Firma “VMA Management GmbH” (bzw. die vorherige Signs21 GmbH) hat meistens sehr viel Mühe in der Darlegung der angeblichen Prozedur gelegt, dem der Beklagte dann allein, ohne weitere Mitstreiter oder Betroffene gegenüberstand. Wer hat schon von jeder Bewegung, die er im Internet hat Aufzeichnungen oder Screenshots, um den Darlegungen glaubhaft zu widersprechen. Da hilft dann wohl nur die ehrliche Aussage von mehreren unabhängige Zeugen.

Wichtig!
So wie man die Behauptungen der “faktisch nicht vorhandenen Erfolgsaussichten” sehr kritisch sehen sollte, so sollte man auch meine Ausführungen kritisch hinterfragen.
Diese sind ein rein persönliches Meinungsbild, das sich auf die Aussagen etlicher User in div. Foren stützt, das diese weder eine Mitteilungsmail erhalten haben, noch beim Einloggen die geänderte AGB bestätigen mussten, bevor sie die Seite weiter nutzen konnten. Bei einem Besuch der Seite und dem Aufruf der Registrierungsseite (ohne diese auszufüllen oder abzusenden) konnte ich Feststellen, das zumindest jetzt der Jahrespreis deutlich zu sehen ist. Ob dies auch so war, nachdem die AGB geändert wurde und bevor die ersten Gerichtsentscheidungen erfolgten, kann ich nicht sagen. Ich gehe aber bei den Urteilen, die sich auf Anmeldungen (zum Teil eines 2. Accounts) nach dem Stichtag der AGB-Änderungen erst mal bis zum gegenteiligen Beweis davon aus.
(Ich weiß, ich wiederhole mich)

Links:

- BooCompany: www.lovebuy.de – Teil III – Postings ab 09.06.2010 Sammelthread für die Opfer von Lovebuy.de
- BooCopmpany: LOVEBUY: Zeugen-Prozeßopfer und gewonnene Prozesse gesucht! (Aufruf für die Mithilfe zur Selbsthilfe)

- Computerbetrug: Antiscammer: Die Trophäenurteile der Nutzlosbranche (Ein guter Grundsatzartikel zur Bewertung von Urteilen, die die Nutzlosbranche gerne Veröffentlicht)

- Rechtanwaltsblog.blog: Neue Schlappe für “lovebuy.de” (Über das anfänglich gewonnene und nun aufgehobene Urteil beim AG Wuppertal)
- Rechtanwaltsblog.blog: VMA Management GmbH gewinnt Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg – Neue Flut von Zahlungsaufforderungen Sachen “lovebuy.de”

Eigene Artikel zum Thema:

- Neue Mahnwelle durch Lovebuy.de? – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
- BooCompany wird Angegriffen – Trotz DDOS weiterhin erreichbar!
- [UPDATE] www.lovebuy.de – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
- [Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf
- [Update] Lovebuy.de und die Änderung der AGB

[Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf

Juni 12th, 2010

Wie berichtet, versendete die Fa. “VMA Management GmbH” für die Nutzung der Seite Lovebuy.de ende Mai 2010 neue Mahnungen.
Die Opfer dieser Mahnungen haben eine Zuflucht bei BooCompany gefunden. Dort wird gerade der Widerstand gegen diese, nach der Meinung der Mahnopfer ungerechtfertigten Forderungen.

Hinweis:
Ich versuche in Folge eine allgemeine Einschätzung der Situation aufzustellen, da immer wieder Irritationen und Fragen aufkommen.
Dies ist auf keinen Fall eine “juristische Festlegung” der einzelnen Fälle. Jeder Fall ist individuell zu betrachten und sollte nur von einem Fachmann (Anwalt, Jurist) verbindlich (so weit überhaupt möglich) eingeschätzt werden!

1. Urteile

Ähnlich wie schon der RA Tank, werden die Forderungen mit Hinweise auf gewonnene Urteile untermauert. Inzwischen liegen mir einige Mahnmails der Firma vor (ich bedanke mich bei den Opfern, die mir Ihre Mahnmails weitergeleitet haben und die Beantwortung meiner Fragen). Neben einem Urteil, das im Anhang beigefügt wurde, wird auf ein Link zu einer Urteilssammlung der Firma bezüglich der Forderungen verwiesen.,
Eines fällt bei den Mails sofort auf. Es wird tatsächlich folgende Behauptung aufgestellt:

In diesem Zusammenhang haben wir Ihnen ein exemplarisches Urteil aus einer identischen Angelegenheit beigefügt.

Unter nachfolgendem Link können Sie weitere exemplarische Urteile bezüglich der berechtigten Forderung des
Jahresbeitrags einsehen, um Ihre faktisch nicht vorhandenen Erfolgsaussichten abzuwägen.

(Quelle: Aus einer Mahnmail der Firma “VMA Management GmbH” Aus der Mahnwelle ende Mai/Anfang Juni)

Ich bin versucht, diese Wortwahl als Irreführend zu bezeichnen.
Wieso?
Allgemein zu sagen ist:
1. Alle Urteile die unter dem Link zu finden sind (ich beziehe mich hier erst mal nur auf die bezüglich der Forderungen, dort als “Urteile die sich auf den Jahresbeitrag beziehen” bezeichnet werden. Das ist erst mal genügend Arbeit dies mal durchzusehen.) sind von Amtsgerichten (= AG).
2. Alle Entscheidungen von AG sind Einzelentscheidungen und sagen überhaupt nichts aus über Rechtmäßigkeit aller Forderungen aus. Jede Klage ist für sich eine neue Entscheidung.
3. Deutlich macht dies ein Urteil aus Wuppertal, die von der Firma als “Trophäen-Urteil” präsentiert wird. Dort hat die Firma mit Ihrer Klage Erfolg gehabt. Anderseits gibt es von dem gleichen AG ein Urteil, das eine Schlappe für die Firma war (über die Urteile werde ich noch berichten).
4. Wenn man sich die Urteile nicht genau anschaut, kann einem natürlich die große Anzahl beeindrucken. Aber schon beim Sichern der Urteile habe ich nebenbei solche Dinge gelesen, wie “Versäumnisurteil” und “Urteil ohne mündlicher Verhandlung”. Dies ist eigentlich immer ein Zeichen, das da etwas abgelaufen ist, was dem Gericht zu keinem anderen Urteil bringen konnte.

2. Zeitpunkt

Was auch beachtet werden muss, wann man sich auf die Seite angemeldet hat. Ist dies vor der Übernahme der Seite lovebuy.de durch die Fa. “VMA Management GmbH” und der AGB-Änderung erfolgt oder danach. Dies könnte juristisch grundverschiedene Ausgangspositionen sein.
Nimmt man die Infos auf BooCompany, so ist als Stichtag für die AGB-Änderung der 15.8.2007 zu sehen. Zu finden in diesem Beitrag: Ein freundlicher Informant, uns als sehr zuverlässig bekannt, aber mit Bitte um Anonymität schreibt (Siehe die Bilder mit den Endziffern “cci00025.jpg” und “cci00026.jpg”).
Ist die Anmeldung nach diesem Zeitpunkt erfolgt, so ist die Zahlungspflicht unter anderen Aspekten zu sehen, wie z.B. ob es einen deutlichen Kostenhinweis gab (und ob man das evtl. fehlen auch beweisen kann). Auch sind die Urteile unter diesem Aspekt zu sehen. Für Abgemahnte, die sich vor dem Stichtag angemeldet haben sind Urteile über Fälle mit Anmeldungen nach Änderung der AGB nicht von Interesse, da diese erst recht nicht als “identischen Angelegenheit” anzusehen ist.

3. Laufzeit und Kündigungen

Bei BooCompany tauchten User auf, die das erste Jahr bezahlt haben, sofort gekündigt haben und sogar über eine Kündigungsbestätigung verfügen. Und trotzdem bekommen diese auch eine Mahnung (siehe hier: Guten Tag liebe Leidensschwestern und -brüder). In dem nachfolgendem Posting hat der Moderator “Maxwell” (der sich mit erhöhter Energie um die Koordination kümmert) folgenden Hinweis eingestellt:

Du bist der geeignete Kandidat für eine negative Feststellungsklage gegen lovebuy/VMA. Die erneute Rechnungsstellung und Abmahnung ist 100% ungerechtfertigt!

Wichtige Ergänzung!

Es sei denn es wurde ein Zweijahresvertrag bei Abschluß vereinbart!

(Quelle: Siehe Link oben, ein Posting danach)

Dies ist natürlich genau zu prüfen.
Aber nach dem jetzigen Wissensstand dürfte es kein 2-Jahresabo geben.
So findet man auf der Seite “lovebuy.de” unter den Nutzungsbedingungen folgenden Hinweis:

Beiträge, Kosten:
Die beitragspflichtige Mitgliedschaft bei Lovebuy wird für die Dauer von 1 Jahr abgeschlossen.
Die Mitgliedschaft ist jeweils mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf der Laufzeit kündbar. Erfolgt eine Kündigung nicht, verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils automatisch um ein weiteres Jahr. Die Kündigung hat in schriftlicher Form per Einschreiben zu erfolgen oder nutzen Sie bitte die Funktion in Ihrem persönlichen Profil, Unterpunkt Optionen, Menüpunkt Mitgliedschaft kündigen. In diesem Fall erhalten Sie eine Kündigungsbestätigung an die bei der Anmeldung angegebene e-Mail Adresse. Eine e-Mail reicht für eine Kündigung nicht aus. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages entnehmen Sie der jeweils aktuellen online zur Verfügung gestellten Preisliste oder unter: h**p://www.lovebuy.de/auktion/fees.pl?template=fees

(Ist auch im Original so hervorgehoben!)

Es ist wohl nicht zu vermuten, das die AGB später nochmals verändert wurde. Somit dürfte es so sein, dass das Abo von Anfang an “nur” für je ein Jahr gilt. Zudem ist in dem Posting von “Bratmaxe” auf BooCompany nichts von einer Forderung für das Vertragliche 2. Abojahr zu lesen. Im Gegenteil, die Mail deckt sich mit den Mails, die mir vorliegen.
Da sich diesbezüglich dann noch ein User gemeldet hat, der die Situation von Bratmaxe auch hat. Laut seinen Mitteilungen hat auch dieser ein Jahresbetrag gezahlt und hat nun auch eine Mahnung bekommen, obwohl auch Ihm laut seinen Angaben die Kündigungsbestätigung vorliegt (–> Hi, mir geht es ähnlich wie Bratmaxe. [...]).
Hier ist es natürlich interessant, ob diese Vorgänge der Beiden User wirklich, wie dort angedeutet ideal für eine “negative Feststellungsklage” geeignet sind. Auch wenn dort der RA Andreas Neuber, alias “Seidenweber” dazu schreibt “Völlig richtig !”, sollten die User Ihre Unterlagen von einem Fachanwalt prüfen lassen und sich überlegen, ob Sie nicht in die Offensive gehen sollen. Eine Ferndiagnose halte ich für gefährlich.

4. Allgemeine Hinweise

In den Foren und vor allem bei BooCompany berichten User über Mahnungen, weil Sie auf Grund der AGB-Änderungen nun angeblich einen Kostenpflichtigen Vertrag eingegangen sind. Hier sollte also der Fokus der Betrachtung gelegt werden.
Da die Abgemahnten User im Forum der Behauptung der Firma, das Sie per Mail über die AGB informiert worden seien und beim nächsten Login dieser zustimmen mussten widersprechen. Ist es weiterhin wichtig, das man sich zusammen tut. Wenn Zeugen das Gegenteil aussagen, dann ist die Firma im Zugzwang, Ihre Behauptung zu beweisen.
Damit sind wir beim Zivilrecht.
Ich möchte hierzu den Opfern der Mahnungen einen Beitrag auf Computerbetrug.de ans Herz legen.
Gerade zum Thema der Aussage der angeblichen IT-Techniker ist in dem von mir empfohlenen Text folgendes herauszuheben:

Die Beibringungspflicht

Jede Partei in einem Zivilprozess ist selbst dafür zuständig, Einwendungen sowie entlastende oder beweisende Materialien vorzubringen. Das nennt sich “Beibringungsgrundsatz”.
Wenn ein Kläger eine Behauptung aufstellt und der Beklagte diese aus irgendeinem Grund nicht bestreitet, dann kann diese Behauptung noch so falsch sein, sie gilt als zugestanden. Das Gericht muss das dann als “unstrittige Tatsache” seiner Entscheidung zugrunde legen – weil der Beklagte sich eben nicht gegen die Behauptung gewehrt hat. Dabei muss dann der Kläger nicht einmal mehr beweisen, dass die Behauptung zutrifft. Das muss er nur, wenn der Beklagte die Behauptung bestreitet.
Das aber ist wichtig – sonst hat der Beklagte gleich verloren.

Die Beweislast

Damit kommen wir zur Beweislast. Die Beweislast im Zivilprozess hat i.d.R. derjenige, der sich auf die für ihn günstigen Tatsachen beruft. Aber eben erst dann – und das haben wir eben gelernt – wenn der Beklagte den Vortrag des Klägers bestreitet. Dann muss der Kläger allerdings “Butter bei die Fische” tun.

Er muss dann dem Richter versuchen, glaubhaft zu machen:

  • Dass der Beklagte (und niemand sonst) sich auf seiner Seite angemeldet hat
  • Dass auf dieser Seite das Angebot klar und eindeutig beschrieben war (was wurde da überhaupt bestellt?)
  • Dass der Beklagte auf der Webseite eindeutig und sofort erkennbar den Preishinweis sehen konnte, optisch im direkten Bezug zum Angebot, nicht in Kleinschrift dunkelgrau auf hellgrau etc.etc.
  • Dass der Kläger also tatsächlich glauben durfte, dass der Beklagte kostenpflichtig das buchen wollte was angeboten wurde
  • Dass der Beklagte unmissverständlich die Bestellung abgegeben hat
  • Dass der Beklagte in einem weiteren Schritt über eine Bestätigungs-Mail den Zugang auf die Dienstleistung freigeschaltet hat (denn wie soll die Person desjenigen, der bestellt hat, anders identifiziert werden; es könnte sonst jeder auf der Welt gewesen sein…)
  • Dass der Beklagte über das Widerrufsrecht belehrt wurde (in Textform mit Ausdruck am Computer oder dauerhaft gespeichert. AGB auf Webseite reicht nicht

All das ist gar nicht so einfach, wie der Abzocker das immer gern behauptet.
Bei einem typischen Abzockangebot wird sich immer mindestens eins dieser Dinge vom Beklagten erfolgreich bestreiten lassen.

Weil diese Beweisführung für den Nutzlos-Abzocker in aller Regel unmöglich ist, haben die Abzocker auch bisher die echten, ehrlich geführten Prozesse immer verloren.

(Quelle: Computerbetrug – Antiscammer: Die Trophäenurteile der Nutzlosbranche)

Es ist auf jeden Fall zu Empfehlen sich diesen Beitrag auf Computerbetrug.de komplett mal durchzulesen.

Weiter ist es zu Empfehlen sich mit den anderen Abgemahnten zusammen zu tun. Da diese sich, soweit ich es überblicke bei BooCompany sammeln sollte man sich dort umsehen. Die Abgemahnten finden sich derzeit in diesem Thread zusammen: “www.lovebuy.de – Teil III – Postings ab 09.06.2010″.

Ich habe für diese Aktion um Lovebuy.de diesen Slogan etabliert, der die Möglichkeit der Abgemahnten deutlich macht:

Ein Stäbchen ist leicht zerbrechen,
viele Stäbchen sind nicht zu brechen.

5. Einzelne Urteile

Ich werde an dieser Stelle mal auf die ersten drei urteile eingehen, die sich auf der Überblickseite zu den Urteilen bezüglich “lovebuy.de” auf der Firmenseite der Fa. “VMA Management GmbH” zu finden sind (eines dieser Urteile -AG-HamburgII- wurde ja auch mit den Mails als Anhang beigefügt).
ich bitte um Verständnis, das ich jetzt nicht weiter auf alle Urteile zu den Jahresbeiträgen eingehe, aber ich spüre schon die bösen blicke im Rücken, weil der Spül immer noch nicht erledigt ist. ;)
Hinweis:
In der Folge teile ich nur meine persönliche Meinung zu den Urteilen mit, die ich mir auf Grund des mir vorliegenden Material gebildet habe. Diese Meinung hat keinen Anspruch auf Richtigkeit. Ich empfehle ja sowieso grundsätzlich, das jeder sich selbst ein Bild macht und vor allen andere Meinungen kritisch hinterfragt.

Auf der Übersichtsseite der Firma sind drei Urteile aufgeführt.

Urteil 1: Amtsgericht Wuppertal

Bei dem Urteil selbst handelt es sich um ein “Versäumnisurteil”. Das bedeutet, das der Beklagte, noch sein Anwalt bei Gericht erschienen ist.
Dazu findet man in dem oben erwähnten Text auf Computerbetrug.de folgende Bemerkung:

Wenn man als Beklagter (ohne Entschuldigung) nicht zum Prozesstermin erscheint (und der eigene Anwalt auch nicht), dann hat das Gericht keine andere Möglichkeit, als ohne Berücksichtigung der Einwendungen des Beklagten zu entscheiden. Der gesamte klägerische Vortrag gilt als zugestanden, selbst wenn vorher umfangreich geschrieben wurde.

(Quelle: Computerbetrug – Antiscammer: Die Trophäenurteile der Nutzlosbranche)

Bemerkenswert ist dabei nur, das ein vorheriges Urteil aufgehoben wurde, weil der Richter nicht unparteiisch gewesen sein sollte. Dabei handelt es sich laut den Ausführungen vor allem an der Aussage des Richters, das Prostitution Sittenwidrig sei und “mit dem erkennenden Gericht nicht diskutabel” sei. Das dann wohl das Urteil bereist vor der Beendigung der Frist des Beschlusses zugestellt wurde, hat dann den letzten Ausschlag gegeben.
Das der Richter das Urteil mit der Sittenwidrigkeit begründet hatte und nicht über die Forderung selbst entschieden hat (Er hat eine Tatdarstellung gemäß §313a der ZPO als nicht erforderlich erklärt), macht das “Versäumnisurteil” besonders pikant in meinen Augen. Man könnte vermuten, das der Beklagte aufgegeben hat, da er (und sein Anwalt, falls er einen hatte) einfach dem neuen Termin fern geblieben sind. Also handelt es sich bei dem Urteil nicht um eine Entscheidung, ob die Forderung nach Meinung dieses Gerichtes auch gerechtfertigt ist. Das ändert sich auch nicht durch dem Stattgeben der Befangenheit des Richters des aufgehobenen Urteils.

Urteil 2: Amtsgericht Hamburg

(Dieses Urteil ist den Mahnmails, die ich kenne als Anhang beigefügt worden)
Dieses Urteil ist besonders beachtenswert, da man nur Ausführungen von einer Seite im Urteil findet. So wird dort über Zeugen gesprochen, die für die Klägerin (die Fa. “VMA Management GmbH”) berichtet wird, die “glaubhaft” berichteten, das eine Bestätigung der AGB-Änderung durch den Beklagten vorgenommen wurde. Es handelt sich hierbei um eine Zeugenaussage und nicht um Beweise! Diesen Hinweis halte ich unter dem Hintergrund für wichtig, dass im Forum von BooCompany folgendes zu lesen ist:

??? Mein Anwalt W. aus Köln hat mir geraten nicht zu der Verhandlung zu erscheinen, weil er davon ausgehen würde, daß die Gegenseite auch nicht kommen würde und das Verfahren dann eh eingestellt würde. Die Gegenseite kam aber und da die Richterin jetzt per Versäumnisurteil gegen uns entschieden hätte, solle ich keinen Widerspruch mehr gegen das Versäumnisurteil einlegen, weil die gleiche Richterin trotzdem nicht anders entscheiden würde. Weiß noch nicht so recht was ich machen soll. Bin eigentlich nicht gewillt Betrügern Geld zu geben nur weil eine Richterin nicht in der Lage ist den Betrug zu erkennen.”>??? Mein Anwalt W. aus Köln hat mir geraten nicht zu der Verhandlung zu erscheinen, weil er davon ausgehen würde, daß die Gegenseite auch nicht kommen würde und das Verfahren dann eh eingestellt würde. Die Gegenseite kam aber und da die Richterin jetzt per Versäumnisurteil gegen uns entschieden hätte, solle ich keinen Widerspruch mehr gegen das Versäumnisurteil einlegen, weil die gleiche Richterin trotzdem nicht anders entscheiden würde. Weiß noch nicht so recht was ich machen soll. Bin eigentlich nicht gewillt Betrügern Geld zu geben nur weil eine Richterin nicht in der Lage ist den Betrug zu erkennen.

(Quelle: BooCompany – Lovebuy.de)

Da wie gesagt sich in dem Urteil keine Äußerungen des Beklagten zu finden sind und auch der Beitrag bei BooCompany nur mit äußerster Vorsicht zu genießen ist (nicht vergessen, es ist dort alles Anonym), ist auch das Urteil nur mit äußerster Vorsicht zu genießen.
Wenn es wirklich Anwälte gibt, die Ihren Klienten raten, nicht zu einer Verhandlung zu gehen oder sich überhaupt nicht zu äußern (warum sollte die Richterin hier sonst nicht auf Ausführungen des Beklagten eingehen, also zumindest mal die Erwähnung, das die Einlassungen des Beklagten nicht nachvollziehbar seien), sind wir wieder bei der im Artikel von Computerbetrug.de erwähnten “Beibringungsgrundsatz”.
Es dürfte schon seinen Grund haben, warum die Fa. “VMA Management GmbH” gerade dieses Urteil als Anlage den Mails beigefügt haben.

Urteil 3: Amtsgericht Delmenhorst

Bei diesem Urteil scheint der Beklagte ein Eigentor gemacht haben. Vielleicht durch das oben erwähnte aufgehobene Urteil, in der das Angebot als “Sittenwidrig” verurteilt wurde, hat der Beklagte seine Verteidigung scheinbar auf diesen Punkt aufgebaut.
Wie auch in dem vorherigen Urteil hat wieder ein Zeuge der Firma ausgesagt, das es angeblich einen Bestätigungsprozedur gegeben habe, die jeder Durchlaufen musste, wenn er das Angebot nach der AGB-Änderung weiter nutzen wolle. Es handelt sich wieder um Zeugenaussagen und keinerlei unabhängige Beweise. Von dem Beklagten ist nur folgendes zu lesen:

Der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Vertrag ist nicht gem. § 138 BGB sittenwidrig. Selbst wenn es so sein sollte, wie der Beklagte behauptet, die Klägerin aber bestreitet, dass wesentlicher Angebotsteil der Klägerin ist, dass Prostituierte über die plattform von Usern ersteigert werden können, so hält das Gericht dies nicht für Sittenwidrig.
[...]
Anmerkung:
Hier kommt eine längere Ausführung der Richterin, das durch das ProstG die Situation der Prostituierten verbessert wurde.

[...]
Mithin kann es dahingestehen, ob die Klägerin, wie der Beklagte behauptet, im Wesentlichen eine Plattform für die Ersteigerung von Prostitutionsdienstleistungen zur Verfügung stellt

Wieder kein Hinweis darauf, das der Beklagte sich über den Vertrag oder der angeblichen Bestätigungsprozedur geäußert hat.
Da dieses Urteil vom 22.3.2010 ist (ein Eingangsstempel des Anwalts fehlt hier) und das oben erwähnte Urteil aus Wuppertal mit der Aufhebung des Urteils der “Sittenwidrigkeit” vom 15.4.2010 (Eingang beim Anwalt lt. Stempel der 6.5.2010), also nach dem Urteil von Delmenhorst, kann ich mir gut vorstellen, das man hier auf die Strategie des aufgehobenen Urteil gebaut hat. Dazu muss man wissen, das die Anwaltskanzlei, die dieses aufgehobene Urteil “gewonnen” hatte, diesen Erfolg und der Begründung im eigenen Blog Publiziert haben (rechtsanwaltblog.blog – Neue Schlappe für “lovebuy.de”).
Leider fehlt von der Kanzlei eine Stellungsnahme zu der Urteilsaufhebung oder wenigstens einen Hinweis auf dem Blog. Auch auf der neusten Mitteilung über das gewonnene Urteil in Hamburg geht man nicht auf das aufgehobene Urteil ein (rechtsanwaltblog.blog – VMA Management GmbH gewinnt Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg – Neue Flut von Zahlungsaufforderungen Sachen “lovebuy.de”). Schade eigentlich. Für mich persönlich hat dieser “neuere Blogeintrag” der Kanzlei einen bitteren Beigeschmack.

So, damit es nicht zu Handgreiflichkeiten kommt, komme ich nun zum Ende und gehe Spülen. Im Lauf der nächsten Woche werde ich mal auf die anderen Urteile aus meiner Sicht eingehen. Aber wie gesagt, macht Euch alle selbst ein Bild und eine Meinung zu den Begebenheiten.

Nachtrag: (13.6.2010 8:30)

Ich bin etwas genauer auf das aufgehobene Urteil von Wuppertal eingegangen, bzw. auch auf die Auswirkungen.
Festzuhalten ist, das die Strategie der Sittenwidrigkeit nicht zu empfehlen ist. Da ich mir nicht vorstellen kann, das all die User, die sich melden und aussagen, das sie weder eine Mail über die AGB-Änderung bekommen haben, noch die geänderte AGB beim Besuch der Seite bestätigen mussten lügen. Mit den entsprechenden Zeugen (die sich ja bei BooCompany sammeln) sollte die glaubwürdige Darlegung der tatsächlichen Begebenheit möglich sein. Aber dazu sind alle Opfer gefordert. Nur gemeinsam kann man diese Firma mit der Wirklichkeit zur Strecke bringen.
Unabhängig von dieser Situation, hat die Kanzlei Wagner Halbe in einem Rechtsstreit um die “kostenpflichtige Anmeldung” (damals noch gegen die Sign21 GmbH) einen Erfolg verbuchen können. Wie sie selbst in einer Pressemitteilung bei “openPR” mitteilt:

Die Online-Sex-Börse Lovebuy.de (Sign21 GmbH) hat ein vor dem Amtsgericht Köln geführtes Verfahren um die Zahlung von Anmeldegebühren, Mahnkosten und vermeintlichen Rechtsanwaltsgebühren verloren (Urteil des Amtsgerichts Köln v. 23.10.2008 – 114 C 155/08).

Das Auktionshaus für Sexdienste, welches heute durch die VMA Management GmbH betrieben wird, versuchte in dem gerichtlichen Verfahren einen angeblich „angemeldeten Nutzer“ auf die Zahlung einer Anmeldegebühr von 9,95 Euro sowie um ein vielfach darüber liegendes Entgelt für Auskünfte, Mahnungen und die bisherige Rechtsverfolgung zu verklagen. Der Nutzer habe sich durch das Anklicken eines „Registrieren Sie sich jetzt“ – Buttons bei der Internetplattform registriert und hierbei bestätigt, dass er die die Kostenpflicht der „Dienstleistung“ sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin akzeptiert.

In dem Kölner Verfahren konnte die klagende Sign21GmbH den Beweis für ihre Behauptung jedoch nicht führen. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Der von WAGNER HALBE Rechtsanwälte Köln vertretene Prozessgewinner meinte nach der Urteilsverkündung glücklich: „Ich fühlte mich durch die immer höher werdenden Ansprüche stark unter Druck gesetzt. Jetzt fällt mir ein großer Stein vom Herzen.“

(Quelle: openPR – lovebuy.de verliert Prozess vor dem Amtsgericht Köln)

Hier geht es um die Anmeldung selbst und nicht um nachfolgende Kosten. Aber was hier ganz deutlich herauszulesen ist, ist die Frage der “Beibringungspflicht”. Hier hat “lovebuy.de” diese nicht erbringen können, während der Beklagte diese scheinbar mit seinen Erläuterungen (und Screenshots?) diese sehr wohl glaubwürdig erbracht hatte. Übertragen auf die jetzige Situation, ist es so, das die Beklagten dafür sorgen müssen, das die “Beibringungspflicht” des Klägers nicht bei den Zeugenaussagen enden. Eine Reaktion der Beklagten in den oben von mir interpretierten Urteilen waren für mich nicht zu erkennen.
Oder um es mal einfacher zu sagen. Wenn es berechtigte Zweifel an die Aussagen der firmeneigenen Zeugen gibt, muss diese schon beweiskräftigeres anbringen, als die Aussage von finanziell Abhängigen.
Bis jetzt gibt es nur die Ankündigung der neuen AGB als “News” auf der eigenen Seite und keinerlei Aussagen von betroffenen, das Sie eine entsp. Mail oder einen Bestätigungslink vor den Rechnungen/Mahnungen bekommen haben, bzw. betätigen mussten.
Ich kann es nur zum wiederholten male sagen: Mahnopfer schließt Euch zusammen!

Links:

- BooCompany: www.lovebuy.de – Teil III – Postings ab 09.06.2010 Sammelthread für die Opfer von Lovebuy.de
- BooCopmpany: LOVEBUY: Zeugen-Prozeßopfer und gewonnene Prozesse gesucht! (Aufruf für die Mithilfe zur Selbsthilfe)

- Computerbetrug: Antiscammer: Die Trophäenurteile der Nutzlosbranche (Ein guter Grundsatzartikel zur Bewertung von Urteilen, die die Nutzlosbranche gerne Veröffentlicht)

- Rechtanwaltsblog.blog: Neue Schlappe für “lovebuy.de” (Über das anfänglich gewonnene und nun aufgehobene Urteil beim AG Wuppertal)
- Rechtanwaltsblog.blog: VMA Management GmbH gewinnt Prozess vor dem Amtsgericht Hamburg – Neue Flut von Zahlungsaufforderungen Sachen “lovebuy.de”

Eigene Artikel zum Thema:

- Neue Mahnwelle durch Lovebuy.de? – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
- BooCompany wird Angegriffen – Trotz DDOS weiterhin erreichbar!
- [UPDATE] www.lovebuy.de – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!

Und hier geht es inzwischen weiter mit den anderen Urteilen und meinen Einschätzungen dazu:

- [Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile

Weitere neuere Artikel zum Thema “LoveBuy.de”

- [Update] Lovebuy.de und die Änderung der AGB

[UPDATE] www.lovebuy.de – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!

Juni 9th, 2010

Nun ist es wieder gut eine Woche her, das die ersten Mitteilungen über eine weitere Mahnwelle des “neuen” Betreibers von lovebuy.de, der “VMA Management GmbH” abgesendet wurde.
Anbei Urteile, die wohl beweisen sollen, das man besser zahlt.

Anmerkung:
Vielleicht ist ja einer der Abgemahnten bereit mir seine Mail von der Firma weiter zu leiten, damit ich mir mal ein Bild über die Urteile machen kann. (Mailadresse im Impressum: Ich bin Terrorist – Impressum)

Bei BooCompany haben sich nun Opfer dieser Abmahnungen zusammen getan und wollen sich gegen (ihrer Meinung nach falschen) Behauptungen der Firma wehren. Die Firma scheint bei Ihrer neusten Mahnwelle ein Urteil zu präsentieren, bei der die Firma als Zeugen einen Techniker präsentiert hat, der Behauptet, das die Firma eine Mail an alle Betroffenen gesendet hat, in der diese über die Änderung der AGB informiert worden seien und das man bei dem nächsten einloggen des Users nach der Mitteilung eine Bestätigung zur Einwilligung der AGB verlangt hat.
Dieser Aussage wird von vielen Opfern in den verschiedensten Foren bestritten. Ziemlich einmütig wird berichtet, das man weder eine Mail über die Änderung der AGB erhalten habe, noch das einem beim betreten der Plattform eine Einwilligung der AGB abverlangt wurde.
Um eben diesem Umstand vor Gericht zu untermauern, haben sich die User bei BooCompany zusammen getan, um sich gegenseitig bei Gerichtsterminen zu unterstützen.
Inzwischen haben sich bei dem Moderator “Maxwell” über 20 Personen gemeldet, die bereit sind als Zeugen bei Gerichtsverhandlungen als Zeugen auszusagen. Diese sind vom Bodensee bis Hamburg verteilt. Eine Übersicht findet man hier: LOVEBUY: Zeugen-Prozeßopfer und gewonnene Prozesse gesucht! im zweiten Posting “Zeugenliste”.

Es wurde auch darauf hingewiesen, das jeder, der als User bei lovebuy.de ein potenzielles Opfer ist, schon jetzt tätig werden kann. Neben der Beteiligung an der Zeugenliste, kann jeder schon mal seine Erlebnisse in Form einer “eidesstattlichen Versicherung” (=”EV”) niederschreiben. Dies sollten auch Leute machen, die noch nicht betroffen sind, von den Abmahnungen durch die “VMA Management GmbH”.
In BooCompany wurde dazu auf die Wikiseiten von Antispam verwiesen, wo ich über die Bedeutung und wie man eine “EV” erstellt einen Artikel geschrieben hatte. Dort sind auch die entsprechenden Muster-Vorlagen zum Download hinterlegt (siehe unter “Links” unten).
Ich selbst habe im Zusammenhang mit Mixas unglaublichen Forderungen an die Opfer, dei einer Zeitung auch “EV”s als Aussage übermittelt haben noch mal einen Artikel über die Bedeutung der “EV”s geschrieben (–> “eidesstattliche Versicherung” – Bedeutung und Verantwortung).

Ich freue mich, das BooCompany einen Teil meines Textes des ersten Artikel für eine “BOO”-Mitteilung verwendet hat.
Besonders möchte ich nochmal auf den Spruch aufmerksam machen, der von mir in dem Artikel zitiert wurde.
Dieser chinesische Spruch heißt:

Ein Stäbchen ist leicht zerbrechen,
viele Stäbchen sind nicht zu brechen.

Also, jeder User von Lovebuy sollte ein Teil des Bündel werden, damit nicht die User, sondern die Betreiber an der Wahrheit (ich gehe mal davon aus, das die Berichte so vieler Opfer nicht alle gelogen sein könnten) zerbrechen.

Links:

- BooCompany: LOVEBUY: Zeugen-Prozeßopfer und gewonnene Prozesse gesucht!
- BooCompany: www.lovebuy.de – Teil II – Postings ab 20.11.2008 (Anhand dessen, das der Thread schon im Nov. 2008 in einen 2. Teil gesetzt wurde, zeigt, wie lange das “Problem” lovebuy.de schon im Netz besteht)

- Wiki Antispam.de: Eidesstattliche Versicherung
- Wiki Antispam.de: Eidesstattliche Versicherung Mustertexte
- Wiki Antispam.de: Gedächtnisprotokoll
- Wiki Antispam.de: Gedächtnisprotokoll Mustertexte

Eigener Artikel:

- “eidesstattliche Versicherung” – Bedeutung und Verantwortung

Eigene Artikel zum Thema:

- Neue Mahnwelle durch Lovebuy.de? – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!
- BooCompany wird Angegriffen – Trotz DDOS weiterhin erreichbar!

Updates:

- [Update] www.lovebuy.de – immer mehr Widersprüche tauchen auf
- [Update] Lovebuy.de und die gewonnen Urteile
- [Update] Lovebuy.de und die Änderung der AGB
- [Update] Lovebuy.de und die Änderung der AGB

BooCompany wird Angegriffen – Trotz DDOS weiterhin erreichbar!

Juni 6th, 2010

Kaum werden Zeugen und Opfer von Lovebuy.de zusammengeführt auf BooCompany, wird die Seite von einem DOS-Angriff heimgesucht.
Ist das der Grund, des Angriffs? Oder gibt es andere Gründe?
Seltsam mutet dieses Posting auf dem Sat1-Forum an:

Gomopa nutzt nach leidvoller DDOS Erfahrung ein System von speziell gesicherten Serversystemen, die DDOS Attacken in kürzester Zeit abwehren! Sollte Boocompany es nicht mehr schaffen online zu kommen, sollten die Lovebuygeschädigten über einen neuen sicheren Ort nachdenken, ihre gerechte Sache fortzusetzen!

Anerkannte Verbraucherschützer wie www.konsumer.info und www.facto24.de nutzen bereits das Partnerschaftsangebot Gomopas und sind Dank Gomopa geschützt. Das “protected by” Siegel hat sich nachhaltig bewährt!

So, so, ein Server, der speziell geschützt ist?
Da fragt sich der einfache Blogger, warum gerade diese Seiten in letzter Zeit über längeren Zeitraum nicht erreichbar waren? Hat das mit den Sicherheitssystem doch nicht die Sicherheit, wie man vorgaukeln möchte? Oder lagen hier konkrete Interessen vor. Und warum die Einladung der Opfer? Will man sich mit fremden Federn Schmücken? Will man eine unabhängige Seite platt machen?

Alles in allem ist das Ganze seltsam.

Was bleibt ist, das BooCompany weiter zu erreichen ist.
Zur Zeit ist das Forum von BooCompany über diese Adresse zu erreichen: http://forum.boocompany.com/index.php
Update (9.7.2010):
BooCompany ist ab sofort wieder unter den Normalen Adressen zu erreichen. Aber auch die Ausweichadresse ist noch erreichbar.
.

(Die Links in den Artikeln werden alle umgestellt)

Dort können sich also weiter Opfer und potenzielle Zeugen melden.

Links:

- Vorläufige URL zum BooCompany-Forum

Eigene Artikel:

- Neue Mahnwelle durch Lovebuy.de? – Abgemahnte wollen sich gemeinsam wehren!

ruldrurd
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